Viele Rentnerinnen und Rentner entscheiden sich, neben ihrer Rente einen Minijob auszuüben. Diese zusätzliche Einnahmequelle kann nicht nur die finanzielle Situation verbessern, sondern auch soziale Kontakte und die eigene Aktivität fördern. Es ist sogar möglich, die Jahresarbeitsentgeltgrenze zweimal zu überschreiten. Allerdings gibt es wichtige Aspekte, die Rentnerinnen und Rentner bei der Ausübung eines Minijobs beachten sollten.
Insgesamt 6.240 Euro im Jahr mit Minijob verdienen
Grundsätzlich gelten für Rentnerinnen und Rentner im Minijob ab dem 1. Oktober 2022 die gleichen Regeln wie für alle anderen Minijobber. Das bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ganzjährig einen Minijob ausüben, maximal 520 Euro im Monat verdienen dürfen. Insgesamt können sie also bis zu 6.240 Euro im Jahr mit einem Minijob verdienen.
Zwei mal die jährliche Verdienstgrenze in zwei Monaten überschreiten
Allerdings gibt es eine interessante Ausnahme: Rentnerinnen und Rentner, die einen Minijob ausüben, können in zwei Monaten ausnahmsweise die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten.
Konkret bedeutet dies, dass in zwei Monaten eines Kalenderjahres mehr als 520 Euro verdient werden dürfen, maximal jedoch das Doppelte, also bis zu 1.040 Euro.
Es können also statt 6.240 Euro bis zu 7.280 Euro im Jahr verdient werden. Dies gilt nur, wenn die Überschreitung unvorhersehbar und gelegentlich ist. Als “unvorhersehbar” gilt zum Beispiel, wenn ein Minijobber kurzfristig für eine erkrankte Kollegin einspringt.
Wichtig: Das gilt nicht für die Vertretung eines Kollegen während eines Urlaubs, da eine solche Mehrarbeit als vorhersehbar angesehen wird. Zur Berechnung der Jahresgesamtsumme wird allerdings nicht nur die laufenden Lohnzahlungen, sondern auch einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld hinzugezogen.
Steuerpflicht trotz Rente?
Aber wie sieht es mit der Steuerpflicht von Minijobs aus? Die Einkünfte aus einem Minijob können entweder pauschal oder individuell nach Lohnsteuermerkmalen versteuert werden. Die Wahl der Besteuerungsart liegt beim Arbeitgeber.
In den meisten Fällen kommt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung, bei der der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts einschließlich der Kirchensteuer übernimmt. In diesem Fall müssen Minijobberinnen und Minijobber ihren Verdienst nicht in der Steuererklärung angeben. Allerdings können sie auch keine Fahrtkosten oder andere Werbungskosten von der Steuer absetzen.
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Was ist mit den Rentenbeiträgen?
Bis Ende 2016 waren Minijobs von Altersvollrentnern in der Regel versicherungsfrei. Dies änderte sich mit dem Flexirentengesetz zum 1. Januar 2017: Arbeitgeber mussten zwar weiterhin einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlen, der Rentner hatte jedoch keinen Anspruch darauf.
Seit 2017 haben Rentnerinnen und Rentner jedoch das Recht, sich unabhängig von ihrem Alter in die Rentenversicherung einzahlen zu lassen (Opting-in). Dazu genügt eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Dies gilt jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte, die sich in der Vergangenheit bewusst gegen die Zahlung eigener Beiträge entschieden haben.
Rentner, die eigene Beiträge leisten, zahlen 3,6 Prozent ihres Entgelts ein und können damit ihre Rente erhöhen. Ein volles Jahr Minijob erhöht die monatliche Rente um rund 5 Euro. Die neu erworbenen Rentenansprüche werden jeweils zum 1. Juli gutgeschrieben.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.