Menschen mit Schwerbehinderung erhalten nicht automatisch eine höhere Bürgergeldleistung. Auch für sie gilt der normale Eckregelsatz von 563 Euro pro Monat.
Aber: Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen tatsächlich gewährt werden. In diesem Fall kann ein Mehrbedarf gewährt werden, der knapp 200 Euro beträgt.
Eines vorab: Eine unseriöse Seite verbreitet gerade Falschinformationen, weshalb wir hier einiges richtig stellen.
Inhaltsverzeichnis
Wann besteht ein Anspruch auf Mehrbedarf?
Erwerbsfähige Bürgergeld-Bezieher mit Behinderung können einen Mehrbedarf von 35 Prozent des Regelsatzes erhalten. Das bedeutet, dass bei einem Regelsatz von 563 Euro ein zusätzlicher Betrag von 197,05 Euro gewährt wird, was zu einer monatlichen Gesamtleistung von 760,05 Euro führt.
Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Der Mehrbedarf wird jedoch nur dann gewährt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen tatsächlich gewährt werden.
Beispielsweise erhalten Menschen mit Behinderung, die sich in einer Ausbildung befinden, in der Regel keinen Mehrbedarf, da hier andere Unterstützungssysteme wie BAföG vorrangig sind.
Voraussetzungen für den Erhalt des Mehrbedarfs
Ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht nicht automatisch. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX.
- Bezug sonstiger Hilfen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Nur wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist, wird der Mehrbedarf gewährt. Wichtig ist, dass der Mehrbedarf nur zusätzlich zur Regelleistung gewährt wird.
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Kein Mehrbedarf ohne Bewilligungsbescheid
Um den Mehrbedarf zu erhalten, muss ein aktueller Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers beim Jobcenter vorgelegt werden.
Ohne diesen Bescheid wird kein Mehrbedarf gewährt. Es reicht nicht aus, lediglich die Voraussetzungen zu erfüllen oder nur Beratung und Vermittlung nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX erhalten zu haben.
Höhe des Mehrbedarfs bei Schwerbehinderung
Die Höhe des Mehrbedarfs variiert je nach Lebenssituation:
- Alleinlebende erwerbsfähige Menschen mit Behinderung: 35 Prozent des maßgebenden Regelsatzes, was 197,05 Euro entspricht.
- Volljährige erwerbsfähige behinderte Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft: 35 Prozent der 90-prozentigen Regelleistung.
- Sonstige erwerbsfähige behinderte Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft: 35 Prozent der 80-prozentigen Regelleistung.
Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung
Für Schwerbehinderte, die aufgrund einer Behinderung voll erwerbsgemindert sind (weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten können) und einer Bürgergeld-Bedarfsgemeinschaft angehören, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent gewährt, sofern im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ aufgeführt ist.
Wohnraumanpassung für Menschen mit Behinderung
Bürgergeld-Empfänger haben Anspruch auf die Übernahme der Mietkosten, sofern die Wohnung angemessen groß ist. Für Alleinstehende gelten etwa 45 m² als angemessen. Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnung um ca. 15 m² größer sein.
Für Personen mit Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen “G” oder “aG”, die auf einen Rollstuhl oder eine Gehhilfe angewiesen sind, gilt ein zusätzlicher Wohnraum von bis zu 15 Quadratmetern als angemessen.
Mehrbedarf in Härtefällen
In bestimmten Fällen besteht ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen für regelmäßig wiederkehrende und unabweisbare Ausgaben.
Dies hängt von der individuellen Situation ab. Beispielsweise könnten Menschen mit einer Gehbehinderung einen Mehrbedarf für eine Haushaltshilfe oder spezielle Pflegeprodukte geltend machen.
Mehrbedarf während der Ausbildung
Für Auszubildende, deren Ausbildung nach BAföG oder den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderfähig ist, bestehen besondere Regelungen. Sie haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf gemäß § 7 Abs. 5 SGB II.
Schüler und Studenten, die Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 1 SGB II beziehen, können den Mehrbedarf auch für eine schulische oder Hochschulausbildung erhalten, sofern sie Eingliederungshilfe nach § 54 Abs.1 und 2 SGB XII erhalten.
Auch nach Beendigung der Maßnahme kann der Mehrbedarf weiter gewährt werden, wenn sich die Person in einer Übergangszeit, wie etwa der Einarbeitungszeit, befindet.
Mehrbedarf für Schwerbehinderte mit Merkzeichen G
Nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren mit dem Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihres Regelbedarfs. Dieser Mehrbedarf wird jedoch nicht gewährt, wenn bereits ein anderer Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen besteht.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock:
Unerheblich für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II ist, dass die fragliche Leistungsgewährung nicht auf einer Bewilligung des Jobcenters beruht. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals „erbracht werden“ ist vielmehr, dass eine in der Regelung bezeichnete Eingliederungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird, unabhängig davon, wer Träger der Teilhabeleistung ist (BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 -B 14 AS 27/16 R – ).
Leistungen zur stufenweisen Wiedereingliederung begründen als sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben einen Mehrbedarf bei Behinderung ( BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R – ).
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.