Wenn sich Schulden angehäuft haben, versuchen Gläubiger mit allen Mitteln an die Außenstände heranzukommen. Dabei überschreiten Gläubiger nicht selten auch gesetzliche Bestimmungen. Wie die Schuldnerberatungsstellen in Deutschland hinweisen, haben auch Schuldner Rechte, die sie wahrnehmen sollten.
Erster Gang zur Schuldnerberatungsstelle!
Inhaltsverzeichnis
Zuerst sollte man den Gang zur Schuldnerberatung unternehmen. Hier ist es wichtig, so schnell wie möglich einen Termin zu vereinbaren. Oftmals sind die Schuldnerberatungsstellen überlastet, weswegen es zu längeren Wartezeiten kommen kann.
Sobald der Schuldnerberater sich einen konkreten Überblick über die Finanzen verschafft hat, ist zu prüfen, ob die Forderungen der Gläubiger zu Recht bestehen. Ist zum Beispiel eine Kredit-Mithaftung sittenwidrig oder sind Forderungen ganz oder teilweise verjährt, lassen sich gegen die Gläubiger rechtliche Maßnahmen ergreifen.
Sind die Forderungen berechtigt, werden die Schuldnerberater versuchen, mit der Gegenseite zu verhandeln, um realistische Möglichkeiten einer Rückzahlung zu finden.
Auch wenn Gläubiger mit Zwangsmaßnahmen – etwa einer Pfändung, Zwangsräumung oder der Abgabe der Vermögensauskunft – drohen, bespricht ein Schuldnerberater mit mit dem Schuldner das weitere Vorgehen. Eventuell sind Schutzmaßnahmen möglich.
Außerdem ist zu klären, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommt. Dabei handelt es sich um ein geregeltes Verfahren zur Begleichung der Forderungen und zur Befreiung von den Restschulden nach einer sogenannten Wohlverhaltensperiode.
Schuldner sind verpflichtet, die Schulden wie vereinbart zurückzuzahlen. Wenn das nicht geschieht, haben Gläubiger das Recht, ihre Forderungen durchzusetzen. Aber auch hier haben Schuldner ebenfalls Rechte! Dabei sind die folgenden Schritte üblich:
Außergerichtliche Mahnung
Das ist die Aufforderung eines Gläubigers, eine noch offene Rechnung zu begleichen. Eine Mahnung ist ein ernstes Signal, auf das Sie sofort reagieren müssen.
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Wenn ein Inkassobüro die Schulden eintreiben will
Viele Gläubiger bedienen sich fremder Hilfe, um ausstehende Forderungen einzutreiben. Neben Rechtsanwälten können das private Inkassounternehmen sein.
Achtung: Neben seriösen Inkassounternehmen gibt es auch solche mit betrügerischen Absichten. Hier gilt: Unterschreiben Sie grundsätzlich kein vorformuliertes Schuldanerkenntnis; auch keine vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarung eines Inkassodienstes ohne gründliche Prüfung!
Achtung beim Mahnbescheid
Es ergeht vom Gericht und ist eine erneute Aufforderung, dem Gläubiger eine bestimmte Geldsumme zu zahlen oder dem Anspruch ganz oder teilweise zu widersprechen. “Sie haben nach der Zustellung des Bescheids zwei Wochen Zeit, beim zuständigen Amtsgericht Widerspruch einzulegen, wenn die Forderung aus Ihrer Sicht nicht berechtigt ist”, so eine Sprecherin der Schuldnerberatungsstellen.
Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten, prüfen Sie deshalb genau, ob die angegebene Forderung überhaupt berechtigt ist. Oder ob sie in der genannten Höhe zutrifft. Das gilt ebenso für die Höhe der Zinsen und für die Inkassokosten.
Achtung: Das Gericht prüft die Berechtigung der Forderung nicht!
Vollstreckungsbescheid
Reagieren Sie nicht auf den Mahnbescheid und zahlen auch nicht, kann der Gläubiger seine Forderung zwangsweise durchsetzen, zum Beispiel mithilfe von Gerichtsvollziehern oder durch Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber. Er kann dazu einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Gerichtsurteil und wird Ihnen durch die Post oder durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Sie haben dann erneut zwei Wochen Zeit, um bei Gericht Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen und zu prüfen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.
Einzelheiten zu Form und Frist des Widerspruchs bzw. Einspruchs sind jeweils in der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid dargestellt. Den Bescheiden liegen Formulare für den Widerspruch/ Einspruch bei.
Wenn Sie schuldlos daran gehindert waren, die Widerspruchs- bzw. Einspruchsfrist einzuhalten, können Sie bei Gericht die sogenannte „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragen.
Auch dieser Antrag unterliegt grundsätzlich einer Frist von zwei Wochen. Das heißt, Sie sollten möglichst umgehend, nachdem Sie Kenntnis von dem Mahn bzw. Vollstreckungsbescheid erlangt haben, die Wiedereinsetzung beantragen.
Titulierung der Forderungen
Legen Sie gegen den Vollstreckungsbescheid nicht fristgemäß Einspruch ein, wird er rechtskräftig. Als Vollstreckungstitel schreibt er amtlich fest, dass dem Gläubiger der Anspruch zusteht, der im Bescheid festgestellt ist. Sie können sich praktisch nicht mehr dagegen wehren. Sogenannte titulierte Forderungen verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren.
Notarielles Schuldanerkenntnis
Ist die Forderung Ihres Gläubigers berechtigt und sollten Sie zahlen wollen, aber derzeit nicht können, und besteht der Gläubiger außerdem auf einen Vollstreckungstitel, dann können Sie ein notarielles Schuldanerkenntnis anbieten.
Sie sollten es abgeben, bevor der Gläubiger ein Gerichtsverfahren beginnt. So sparen Sie die Kosten für das Gerichtsverfahren.
Zwangsvollstreckung
Wollen Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen Sie betreiben, also die zwangsweise Durchsetzung ihrer Forderungen, müssen Gläubiger über einen Vollstreckungstitel (zum Beispiel Vollstreckungsbescheid oder Urteil) verfügen.
Die häufigsten Vollstreckungsmaßnahmen sind die Sachpfändung, die Vermögensauskunft und die Forderungspfändung mit Zugriff insbesondere auf Lohn/Gehalt, bestimmte Sozialleistungen und Bankguthaben.
Pfändung durch den Gerichtsvollzieher
Für die Pfändung beweglicher Sachen sind die Gerichtsvollzieher zuständig. Sie erhalten von den Gläubigern einen sogenannten Vollstreckungsauftrag.
Auch bei der Zwangsvollstreckung sind Sie nicht schutzlos und haben Rechte: “Grundsätzlich dürfen Gerichtsvollzieher Ihre Wohnung nur mit Ihrer Einwilligung durchsuchen.”
Verweigern Sie den Zutritt oder sind Sie trotz schriftlicher Ankündigung mehrmals nicht zu Hause anzutreffen, kann innerhalb weniger Tage eine richterliche Durchsuchungsanordnung ergehen.
Dann dürfen Gerichtsvollzieher sogar Ihre Wohnungstür aufbrechen lassen, was zusätzliche Kosten verursacht. Weiteres dazu lesen Sie auch: Pfändung – Was darf der Gerichtsvollzieher und was nicht?