Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt, profitiert zunächst vom automatisch geschützten Grundfreibetrag, der monatlich vor Pfändungen bewahrt wird.
Dieser Grundfreibetrag wird regelmäßig an die Lebenshaltungskosten angepasst. In vielen Fällen reicht er aus, um die notwendigsten Ausgaben zu decken. Dennoch gibt es zahlreiche Situationen, in denen ein höherer Freibetrag erforderlich sein kann. Dieser kommt zum Tragen, wenn der Kontoinhaber Unterhaltsverpflichtungen hat oder bestimmte Sozialleistungen für Dritte entgegennimmt.
Dann steigt die pfändungsfreie Summe über den einfachen Sockelbetrag hinaus deutlich an.
Wer zum Beispiel für eine Person unterhaltspflichtig ist, kann derzeit bis zu 2.061,43 Euro pfändungsfrei stellen lassen. Steigen die Unterhaltspflichten auf zwei, drei oder mehr Personen, erhöht sich der Freibetrag weiter, bis hin zu 3.312,55 Euro bei fünf oder mehr Unterhaltspflichten. Ziel dieser Regelung ist es, das Existenzminimum nicht nur für den Schuldner selbst, sondern auch für alle Personen sicherzustellen, die auf seinen Unterhalt angewiesen sind.
Welche besonderen Sozialleistungen bleiben unberührt?
Neben den regulären Freibeträgen schützt das Gesetz bestimmte Leistungen vollständig vor Pfändungen. Dazu gehören Gelder aus der Mutter-Kind-Stiftung, bestimmte Zahlungen im Rahmen der Pflegeversicherung oder das Blindengeld. Auch einmalige Sozialleistungen wie Kosten für eine Klassenfahrt oder die Erstausstattung nach einer Geburt bleiben geschützt. Kindergeld und etwaige Kinderzuschläge dürfen Gläubiger ebenfalls nicht pfänden, solange sie zweckgebunden ausgezahlt und nachgewiesen werden.
Wer solche Bezüge erhält, sollte frühzeitig nachweisen, wofür diese Leistungen bestimmt sind. So kann die Bank oder Sparkasse sie entsprechend dem Gesetz freistellen. Oft genügt hierfür ein Kindergeldbescheid oder ein ähnliches Dokument des Sozialleistungsträgers.
Wie erbringt man den erforderlichen Nachweis über erhöhte Freibeträge?
Damit ein höherer Freibetrag wirksam wird, müssen die Lebensumstände nachgewiesen werden, die zu einer Erhöhung berechtigen. Die Bescheinigung kann von verschiedenen Stellen ausgestellt werden, etwa von Sozialleistungsträgern, anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, dem Arbeitgeber, der Familienkasse, einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater.
Ein spezielles bundeseinheitliches Musterformular unterstützt hierbei, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung. Relevant ist allein, dass aus dem Schriftstück ersichtlich wird, für wie viele Personen Unterhalt geleistet wird oder welche Sozialleistungen für Dritte eingehen.
Falls die örtlichen Beratungsstellen sich weigern oder nicht in der Lage sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen, ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Bei öffentlichen Gläubigern wie Finanzämtern entscheidet die jeweilige Vollstreckungsstelle.
Wann ist ein Antrag bei Gericht sinnvoll und wie läuft das Verfahren ab?
Sobald regelmäßige Einkünfte – etwa aus Arbeit, Rente oder Selbstständigkeit – den automatischen Grundfreibetrag übersteigen, kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich sein, um über den erhöhten Sockelbetrag hinaus weiteren Pfändungsschutz zu erhalten.
Auf diese Weise kann das Gericht entscheiden, welcher Teil des Einkommens oder der Sozialleistung unpfändbar bleibt. Bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger, zum Beispiel ein Finanzamt, ist nicht das Amtsgericht, sondern die Vollstreckungsstelle des entsprechenden Gläubigers zuständig.
In seltenen Fällen kann das Gericht zugunsten eines Gläubigers sogar geringere Freibeträge anordnen, beispielsweise wenn Unterhaltsforderungen im Raum stehen. Die Bank oder Sparkasse, bei der das Konto geführt wird, muss sich dann an diese Anordnung halten, auch wenn sie unter den gesetzlich festgelegten Beträgen liegt.
Was passiert mit ungenutztem Guthaben zum Monatsende?
Wer am Monatsende weniger Geld ausgibt, als pfändungsgeschützt zur Verfügung steht, kann den überschüssigen Betrag automatisch bis zu drei Monate in die Zukunft übertragen.
Das heißt, wer beispielsweise den vollen Freibetrag eines Monats nicht ausschöpft, darf den Restbetrag zusätzlich zu den künftigen Freibeträgen verwenden. Falls diese Beträge innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht benötigt werden, verfällt der Übertrag. Das Kreditinstitut weist rechtzeitig darauf hin, wenn das nicht aufgebrauchte Guthaben zum Monatsende zu verfallen droht.
Praxisbeispiel
Beispiel A: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind. Sie verdient monatlich 2.500 Euro netto und bekommt zusätzlich 255 Euro Kindergeld. Auf ihrem Konto befinden sich zum Zeitpunkt der Pfändung 2.755 Euro. Ohne jeglichen Nachweis stehen ihr automatisch 1.500 Euro zu, selbst wenn die Pfändung kurz vor Monatsende eingeht.
Sobald sie jedoch mithilfe einer Bescheinigung belegen kann, dass sie für ihr Kind unterhaltspflichtig ist und das Kindergeld auf ihr Konto fließt, erhöht sich die pfändungsfreie Summe auf 2.061,43 Euro plus 255 Euro Kindergeld, also 2.316,43 Euro.
Möchte sie ihr volles Einkommen auf Basis der Pfändungstabelle schützen lassen, kann sie zusätzlich einen Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht stellen. In vielen Fällen verringert sich dadurch der tatsächlich pfändbare Anteil ihres Gehalts noch weiter, sodass ihr ein noch höherer Betrag jeden Monat verbleibt.
Beispiel B: Alleinstehender Vater von zwei Kindern. Er verdient 2.400 Euro netto und erhält für jedes Kind monatlich 250 Euro Kindergeld, insgesamt also 500 Euro. Zu Beginn einer Pfändung werden ihm ohne Nachweis 1.500 Euro belassen. Dies deckt seine Lebenshaltungskosten jedoch nicht, da er für zwei Kinder Unterhalt leisten und ihre Versorgung sicherstellen muss. Durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, in der seine Unterhaltspflichten aufgeführt sind, sowie durch Vorlage des Kindergeldbescheids kann er den Freibetrag entsprechend anheben.
Mit zwei Unterhaltspflichten liegt der Freibetrag zurzeit bei 2.374,21 Euro. Hinzu kommen die 500 Euro Kindergeld, die zusätzlich pfändungsfrei bleiben, sobald er deren Zweckbindung nachweist. Auf diese Weise verfügt er über insgesamt 2.874,21 Euro, die monatlich unpfändbar sind. Sollte er einen noch höheren Nettolohn erzielen und Teile davon freistellen wollen, kann er einen Antrag beim Vollstreckungsgericht stellen, damit die Pfändungstabelle berücksichtigt wird.
Beratung bei einer Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle lohnt sich
Die Vorschriften rund um das P-Konto sind komplex, weil sie sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, Pfändungstabellen und Verwaltungsrichtlinien zusammensetzen.
Wer keine juristischen Vorkenntnisse hat, kann leicht den Überblick verlieren und womöglich Gelder ungeschützt lassen, die ihm und seiner Familie eigentlich zustehen. Deshalb ist eine professionelle Beratung sinnvoll. Anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen informieren über alle Möglichkeiten, begleiten beim Ausfüllen von Anträgen und können selbst Bescheinigungen ausstellen. Auch Anwälte oder Steuerberater sind hierfür qualifiziert.
In der Praxis hilft eine solche Beratung, den eigenen Freibetrag optimal zu gestalten und mit nötigen Nachweisen zu untermauern. Schuldnerinnen und Schuldner müssen sich nicht erst mühsam selbst in die rechtliche Materie einlesen und sparen viel Zeit und Ärger. Besonders wichtig ist es, rasch aktiv zu werden, sobald ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt.
Je eher die Freibetragsanpassung beantragt und belegt wird, desto schneller können Kontoinhaber sicher sein, dass ihr Existenzminimum gewahrt bleibt.
Wer all diese Schritte berücksichtigt, nutzt den Schutz des Pfändungsschutzkontos voll aus und schützt seine Existenzgrundlage auch in schwierigen finanziellen Situationen. Das P-Konto trägt so wesentlich dazu bei, dass Schuldner weiterhin über ein angemessenes Einkommen verfügen und ihren Lebensunterhalt bestreiten können, während sie gleichzeitig die Möglichkeit haben, alte Verbindlichkeiten abzutragen.