Nachteilsausgleiche sind besondere Leistungen und Vergünstigungen, die Menschen mit Behinderungen gewährt werden, um die Benachteiligungen auszugleichen, die sich aus ihrer Behinderung ergeben.
Diese Ausgleiche (aktualisiert 2024), manchmal auch Vorteile genannt, variieren je nach Grad der Behinderung (GdB), der in Deutschland in Abstufungen von 20 bis 100 festgelegt wird.
Ab welchem Grad der Behinderung gelten welche Nachteilsausgleiche?
GdB 20 – Anerkennung der Behinderung
Bereits ab einem GdB von 20 wird eine Funktionsbeeinträchtigung als Behinderung anerkannt.
Dies bedeutet, dass Betroffene grundsätzlich Zugang zu bestimmten Nachteilsausgleichen haben können, die bei höheren GdB ebenfalls gelten.
Hierzu zählen etwa Hilfen im Straßenverkehr wie die Kraftfahrzeughilfe oder kommunale Fahrdienste, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
GdB 30/40 – Gleichstellung und erste steuerliche Erleichterungen
Bei einem GdB von 30 oder 40 ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich (§ 2 Abs. 3 SGB IX).
Dies bringt Vorteile wie den Kündigungsschutz (§§ 168 ff. i.V.m. § 151 Abs. 3 SGB IX) und ermöglicht den Erhalt eines Behinderten-Pauschbetrags bei der Steuer.
Dieser beträgt 620 Euro bei einem GdB von 30 und 860 Euro bei einem GdB von 40 (§ 33b EStG).
Zudem können Betroffene von einem ermäßigten Rundfunkbeitrag profitieren, wenn eine Sehbehinderung vorliegt und das Merkzeichen RF zuerkannt wurde (§ 4 RBeitrStV).
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GdB 50 – Schwerbehinderteneigenschaft und mehr umfassende Rechte
Ab einem GdB von 50 gelten Personen als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Hiermit verbunden sind zahlreiche Nachteilsausgleiche:
- Behinderten-Pauschbetrag: 1.140 Euro (§ 33b EStG)
- Bevorzugte Einstellung und Beschäftigung: (§§ 164, 205 SGB IX)
- Kündigungsschutz: (§§ 168 ff. SGB IX)
- Freistellung von Mehrarbeit: (§ 207 SGB IX)
- Zusätzlicher Urlaub: Eine Arbeitswoche pro Jahr (§ 208 SGB IX)
- Abschlagsfreie Altersrente: Möglichkeit, zwei Jahre früher in Rente zu gehen, oder eine vorzeitige Altersrente um bis zu fünf Jahre mit Abschlägen (§§ 37, 236a SGB VI)
- Vergünstigungen bei Automobilclubs und Beitragsermäßigungen bei bestimmten Mitgliedschaften
GdB 60 – Weitere finanzielle und rechtliche Vorteile
Ein GdB von 60 ermöglicht zusätzliche Erleichterungen:
- Behinderten-Pauschbetrag: 1.440 Euro (§ 33b EStG)
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben: (§ 185 SGB IX)
- Oranger Parkausweis: Bei bestimmten Behinderungen oder Erkrankungen
GdB 70 – Erhöhung der steuerlichen und sozialen Vorteile
Menschen mit einem GdB von 70 können weitere Vorteile in Anspruch nehmen:
- Behinderten-Pauschbetrag: 1.780 Euro (§ 33b EStG)
- Wahlweise steuerliche Absetzbarkeit von Fahrtkosten: Entweder Entfernungspauschale oder tatsächliche Aufwendungen (§ 9 EStG)
- Ermäßigte BahnCard: Ermäßigungen bei der Deutschen Bahn
- Abzug eines Freibetrags bei der Einkommensermittlung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung:4.500 Euro (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz)
- Ermäßigter Rundfunkbeitrag: Bei eingeschränkter Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (§ 4 RBeitrStV)
- Sozialtarif bei der Telekom: Bei Vorliegen zusätzlicher Merkzeichen (Bl oder Gl)
GdB 80 – Umfangreiche finanzielle Unterstützung
Mit einem GdB von 80 profitieren Betroffene von:
- Behinderten-Pauschbetrag: 1.440 Euro (§ 33b EStG)
- Freibetrag beim Wohngeld: 1.800 Euro (§ 17 Wohngeldgesetz)
- Begleitende Hilfe im Arbeitsleben: (§ 185 SGB IX)
GdB 90 und 100 – Höchstmaß an Unterstützung
Bei einem GdB von 90 oder 100 erhöhen sich die Nachteilsausgleiche weiter:
- Behinderten-Pauschbetrag: 2.120 Euro (GdB 90), 2.460 Euro (GdB 100) (§ 33b EStG)
- Zusätzliche Preisnachlässe: Bei mehreren Festnetz- und Mobilfunkbetreibern
- Abzug eines Freibetrags bei der sozialen Wohnraumförderung: 2.100 Euro bei Pflegebedürftigkeit (§ 24 Wohnraumförderungsgesetz)
- Ermäßigung oder Befreiung bei Kurtaxen: Abhängig von den Ortssatzungen
Welche speziellen Regelungen gelten bei Pflegebedürftigkeit?
Unabhängig vom GdB können Pflegepersonen einen Pflegepauschbetrag bei der Steuer geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG):
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro
- Merkzeichen H: 1.800 Euro
Hier könnt ihr eine Tabelle kostenfrei downloaden, in der ihr alle Nachteilsausgleiche in der Übersicht habt: Tabelle: Alle Ausgleiche ab 2024 bei Schwerbehinderung.
- Über den Autor
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.