Menschen mit Behinderung haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung des Rundfunkbeitrags. Statt 18,36 EUR im Monat könnten sie so monatlich 6,12 EUR zahlen. Erhalten sie zusätzlich Sozialleistungen, können sie sogar eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
Wer genau eine Ermäßigung oder eine Befreiung beantragen kann, erfahren sie in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Ermäßigung für Schwerbehinderte
Für Schwerbehinderte gilt grundsätzlich, dass sie eine Ermäßigung beantragen können, wenn sie das Merkzeichen “RF” zuerkannt bekommen haben. Zusätzlich gelten folgende Merkmale:
- Menschen mit einem dauerhaften Grad der Behinderung von 80 und die wegen des Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.
- Blinde und dauerhaft wesentlich sehbehinderte Menschen, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 aufgrund der Sehbehinderung.
- Hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehört mit Hörhilfen nicht möglich ist oder die gehörlos sind.
Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht bei Behinderung
Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages haben taubblinde Menschen, bei denen auf dem besseren Ohr eine hohe Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung besteht, Anspruch auf die Befreiung von der Beitragspflicht.
Dasselbe gilt für Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 des SGB XII und § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)) und Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG))
Befreiung bei Erhalt von Sozialleistungen
Wenn sie neben den oben genannten Voraussetzungen zur Ermäßigung zusätzlich Sozialleistungen erhalten, können sie eine Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Zu den Sozialleistungen und Voraussetzungen, die von der Beitragspflicht befreit sind, gehören folgende:
- Bürgergeld einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem
- Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
Zusätzlich können sich Personen befreien lassen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird und Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben.
Ausnahmen für Härtefallanträge
Für Härtefallanträge gibt es derzeit drei Ausnahmen, bei denen eine Befreiung möglich ist, auch wenn keine der bisher genannten Voraussetzungen greift.
- Sie erhalten keine der genannten Sozialleistungen, weil ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten, und ihr Einkommen ihren sozialen Bedarf um weniger als 18,36 EUR überschreitet.
- Sie verzichten auf die Sozialleistungen, obwohl sie einen Anspruch haben. Hier gilt die Voraussetzung, dass eine Sozialleistung bewilligt wurde und sie schriftlich darauf verzichtet haben. Der Beitragsservice benötigt in diesem Fall den Bewilligungsbescheid und die Verzichtserklärung.
- Wenn sie studieren und wegen Zweitstudium oder Überschreitung der Förderungshöchstdauer vom BAföG ausgeschlossen sind, kann unter Umständen eine Härtefallbefreiung in Betracht kommen.
Wie beantrage ich die Ermäßigung oder Befreiung?
Der Antrag muss unterschrieben sein und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice gesendet werden. Sie können das Formular online ausfüllen und ausdrucken oder bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden bekommen.
Eine Ermäßigung oder eine Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.
Erforderliche Nachweise
Für die Beantragung der Ermäßigung können folgende Nachweise als Kopie genutzt werden:
Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens RF
Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen RF
Für einen Befreiungsantrag werden folgende Dokumentenkopien benötigt:
Bei Empfängern von Blindenhilfe (§ 72 des SGB XII und § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)):
- Bescheinigung der Behörde
- Bewilligungsbescheid (Folgende Angaben müssen ersichtlich sein: Welche Leistung gewährt wird, der Name des Leistungsempfängers und der Leistungszeitraum.)
Bei Taubblindheit:
- Ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen TBI
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl und Gl
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl oder Gl zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
Bei Sonderfürsorgeberechtigten wird die Bescheinigung über die Feststellung “Sonderfürsorgeberechtigte” benötigt.
Für wen gilt eine Ermäßigung oder Befreiung noch?
Da der Rundfunkbeitrag nicht pro Person, sondern pro Wohngemeinschaft gezahlt wird, gilt die gewährte Befreiung/Ermäßigung für ihren Lebenspartner oder Ehepartner sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr, solange sie mit ihnen zusammen wohnen.
Beginn und Dauer der Ermäßigung
Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn der vorgelegten Nachweise, die Ermäßigung mit dem Datum der Zuerkennung des Merkzeichens “RF”.
Maximal können dabei 3 Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.
Die Dauer der Befreiung und Ermäßigung richtet sich nach dem im Nachweis angegebenen Gültigkeitszeitraum.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.