Schulbedarfe auch in Tagesbildungsstätten?

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21.06.2012

Vom Bundessozialgericht wird morgen eine Grundsatzentscheidung über die Rechtsfrage erwartet, ob behinderte Kinder in niedersächsischen Tagesbildungsstätten einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen für Schulbedarfe haben. Das Sozialgericht Aurich hat dem Klagbegehren eines minderjährigen Mandanten von Rechtsanwalt Alfred Kroll mit Urteil vom 28.07.2011 entsprochen. Der Beklagte (Landkreis Leer) legte dagegen Revision ein, die nun vom Gericht in Kassel verhandelt wird.

Im Termintipp des Bundessozialgerichts heißt es: "Der 1997 geborene und geistig behinderte Kläger besucht eine Tagesbildungsstätte. Anders als bei seiner 1999 geborenen und gleichfalls behinderten Schwester, die eine Förderschule besucht, verneinte der beklagte Landkreis Leer bei dem Kläger – nach vorangegangener Bewilligung dieser Leistung – im Juni 2009 einen Anspruch auf die zusätzliche Leistung für Schulbedarfe." Dies begründete der Landkreis damit, dass die Tagesbildungsstätte keine allgemeinbildende Schule im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes sei. Im Unterschied zum Besuch von Förderschulen könne dort kein allgemeinbildender Schulabschluss erlangt werden.

Das Sozialgericht Aurich hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger für August 2009 Leistungen für Schulbedarfe in Höhe von 100 Euro zu erbringen. Zwar handele es sich bei der Tagesbildungsstätte nicht um eine allgemeinbildende Schule im Sinne des Niedersächsischen Schulgesetzes, weil nur an Förderschulen Abschlüsse allgemeinbildender Schulen erworben werden könnten. Dennoch erfüllten auch Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen dort ihre Schulpflicht. Unabhängig davon handele es sich bei dem Begriff der allgemeinbildenden Schule (§ 24a Satz 1 SGB II) um einen bundesrechtlichen Begriff. Eine allgemeinbildende Schule sei jede Einrichtung, durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllt werde, wobei es nicht darauf ankomme, ob ein allgemeinbildender Schulabschluss erlangt werden könne.

Mit der Revision macht der Beklagte geltend, wegen der Gesetzgebungskompetenz der Länder handele es sich bei dem Begriff der allgemeinbildenden Schule nicht um einen autonomen bundesrechtlichen, sondern um einen Begriff, der durch die jeweiligen Ländergesetze ausgestaltet werde.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts wird am Dienstag im Elisabeth-Selbert-Saal I um 11.30 Uhr über die Revision des Klägers verhandeln und entscheiden. (Rechtsanwalt Alfred Kroll, Kobinet)

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