Schulden: Auch Schuldner haben Rechte gegenüber den Gläubigern

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Wer Schulden angehäuft hat und den Gläubigern auf den Fersen ist, versucht mit allen Mitteln an das Geld zu kommen. Dabei überschreiten sie nicht selten die Grenzen der gesetzlichen Regelungen. Wie die Schuldnerberatungsstellen in Deutschland betonen, haben auch Schuldner Rechte, die sie wahrnehmen sollten.

Erster Gang zur Schuldnerberatungsstelle!

Der erste Schritt ist der Gang zur Schuldnerberatung. Hier ist es wichtig, möglichst schnell einen Termin zu vereinbaren. Häufig sind die Schuldnerberatungsstellen überlastet, so dass es zu längeren Wartezeiten kommen kann.

Hat sich die Schuldnerberatung einen konkreten Überblick über die Finanzen verschafft, muss geprüft werden, ob die Forderungen der Gläubiger berechtigt sind. Ist beispielsweise eine Mithaftung für einen Kredit sittenwidrig oder sind Forderungen ganz oder teilweise verjährt, können rechtliche Schritte gegen die Gläubiger eingeleitet werden.

Sind die Forderungen berechtigt, versucht die Schuldnerberatung mit der Gegenseite zu verhandeln, um realistische Rückzahlungsmöglichkeiten zu finden.

Auch wenn Gläubiger mit Zwangsmaßnahmen wie Pfändung, Zwangsräumung oder Vermögensauskunft drohen, bespricht die Schuldnerberatung mit dem Schuldner das weitere Vorgehen. Gegebenenfalls können Schutzmaßnahmen eingeleitet werden.

Außerdem ist zu klären, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage kommt. Dabei handelt es sich um ein geregeltes Verfahren zur Schuldenbereinigung und Restschuldbefreiung nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode.

Schuldner sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart zurückzuzahlen. Wenn das nicht geschieht, haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen. Aber auch hier haben Schuldner ebenfalls Rechte! Dabei sind die folgenden Schritte üblich:

Außergerichtliche Mahnung

Eine Mahnung ist die Aufforderung eines Gläubigers, eine offene Rechnung zu begleichen. Eine Mahnung ist ein ernstes Signal, auf das Sie sofort reagieren sollten.

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Wenn ein Inkassobüro die Schulden eintreiben will

Viele Gläubiger bedienen sich fremder Hilfe, um ausstehende Forderungen einzutreiben. Neben Rechtsanwälten können das private Inkassounternehmen sein.

Achtung: Neben seriösen Inkassounternehmen gibt es auch solche mit betrügerischen Absichten. Hier gilt: Unterschreiben Sie grundsätzlich kein vorformuliertes Schuldanerkenntnis; auch keine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung eines Inkassodienstes ohne gründliche Prüfung!

Achtung beim Mahnbescheid

Er wird vom Gericht erlassen und ist eine erneute Aufforderung, einen bestimmten Geldbetrag an den Gläubiger zu zahlen oder der Forderung ganz oder teilweise zu widersprechen. “Nach Zustellung des Mahnbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, beim zuständigen Amtsgericht Widerspruch einzulegen, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten”, erklärt eine Sprecherin der Schuldnerberatungsstellen.

Wenn Sie also einen Mahnbescheid erhalten, prüfen Sie genau, ob die angegebene Forderung überhaupt berechtigt ist. Oder ob sie in der angegebenen Höhe zutrifft. Das gilt auch für die Höhe der Zinsen und der Inkassokosten.

Achtung: Das Gericht prüft die Berechtigung der Forderung nicht!

Vollstreckungsbescheid

Wenn Sie auf die Mahnung nicht reagieren und nicht zahlen, kann der Gläubiger seine Forderung zwangsweise durchsetzen, zum Beispiel mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder durch eine Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber. Dazu kann er einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Der Vollstreckungsbescheid hat die Wirkung eines Gerichtsurteils und wird Ihnen per Post oder Gerichtsvollzieher zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid haben Sie wiederum zwei Wochen Zeit, um bei Gericht Einspruch einzulegen und prüfen zu lassen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.

Einzelheiten zu Form und Frist des Widerspruchs bzw. Einspruchs ergeben sich jeweils aus der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid. Vordrucke für Widerspruch und Einspruch sind den Bescheiden beigefügt.

Wenn Sie ohne Verschulden verhindert waren, die Widerspruchs- bzw. Einspruchsfrist einzuhalten, können Sie beim Gericht die so genannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen.

Auch für diesen Antrag gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen. Das bedeutet, dass Sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so schnell wie möglich stellen sollten, nachdem Sie von der Mahnung oder dem Vollstreckungsbescheid Kenntnis erlangt haben.

Titulierung der Forderungen

Wenn Sie gegen den Vollstreckungsbescheid nicht fristgerecht Einspruch einlegen, wird er rechtskräftig. Als Vollstreckungstitel stellt er amtlich fest, dass dem Gläubiger der im Bescheid festgestellte Anspruch zusteht. Dagegen können Sie sich praktisch nicht mehr wehren. Titulierte Forderungen verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren.

Notarielles Schuldanerkenntnis

Wenn die Forderung Ihres Gläubigers berechtigt ist und Sie zahlen wollen, aber derzeit nicht können und der Gläubiger außerdem einen vollstreckbaren Titel verlangt, können Sie ein notarielles Schuldanerkenntnis anbieten.

Dieses sollten Sie abgeben, bevor der Gläubiger ein Gerichtsverfahren einleitet. So sparen Sie die Gerichtskosten.

Zwangsvollstreckung

Wenn Gläubiger gegen Sie vollstrecken, also ihre Forderungen zwangsweise durchsetzen wollen, benötigen sie einen Vollstreckungstitel (zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil).

Die häufigsten Vollstreckungsmaßnahmen sind die Sachpfändung, die Vermögensauskunft und die Forderungspfändung mit Zugriff insbesondere auf Lohn/Gehalt, bestimmte Sozialleistungen und Bankguthaben.

Pfändung durch den Gerichtsvollzieher

Für die Pfändung beweglicher Sachen sind die Gerichtsvollzieher zuständig. Sie erhalten von den Gläubigern einen so genannten Vollstreckungsauftrag.

Auch bei der Zwangsvollstreckung sind Sie nicht schutzlos, sondern haben Rechte: “Grundsätzlich darf der Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung nur mit Ihrer Zustimmung durchsuchen.

Verweigern Sie den Zutritt oder sind Sie trotz schriftlicher Ankündigung mehrmals nicht zu Hause, kann innerhalb weniger Tage ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss ergehen.

Dann dürfen Gerichtsvollzieher sogar die Wohnungstür aufbrechen lassen, was zusätzliche Kosten verursacht. Weiteres dazu lesen Sie auch: Pfändung – Was darf der Gerichtsvollzieher und was nicht?

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