Rente: Von der Rentenkürzung 2025 sind hunderttausende Rentner betroffen

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Viele Rentnerinnen und Rentner berichten seit Januar 2025 über unerwartete und teilweise erhebliche Kürzungen ihrer monatlichen Renten. Bereits kurz nach Jahresbeginn sind zahlreiche Anfragen bei Rentenberatern und Rechtsanwälten eingegangen.

Dabei steht hauptsächlich eine Frage im Vordergrund: Warum ist die Rente im Vergleich zum Dezember 2024 gesunken?

Konkreter Fall: 206 Euro weniger Rente

Ein besonders drastisches Beispiel stammt von einer Rentnerin, die am 17. Dezember 2024 einen neuen Rentenbescheid erhielt.

Nur wenige Tage später bemerkte sie, dass ihre Monatsrente ab Januar 2025 um 206,30 Euro brutto gekürzt wurde. Damit verschwand ein großer Teil ihres Einkommens – und das unmittelbar nach der Rentenerhöhung vom 1. Juli 2024, die nunmehr komplett verpufft.

Kürzung durch gestrichenen Grundrentenzuschlag

Der Kern des Problems liegt im Grundrentenzuschlag, der ursprünglich vielen Langzeitversicherten als Anerkennung ihrer Lebensleistung gewährt wurde. Im aktuellen Bescheid der Rentenversicherung fehlte jedoch genau dieser Zuschlag, was in dem genannten Fall zu einem Verlust von über 200 Euro führte.

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Einkommen des Ehegatten als entscheidender Faktor

Laut Paragraf 97a SGB VI wird das zu versteuernde Einkommen bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt. Diese Anrechnung beschränkt sich nicht nur auf das eigene Einkommen der Rentenbezieher, sondern schließt auch das Ehegatteneinkommen ein.

Sobald dieses eine bestimmte Grenze überschreitet, kann der Grundrentenzuschlag vollständig oder teilweise entfallen.

Dieser Umstand führt zu erheblichem Unverständnis, da viele Betroffene das gemeinsame Einkommen nicht im Zusammenhang mit einer individuellen Rente sehen. Sie argumentieren, dass die Grundrente für persönliche Lebensleistung und Beitragsjahre bestimmt sei – unabhängig von der Einkommenssituation des Ehepartners.

Rechtslage in Prüfung: Bundessozialgericht eingeschaltet

Ob die Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten in die Berechnung des Grundrentenzuschlags rechtmäßig ist, prüft derzeit das Bundessozialgericht (BSG). Das entsprechende Revisionsverfahren läuft unter dem Aktenzeichen B 5 R 924/r.

Hierbei wird geklärt, ob die aktuelle Regelung, die das Ehegatteneinkommen bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt, mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar ist.

Ursprünglich sollte der Zuschlag Menschen unterstützen, die lange Jahre in die Rentenversicherung eingezahlthaben, jedoch aufgrund von Kindererziehung oder geringem Verdienst nur niedrige Rentenansprüche erworben haben.

Kritik an der Anrechnungspraxis

Lebensleistung vs. Ehegatteneinkommen: Viele Betroffene fühlen sich benachteiligt, weil ihre individuelle Lebensleistung und langjährige Beitragszahlung entwertet werden.

Verheiratete vs. unverheiratete Rentner: Wer unverheiratet ist, muss keine Einkommensanrechnung eines Partners fürchten. Ehepaare sehen sich hingegen mit Kürzungen konfrontiert, sobald das Einkommen des Ehegatten über einer festgelegten Grenze liegt.

Vorgehen bei Erhalt eines gekürzten Rentenbescheids

Wer von einer Kürzung des Grundrentenzuschlags betroffen ist, kann Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen. Wichtig ist dabei Folgendes zu beachten:

  1. Begründung: Verweisen Sie darauf, dass Sie die Anrechnung des Ehegatteneinkommens für rechtswidrig halten.
  2. Aktenzeichen nennen: Nehmen Sie Bezug auf das anhängige BSG-Verfahren (B 5 R 924/r).
  3. Ruhen des Verfahrens beantragen: Bitten Sie um das Ruhen Ihres Widerspruchsverfahrens, bis das Bundessozialgericht über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung entschieden hat.

Langzeitausblick: Hoffnung auf Rechtssicherheit

Das Urteil des Bundessozialgerichts wird über den weiteren Umgang mit dem Grundrentenzuschlag entscheiden. Sollte das Gericht die aktuelle Praxis kippen, könnten viele Rentnerinnen und Rentner rückwirkend ihren vollen Grundrentenzuschlag beanspruchen. Bis dahin bleibt die Lage jedoch ungewiss, und Betroffene sollten die gesetzten Fristen für den Widerspruch keinesfalls versäumen.