Beerdigungskosten ohne Erbschein: Wann die Bank vom Konto des Verstorbenen zahlen kann
Bestattungsrechnungen werden häufig fällig, bevor ein Erbschein vorliegt. Auf dem Konto des Verstorbenen kann zwar genügend Geld vorhanden sein, doch Angehörige dürfen darüber nicht allein wegen der familiären Nähe verfügen.
Ob die Bank die Rechnung bezahlt, hängt von den vorgelegten Nachweisen, einer möglichen Vollmacht und der Zahl der Erben ab.
Ein Erbschein ist dabei keineswegs immer vorgeschrieben. Ohne geklärte Verfügungsbefugnis muss das Kreditinstitut das Konto aber auch nicht allein aufgrund der Rechnung öffnen. Für Hinterbliebene kommt es deshalb darauf an, frühzeitig die richtige Zahlungsweise zu beantragen und alle verfügbaren Unterlagen einzureichen.
Das Kontoguthaben fällt mit dem Tod in den Nachlass
Nach § 1922 BGB geht das Vermögen eines Verstorbenen mit dem Erbfall als Ganzes auf den oder die Erben über. Dazu gehört grundsätzlich auch das Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten. Das Geld wird also nicht frei verfügbar, sondern Teil des Nachlasses.
Nach § 1967 BGB haften Erben für Nachlassverbindlichkeiten. § 1968 BGB bestimmt ergänzend, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung trägt. Solche angemessenen Aufwendungen werden bei der späteren Nachlassabrechnung berücksichtigt, bevor der verbleibende Wert unter den Erben verteilt wird.
Daraus folgt jedoch noch keine Befugnis für jede angehörige Person, der Bank einen Überweisungsauftrag zu erteilen. Die gesetzliche Kostentragung und der Zugriff auf das Konto sind zwei verschiedene Rechtsfragen. Das Kreditinstitut darf prüfen, wer Erbe oder wirksam bevollmächtigt ist.
Die Rechnung allein verpflichtet die Bank noch nicht zur Zahlung
Eine Sterbeurkunde belegt den Tod, und eine Bestattungsrechnung belegt eine Forderung. Beide Dokumente weisen für sich genommen aber nicht nach, wer über das Konto verfügen darf. Die Bank schützt mit ihrer Prüfung auch unbekannte Miterben und den Nachlass vor unberechtigten Abbuchungen.
Viele Institute bieten dennoch eine praktische Lösung an: Sie überweisen einen nachvollziehbaren Rechnungsbetrag unmittelbar an das Bestattungsunternehmen, wenn das Konto gedeckt ist und die verlangten Unterlagen vorliegen. Das Geld wird dann nicht an Angehörige ausgezahlt. Ein allgemeiner Anspruch auf eine solche vereinfachte Abwicklung ohne ausreichenden Nachweis besteht jedoch nicht.
Hinterbliebene sollten deshalb nicht nur um eine pauschale Kontofreigabe bitten. Erfolgversprechender ist ein schriftlicher Antrag auf direkte Zahlung an den Rechnungsaussteller. Darin sollten Rechnungsnummer, Betrag, Empfängerkonto und der Bezug zur Bestattung eindeutig bezeichnet sein.
Ein Erbschein darf nicht in jedem Fall verlangt werden
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit dem Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12, entschieden, dass Erben ihr Recht nicht ausnahmslos durch einen Erbschein belegen müssen. Eine Bankklausel, die stets dieses Dokument verlangte, benachteiligte Kunden unangemessen. Der Nachweis kann auch auf andere verlässliche Weise geführt werden.
Mit dem Urteil vom 5. April 2016, Az. XI ZR 440/15, bestätigte der Bundesgerichtshof, dass sogar ein eröffnetes eigenhändiges Testament genügen kann. Voraussetzung ist, dass die Urkunde die Erbfolge mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen lässt. Üblicherweise werden dafür eine beglaubigte Abschrift des Testaments und das gerichtliche Eröffnungsprotokoll vorgelegt.
Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsnachweis kann ebenfalls ausreichen. Bleiben dagegen Zweifel an der Gültigkeit, der Auslegung oder der Person des Erben, darf die Bank weitere Belege und gegebenenfalls einen Erbschein verlangen. Das ist etwa bei widersprüchlichen Testamenten, unklaren Formulierungen oder schwer belegbarer gesetzlicher Erbfolge denkbar.
Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt und schafft einen besonders verlässlichen Nachweis. Er ist aber kein Dokument, das in jedem Todesfall automatisch beantragt werden muss. Wer bereits ein eindeutiges eröffnetes Testament besitzt, sollte die Bank zunächst schriftlich fragen, warum zusätzlich ein Erbschein erforderlich sein soll.
Welche Unterlagen Banken typischerweise prüfen
Die Anforderungen unterscheiden sich zwischen den Instituten und nach der jeweiligen Erbsituation. Vor einem Termin sollte die Bank deshalb gefragt werden, ob sie Originale, beglaubigte Abschriften oder digitale Kopien akzeptiert. Die folgende Tabelle zeigt häufige Konstellationen, ersetzt aber nicht die Prüfung des Einzelfalls.
| Ausgangslage | Typische Prüfung der Bank |
|---|---|
| Bankvollmacht über den Tod hinaus | Vollmachtsurkunde oder bei der Bank hinterlegte Vollmacht, Sterbeurkunde und Ausweis der bevollmächtigten Person |
| Eindeutiges eröffnetes Testament | Beglaubigte Testamentsabschrift, gerichtlicher Eröffnungsnachweis, Sterbeurkunde und Ausweis |
| Gesetzliche Erbfolge ohne Testament | Je nach Lage Personenstandsurkunden oder Erbschein; bei verbleibenden Zweifeln wird häufig der Erbschein verlangt |
| Mehrere Erben | Nachweis sämtlicher Miterben und regelmäßig gemeinsame Weisung oder schriftliche Zustimmung zur Zahlung |
| Nur Sterbeurkunde und Bestattungsrechnung | Eine direkte Zahlung an den Bestatter kann nach den Vorgaben der Bank möglich sein; eine allgemeine Kontofreigabe folgt daraus nicht |
Für die konkrete Zahlungsanfrage sollten zusätzlich die vollständige Rechnung und alle bereits vorhandenen Nachlassunterlagen eingereicht werden. Bei mehreren Erben kann eine von allen unterschriebene Zustimmung Verzögerungen vermeiden. Reicht das Guthaben nicht aus oder bestehen vorrangige Rechte der Bank, wird die Rechnung nicht vollständig vom Konto beglichen.
Eine Vollmacht über den Tod hinaus erleichtert die Abwicklung
Eine transmortale Kontovollmacht gilt zu Lebzeiten und über den Tod hinaus. Eine postmortale Vollmacht wird erst mit dem Tod wirksam. Liegt eine solche Bankvollmacht vor, kann die bevollmächtigte Person häufig schon handeln, bevor die Erbfolge abschließend nachgewiesen wurde.
Die Vollmacht macht den Bevollmächtigten jedoch nicht zum Eigentümer des Guthabens. Er muss im Rahmen seiner Befugnisse und zugunsten des Nachlasses handeln. Die Erben können die Vollmacht grundsätzlich widerrufen und bei pflichtwidrigen Entnahmen Rückzahlung oder Schadensersatz verlangen.
Eine Vollmacht sollte möglichst bei der kontoführenden Bank hinterlegt und ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt worden sein. Die Zugangsdaten, Karte oder PIN des Verstorbenen einfach weiterzuverwenden, ist dagegen keine saubere Lösung. Bevollmächtigte sollten nur ihre eigenen, von der Bank eingerichteten Zugangswege nutzen.
Bei einer Erbengemeinschaft müssen die Beteiligten zusammenwirken
Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Über Nachlassgegenstände können die Miterben grundsätzlich nur gemeinschaftlich verfügen. Das betrifft auch das Kontoguthaben, solange der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist.
Die Begleichung einer angemessenen Bestattungsrechnung dient zwar der Nachlassabwicklung. Dennoch muss die Bank einen Streit unter Miterben nicht selbst entscheiden. In der Praxis wird sie häufig eine gemeinsame Weisung, die Zustimmung sämtlicher bekannter Miterben oder eine entsprechende Vollmacht verlangen.
Private Überweisungen auf das Konto eines einzelnen Miterben sollten unterbleiben. Sicherer ist eine unmittelbare Zahlung an das Bestattungsunternehmen. Rechnung, Zahlungsbeleg und Zustimmungserklärungen sollten bis zur endgültigen Auseinandersetzung des Nachlasses aufbewahrt werden.
Wer den Bestatter beauftragt, haftet zunächst aus dem Vertrag
Wer den Bestattungsvertrag unterschreibt, wird grundsätzlich selbst Vertragspartner des Unternehmens. Die Rechnung verschwindet daher nicht, wenn die Bank noch keine Zahlung zulässt oder die Erbfolge ungeklärt ist. Bei Fälligkeit kann der Auftraggeber zunächst mit seinem eigenen Vermögen in Anspruch genommen werden.
Ist eine rechtzeitige Zahlung aus dem Nachlasskonto unsicher, sollte noch vor Vertragsschluss ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden. Auch eine Stundung oder Ratenzahlung kann schriftlich festgehalten werden. Eine spätere Erstattung aus dem Nachlass ist möglich, muss aber gegenüber den Erben nachgewiesen und bei Uneinigkeit notfalls durchgesetzt werden.
Das kann besonders wichtig werden, wenn eine Person die Beerdigung organisiert, selbst aber nicht Erbe ist. Der Anspruch gegen die Erben und die eigene Verpflichtung gegenüber dem Bestatter sind rechtlich getrennt. Die bloße Erwartung, die Bank werde schon zahlen, schützt nicht vor Mahnkosten.
Vorsicht, wenn eine Ausschlagung der Erbschaft erwogen wird
Ist der Nachlass möglicherweise überschuldet, sollten Angehörige vor Kontoverfügungen prüfen, ob sie die Erbschaft ausschlagen wollen. Die Frist beträgt im Regelfall sechs Wochen und beginnt nicht immer bereits am Todestag. Wer sich durch sein Verhalten eindeutig als Erbe geriert, kann die Erbschaft unter Umständen stillschweigend annehmen und damit das Ausschlagungsrecht verlieren.
Die Organisation einer würdigen Bestattung bedeutet für sich genommen nicht in jedem Fall eine Annahme des Erbes. Entnahmen vom Konto oder die Begleichung anderer Nachlassschulden können je nach Umständen aber anders bewertet werden. Bei erkennbaren Schulden ist eine kurzfristige erbrechtliche Beratung deshalb sinnvoll.
Eine Ausschlagung beendet außerdem nicht automatisch jede Verpflichtung rund um die Beisetzung. Landesrechtliche Bestattungsgesetze können nahe Angehörige unabhängig vom Erbrecht zur Organisation heranziehen, und der Unterzeichner des Bestattungsvertrags bleibt an seine Vereinbarung gebunden. Wie eine mittellose Angehörige nach wirksamer Ausschlagung entlastet werden kann, zeigt ein Urteil zur Übernahme angemessener Bestattungskosten durch das Sozialamt.
Nicht jeder sichtbare Zahlungseingang darf für die Beerdigung verbraucht werden
Der Kontostand kurz nach dem Tod ist nicht immer identisch mit dem endgültig verfügbaren Nachlass. Eine für die Zeit nach dem Todesmonat zu Unrecht eingegangene Rentenzahlung kann von der Deutschen Rentenversicherung zurückgefordert oder zurückgebucht werden. Gegen-Hartz erläutert dazu, warum eine nach dem Tod überzahlte Rente nicht für die Beerdigung verwendet werden darf.
Anders kann Geld zu beurteilen sein, das dem Verstorbenen bereits vor seinem Tod wirksam gutgeschrieben wurde. Es gehört grundsätzlich zum Nachlass und ist bei einer möglichen Sozialhilfeprüfung zu berücksichtigen. Ein Gerichtsfall zu diesem Unterschied wird im Beitrag über vor dem Tod gutgeschriebenes Pflegegeld und Bestattungskosten dargestellt.
Auch Lastschriften, Kontoführungsentgelte, offene Darlehen und Rückforderungen können das verfügbare Guthaben verändern. Eine Bankbestätigung über den Kontostand am Todestag und die Umsätze danach schafft Klarheit. Beträge mit unklarer Herkunft sollten bis zur Prüfung nicht ausgegeben werden.
Wenn der Nachlass nicht reicht, kann das Sozialamt helfen
Reicht der Nachlass nicht aus und ist die Zahlung aus eigenen Mitteln unzumutbar, kommt ein Antrag nach § 74 SGB XII in Betracht. Dafür muss die antragstellende Person rechtlich oder tatsächlich zur Kostentragung verpflichtet sein. Das Sozialamt übernimmt nur die erforderlichen Bestattungskosten und prüft die wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelfall.
Der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe ist keine zwingende Voraussetzung. Auch Menschen ohne laufenden Leistungsbezug können durch eine Bestattungsrechnung finanziell überfordert sein. Ausführliche Hinweise enthält der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Einkommensprüfung bei der Übernahme von Beerdigungskosten.
Der vorhandene Nachlass ist vorrangig einzusetzen. Betroffene sollten vor der Beauftragung mit dem Sozialamt klären, welche Leistungen und Preise anerkannt werden, und Angebote sowie Schriftverkehr aufbewahren. Eine aktuelle Gerichtsentscheidung zeigt zudem, dass ein nachvollziehbarer Versuch einer Ratenzahlung oder Stundung für die Zumutbarkeitsprüfung bedeutsam sein kann.
So lässt sich die Zahlung ohne unnötige Verzögerung anstoßen
Die Bank sollte möglichst früh über den Todesfall informiert werden. Zugleich sollten Hinterbliebene schriftlich erfragen, welche Unterlagen für eine direkte Zahlung an den Bestatter oder für die Anerkennung der Erbenstellung verlangt werden. Mündliche Auskünfte lassen sich später nur schwer belegen.
Liegt ein eröffnetes Testament vor, sollte es zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll eingereicht werden, bevor kostenpflichtig ein Erbschein beantragt wird. Verlangt die Bank trotzdem einen Erbschein, sollte sie die verbleibenden Zweifel konkret benennen. Bei einer Erbengemeinschaft empfiehlt es sich, die Zustimmung aller Miterben gleich beizufügen.
Parallel sollte mit dem Bestattungsunternehmen ein realistisches Zahlungsziel vereinbart werden. So bleibt Zeit für die Prüfung, ohne dass sofort Verzugskosten entstehen. Eine rechtzeitige, dokumentierte Anfrage ist meist hilfreicher als ein Versuch, über alte Karten oder Zugangsdaten auf das Konto zuzugreifen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Nach dem Tod ihres Vaters erhält eine Tochter vom Nachlassgericht die beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments samt Eröffnungsprotokoll; darin ist sie eindeutig als Alleinerbin eingesetzt. Auf dem Konto liegen 7.500 Euro, die Bestattungsrechnung beträgt 4.200 Euro. Sie reicht der Bank die Sterbeurkunde, die eröffneten Nachlassunterlagen, ihren Ausweis und die Rechnung mit der Bitte um direkte Überweisung an den Bestatter ein.
Die Bank kann die Erbenstellung anhand dieser Unterlagen anerkennen und die Rechnung ohne Erbschein bezahlen. Hielte sie das Testament dagegen wegen einer widersprüchlichen Ergänzung für unklar, dürfte sie weitere Nachweise verlangen. Die Tochter sollte dann mit dem Bestatter ein Zahlungsziel vereinbaren, statt ungeprüft auf alte Kontozugangsdaten zurückzugreifen.
Sechs Fragen und Antworten zu Beerdigungskosten ohne Erbschein
Kann die Bank eine Bestattungsrechnung ohne Erbschein bezahlen?
Ja, wenn die Verfügungsbefugnis anderweitig ausreichend belegt ist oder die Bank nach ihren Vorgaben direkt an das Bestattungsunternehmen zahlt. Allein aus Sterbeurkunde und Rechnung folgt aber kein uneingeschränkter Zugriff auf das Konto.
Welche Unterlagen sollten Angehörige einreichen?
Üblicherweise werden Sterbeurkunde, Ausweis, Bestattungsrechnung und vorhandene Erbnachweise benötigt. Das können ein eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll, ein Erbvertrag, ein Erbschein oder eine über den Tod hinaus geltende Bankvollmacht sein.
Darf eine bevollmächtigte Person die Rechnung sofort überweisen?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Vollmacht nach dem Tod gilt und die konkrete Verfügung umfasst. Das Geld bleibt Nachlassvermögen, weshalb die bevollmächtigte Person es nicht für eigene Zwecke verwenden darf.
Was gilt, wenn mehrere Personen erben?
Bei einer Erbengemeinschaft ist regelmäßig ein gemeinsames Vorgehen erforderlich. Die Bank kann deshalb die Zustimmung aller Miterben oder eine wirksame Bevollmächtigung verlangen, bevor sie eine Zahlung ausführt.
Muss der Unterzeichner des Bestattungsvertrags zahlen, wenn die Bank ablehnt?
Gegenüber dem Bestattungsunternehmen haftet zunächst der Vertragspartner. Er kann später einen Ausgleich aus dem Nachlass oder von den Erben verlangen, muss bei Fälligkeit aber gegebenenfalls vorleisten oder eine Stundung vereinbaren.
Was kann getan werden, wenn weder Nachlass noch eigenes Einkommen ausreichen?
Dann kommt ein Antrag auf Übernahme der erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII beim Sozialamt in Betracht. Der Anspruch hängt von der Verpflichtung zur Kostentragung, dem Nachlass, den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Angemessenheit der Ausgaben ab.




