Rentnerinnen und Rentner mit Schulden dürfen seit dem 1. Juli 2026 einen etwas höheren Betrag ihrer monatlichen Rente behalten. Nach der neuen Pfändungstabelle ist ein monatlicher Nettobetrag bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar, sofern keine bevorrechtigten Forderungen vorliegen.
Auf einem Pfändungsschutzkonto werden monatlich 1.590 Euro automatisch geschützt. Beide Beträge liegen praktisch auf derselben Höhe, beruhen jedoch auf unterschiedlichen Berechnungsvorschriften.
Neue Pfändungsgrenze gilt seit Juli 2026
Der gesetzliche Grundbetrag nach § 850c Zivilprozessordnung ist zum 1. Juli 2026 von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro gestiegen. Da die amtliche Pfändungstabelle in Zehn-Euro-Stufen arbeitet, bleibt bei einer gewöhnlichen Pfändung ein monatliches Einkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro vollständig unangetastet.
Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb 1.589,99 Euro als neue Grenze für Schuldner ohne Unterhaltspflichten. Die Werte gelten nach der amtlichen Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 bis zum 30. Juni 2027.
Gesetzliche Renten dürfen grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Das ergibt sich aus § 54 Absatz 4 SGB I, wonach laufende Sozialleistungen unter den für Arbeitseinkommen geltenden Bedingungen pfändbar sind.
| Schutzregelung seit 1. Juli 2026 | Geschützter Betrag |
|---|---|
| Gesetzlicher Grundbetrag nach § 850c ZPO | 1.587,40 Euro |
| Nach Pfändungstabelle vollständig unpfändbar | bis 1.589,99 Euro |
| Automatischer Grundfreibetrag auf dem P-Konto | 1.590,00 Euro |
| Zuschlag für die erste unterhaltsberechtigte Person | 597,42 Euro |
| Zuschlag für die zweite bis fünfte Person | jeweils 332,83 Euro |
Rentenpfändung und Kontopfändung sind zwei verschiedene Vorgänge
Bei einer direkten Rentenpfändung erhält die Deutsche Rentenversicherung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Sie berechnet dann anhand der Pfändungstabelle, welcher Teil der Rente an den Gläubiger abgeführt werden muss.
Daneben kann ein Gläubiger das Konto des Rentners pfänden. Selbst wenn die Rentenversicherung die Rente vollständig auszahlt, ist das Guthaben auf einem gewöhnlichen Girokonto nicht automatisch bis 1.590 Euro geschützt.
Für den Schutz vor einer Kontopfändung wird deshalb ein P-Konto benötigt. Wie die Pfändung einer Rente auf dem Konto abläuft, erläutert auch der Beitrag „Darf die Rente bei Schulden gepfändet werden?“.
Auf dem P-Konto sind automatisch 1.590 Euro geschützt
Der P-Konto-Betrag ergibt sich aus dem gesetzlichen Grundbetrag von 1.587,40 Euro, der nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet wird. Dadurch stehen auf einem gepfändeten P-Konto monatlich 1.590 Euro zur Verfügung.
Dieser Grundschutz gilt unabhängig davon, ob das Guthaben aus einer gesetzlichen Rente, einer Betriebsrente, Arbeitseinkommen oder Zahlungen anderer Personen stammt. Entscheidend ist die Summe des verfügbaren Guthabens innerhalb des jeweiligen Kalendermonats.
Wer bereits ein P-Konto besitzt, musste wegen der Erhöhung zum 1. Juli 2026 keinen neuen Antrag stellen. Banken und Sparkassen müssen den neuen Grundfreibetrag automatisch berücksichtigen, wie auch die Verbraucherzentrale zum P-Konto erläutert.
Wann Rentner ihre P-Konto-Bescheinigung nicht erneuern müssen
Die bloße Erhöhung der gesetzlichen Beträge ist normalerweise kein Grund, eine neue P-Konto-Bescheinigung vorzulegen. Sind beispielsweise Unterhaltspflichten bereits ordnungsgemäß bescheinigt, muss das Kreditinstitut die neuen gesetzlichen Zuschläge grundsätzlich selbst zugrunde legen.
Rentner sollten dennoch im Onlinebanking, auf dem Kontoauszug oder bei der Bank prüfen, welcher Freibetrag tatsächlich hinterlegt ist. Zeigt das Konto weiterhin einen alten Betrag, sollte die Bank unverzüglich schriftlich auf die seit Juli 2026 geltenden Werte hingewiesen werden.
Auch der interne Beitrag „Mindestens 1.590 Euro sind jetzt geschützt“ erklärt die neuen Beträge und die automatische Anpassung.
In diesen Fällen wird eine neue Bescheinigung benötigt
Eine neue oder geänderte Bescheinigung ist erforderlich, wenn erstmals zusätzliche Freibeträge beansprucht werden. Das betrifft beispielsweise Rentner, die einem Ehepartner oder einem Kind gesetzlichen Unterhalt gewähren, Kindergeld auf ihrem Konto empfangen oder bestimmte Sozialleistungen für weitere Haushaltsmitglieder erhalten.
Auch Veränderungen müssen der Bank mitgeteilt werden. Zieht ein unterhaltsberechtigtes Kind aus, endet eine Unterhaltspflicht oder kommt eine weitere unterhaltsberechtigte Person hinzu, kann der bisher eingetragene Betrag zu hoch oder zu niedrig sein.
Eine P-Konto-Bescheinigung können unter anderem Familienkassen, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Rechtsanwälte und anerkannte Schuldnerberatungsstellen ausstellen. Die Bank muss die bescheinigten Angaben spätestens ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage beachten.
Bank darf nach zwei Jahren eine neue Bescheinigung verlangen
Eine unbefristet ausgestellte P-Konto-Bescheinigung muss das Kreditinstitut mindestens zwei Jahre berücksichtigen. Danach darf es gemäß § 903 ZPO eine neue Bescheinigung verlangen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Will die Bank die alte Bescheinigung künftig nicht mehr anerkennen, muss sie den Kontoinhaber mindestens zwei Monate vorher informieren. Rentner haben dadurch Zeit, sich an eine Schuldnerberatungsstelle oder den zuständigen Sozialleistungsträger zu wenden.
Vor Ablauf der zwei Jahre darf die Bank nur dann einen neuen Nachweis fordern, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisherigen Angaben falsch geworden sind. Ein allgemeiner Verdacht oder die jährliche Erhöhung der Pfändungsbeträge genügt dafür nicht.
Individueller Gerichtsbeschluss wird nicht immer automatisch geändert
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der pfändungsfreie Betrag nicht über eine gewöhnliche P-Konto-Bescheinigung, sondern durch einen älteren Gerichtsbeschluss oder durch eine Vollstreckungsbehörde festgesetzt wurde. Enthält die Entscheidung einen festen Eurobetrag, wird dieser durch die neue Tabelle möglicherweise nicht automatisch angehoben.
Betroffene sollten bei der Stelle, die den Beschluss oder Bescheid erlassen hat, eine Anpassung beantragen. Bei privaten Gläubigern ist meist das Vollstreckungsgericht zuständig, während bei Finanzämtern oder anderen öffentlichen Gläubigern die jeweilige Vollstreckungsbehörde angesprochen werden muss.
Bis zur Änderung kann die Bank an den alten Betrag gebunden sein. Rentner sollten deshalb nicht abwarten, wenn auf dem Konto weiterhin ein deutlich niedrigerer individueller Freibetrag angezeigt wird.
Bei einer höheren Rente wird nicht der gesamte Mehrbetrag gepfändet
Die Grenze von 1.589,99 Euro bedeutet nicht, dass bei einer um wenige Euro höheren Rente plötzlich der gesamte Betrag oberhalb von 1.590 Euro wegfällt. Die Pfändungstabelle sieht eine schrittweise Berechnung vor.
Bei einer monatlichen Nettorente zwischen 1.650 und 1.659,99 Euro sind beispielsweise 43,82 Euro pfändbar, wenn keine Unterhaltspflichten berücksichtigt werden. Der übrige Betrag bleibt dem Rentner erhalten.
Unterhaltspflichten erhöhen den geschützten Bereich deutlich. Bei einer anerkannten Unterhaltspflicht weist die amtliche Tabelle erst ab einer monatlichen Nettorente von 2.190 Euro einen pfändbaren Betrag aus.
Erhält ein Rentner neben der gesetzlichen Rente noch Arbeitseinkommen oder eine Betriebsrente, können mehrere Einkünfte auf gerichtliche Anordnung zusammengerechnet werden. Es reicht daher nicht immer aus, jede Zahlung getrennt mit der Freigrenze zu vergleichen.
Für Unterhaltsschulden gelten strengere Regeln
Die Grenze von 1.589,99 Euro gilt vor allem bei gewöhnlichen Forderungen, etwa aus Krediten, unbezahlten Rechnungen oder Kaufverträgen. Bei gesetzlichen Unterhaltsschulden kann das Vollstreckungsgericht nach § 850d ZPO einen niedrigeren unpfändbaren Betrag festsetzen.
Dem Schuldner muss zwar weiterhin das Geld für den notwendigen eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Er kann sich bei bevorrechtigten Unterhaltsforderungen aber nicht uneingeschränkt auf die gewöhnliche Pfändungstabelle berufen.
Abweichungen sind außerdem bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen möglich. Die Überschrift „bis 1.590 Euro geschützt“ gilt daher nicht ausnahmslos für jede Schuldenart.
Rentennachzahlungen können den Freibetrag überschreiten
Probleme entstehen häufig, wenn die Deutsche Rentenversicherung eine Nachzahlung für mehrere Monate auf einmal überweist. Der Kontoeingang liegt dann möglicherweise weit über dem monatlichen P-Konto-Freibetrag, obwohl die monatliche Rente für sich genommen unpfändbar wäre.
Nach § 904 ZPO können Rentennachzahlungen zusätzlich geschützt werden. Bei einer Nachzahlung bis 500 Euro kann der Rentenversicherungsträger den Betrag für die Bank bescheinigen.
Übersteigt die Nachzahlung 500 Euro, kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht erforderlich sein. Das Gericht prüft dann, welcher Betrag bei einer Verteilung auf die betroffenen Monate unpfändbar geblieben wäre.
Rentner sollten sich möglichst schon vor der Auszahlung einer angekündigten Nachzahlung beraten lassen. Weitere typische Schwierigkeiten beschreibt der Beitrag „Rente: P-Konto reicht nicht immer – diese drei Fallen blockieren das Konto“.
Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt nur begrenzte Zeit geschützt
Wird der monatliche P-Konto-Freibetrag nicht vollständig verbraucht, kann das übrige geschützte Guthaben in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Verfügungen werden dabei zunächst mit dem ältesten Guthaben verrechnet.
Das P-Konto ist deshalb nicht dafür gedacht, über längere Zeit größere Ersparnisse anzusammeln. Bleibt übertragenes Guthaben zu lange auf dem Konto, kann es nach Ablauf der gesetzlichen Frist pfändbar werden.
Rentner sollten auf dem Kontoauszug darauf achten, welcher Betrag im laufenden Monat noch verfügbar ist und wann übertragene Beträge ihren Schutz verlieren. Das Kreditinstitut muss über das noch pfändungsfreie Guthaben und über einen drohenden Verlust des Schutzes informieren.
Was Rentner mit einer drohenden Pfändung jetzt tun sollten
Wer nur ein gewöhnliches Girokonto besitzt und bereits eine Kontopfändung erhalten hat, sollte sofort die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Die Umwandlung ist kostenlos und muss bei einer bereits erfolgten Pfändung spätestens innerhalb von vier Geschäftstagen durchgeführt werden.
Anschließend ist zu prüfen, ob der automatische Freibetrag von 1.590 Euro ausreicht. Unterhaltspflichten, Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen und Nachzahlungen können einen zusätzlichen Schutz rechtfertigen.
Liegt bereits eine Bescheinigung vor, sollte geprüft werden, wie lange sie gilt und ob die darin bescheinigten Lebensumstände noch stimmen. Bei einem festgesetzten Freibetrag aus einem älteren Gerichtsbeschluss kann ein Änderungsantrag notwendig sein.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Der alleinstehende Rentner Hans erhält monatlich 1.570 Euro gesetzliche Nettorente. Gegen ihn wird wegen einer alten Kreditforderung vollstreckt, doch seine laufende Rente liegt unter der neuen Pfändungsgrenze und darf bei einer gewöhnlichen Rentenpfändung nicht gekürzt werden.
Hans hat sein Girokonto bereits in ein P-Konto umgewandelt. Dort sind seit Juli 2026 automatisch 1.590 Euro im Monat geschützt, sodass ihm seine monatliche Rente vollständig zur Verfügung bleibt.
Im September erhält Hans zusätzlich eine Rentennachzahlung von 720 Euro. Weil der gesamte Kontoeingang nun über dem P-Konto-Freibetrag liegt und die Nachzahlung mehr als 500 Euro beträgt, beantragt er rechtzeitig beim Vollstreckungsgericht die Freigabe des unpfändbaren Nachzahlungsanteils.
Häufige Fragen zur Pfändung der Rente
1. Ist eine Rente unter 1.590 Euro immer unpfändbar?
Bei einer gewöhnlichen Pfändung und ohne weitere Einkünfte ist eine monatliche Nettorente bis 1.589,99 Euro nach der seit Juli 2026 geltenden Tabelle vollständig unpfändbar. Ausnahmen können insbesondere bei bevorrechtigten Unterhaltsforderungen bestehen.
2. Muss ich wegen der neuen Grenze mein P-Konto aktualisieren lassen?
Der automatische Grundfreibetrag von 1.590 Euro muss von der Bank selbst angepasst werden. Ein neuer Antrag oder eine neue Bescheinigung ist allein wegen der gesetzlichen Erhöhung grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Wann brauche ich eine neue P-Konto-Bescheinigung?
Eine neue Bescheinigung wird benötigt, wenn zusätzliche Ansprüche erstmals entstehen oder sich die bescheinigten Verhältnisse ändern. Außerdem darf die Bank bei einer unbefristeten Bescheinigung nach zwei Jahren einen neuen Nachweis verlangen.
4. Reicht es aus, dass die Rente selbst unpfändbar ist?
Nein. Nach der Überweisung kann zusätzlich eine Kontopfändung bestehen, für die ein eigener Kontoschutz benötigt wird. Ohne P-Konto kann auch eine zuvor ungekürzt ausgezahlte Rente auf dem Girokonto blockiert werden.
5. Was passiert bei einer Rente über 1.590 Euro?
Nicht jeder Euro oberhalb der Grenze wird vollständig gepfändet. Die amtliche Pfändungstabelle legt in Zehn-Euro-Stufen fest, welcher Teil der Rente an den Gläubiger abgeführt werden darf.
6. Wie werden Rentennachzahlungen geschützt?
Bei Nachzahlungen bis 500 Euro kann regelmäßig eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers verwendet werden. Bei höheren Nachzahlungen kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht notwendig sein, damit der für frühere Monate bestimmte Betrag freigegeben wird.




