Wenn Menschen verheiratet sind und in die Rentenkassen einzahlen, haben sie einen Rentenanspruch. Was passiert aber, wenn Eheleute sich scheiden lassen? In diesem Fall wird die Rente zwischen beiden aufgeteilt.
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Der Versorgungsausgleich
Das Aufteilen der Rente unter den beiden Geschiedenen heiรt Versorgungsausgleich. Dieser Begriff beinhaltet also, dass beide Beteiligten versorgt werden und es zwischen ihnen zu einem Ausgleich kommt.
Als Ausgleich wird die Teilung deswegen bezeichnet, weil in vielen Ehen ein Partner oder eine Partnerin, fรผr sich genommen, weniger Rentenanspruch als der oder die Andere hat, zum Beispiel, wegen fehlender Beitrรคge fรผr die Rente wรคhrend der Kindererziehung.
Es geht beim Ausgleich darum, dass auch der- oder diejenige von beiden, der oder die fรผr sich genommen weniger Rentenanspruch hat, sich mit der Rente versorgen kann, ohne von Sozialleistungen abhรคngig zu sein.
Versorgungsausgleich auch bei neuer Ehe
Dieser Versorgungsausgleich bleibt auch bestehen, wenn die Beteiligten eine Ehe mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin eingehen. Wie dieser Ausgleich genau aussieht, das entscheidet ein Familiengericht.
Wie wird der Ausgleich berechnet?
Ausgleich bedeutet: Beide Beteiligten bekommen eine Hรคlfte der Gesamtrente. Die von beiden gemeinsam erworbenen Ansprรผche auf eine Altersrente werden also zusammengezรคhlt und durch zwei geteilt, und unter beiden Beteiligten aufgeteilt. Wer fรผr sich genommen, mehr Rente bezogen hรคtte, bekommt weniger ausgezahlt, und wer weniger bekommen hรคtte, erhรคlt mehr Geld. Den Anteil der Rentenpunkte ermittelt dabei die Rentenversicherung.
Welche Ansprรผche werden geteilt?
Was sich einfach anhรถrt, ist im Detail komplex. Denn es geht nicht nur um Ansprรผche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern -je nach beruflicher Situation- auch um andere Ansprรผche. Dazu zรคhlt die Zusatzversorgung des รถffentlichen Dienstes ebenso wie die berufsstรคndische Versorgung, zum Beispiel bei Anwรคlten, Apothekern, รrzten oder Architekten. Hinzu kommen Betriebsrenten, Riester-Renten und Rรผrup-Renten.
Was geschieht mit Privatversicherungen?
Private Versicherungen wie private Rentenversicherungen, private Berufsunfรคhigkeitsversicherungen oder Kapitallebensversicherungen fallen nicht unter den Versorgungsausgleich. Das heiรt aber nicht, dass sie im Scheidungsverfahren unerheblich wรคren. Vielmehr werden sie beim gรผterrechtlichen Zugewinnausgleich berรผcksichtigt.
Interne und externe Teilung
Meist kommt es zu einer internen Aufteilung, wenn nรคmlich beide Beteiligten unter das gleiche Versorgungssystem fallen, also unter die Deutsche Rentenversicherung. Hier berechnet diese, die DRV, Entgeltpunkte aus den eingezahlten Rentenbeitrรคgen. Diese bestimmen die Rentenhรถhe. Wenn beide Betroffenen รผber die DRV versichert sind, lassen sich die jeweiligen Entgeltpunkte recht leicht berechnen und in gleicher Hรถhe aufteilen.
Komplizierter wird es, wenn beide Beteiligte in unterschiedlichen Systemen versichert sind, zum Beispiel, wenn der geschiedene Partner Beamter ist, die geschiedene Partnerin aber als Angestellte in die DRV einzahlt. Hier mรผssen die jeweiligen Bezรผge dann umgerechnet werden.
Wann gibt es keinen Versorgungsausgleich?
Eine geschiedene Ehe bedeutet nicht in jedem Fall einen Anspruch auf einen Versorgungsausgleich. Nicht zu einem solchen Ausgleich berechtigt sind diejenigen, die weniger als 36 Monate verheiratet waren. Auch bei einem notariellen Ehevertrag, der einen Versorgungsausgleich ausschlieรt, kann dieser nicht eingefordert werden.
Weiterhin kommt es auch nicht zu einem Versorgungsausgleich, wenn der Rentenanspruch beider Betroffenen sich nur geringfรผgig unterscheidet oder die Rentenansprรผche beider Betroffene derart klein sind, dass sie sich nicht untereinander ausgleichen kรถnnen.
Keine Rentenkรผrzung trotz Versorgungsausgleich?
Generell bedeutet der Versorgungsausgleich also -kurz gesagt-, dass derjenige der Geschiedenen, der mehr Rente beziehen wรผrde als der oder die Andere, weniger bekommt, was zugunsten des- oder derjenigen geht, der oder die weniger Rentenanspruch haben. Es gibt aber Spezialfรคlle, in denen die Rente trotz Versorgungsanspruch nicht gekรผrzt wird.
Dies ist erstens der Fall bei einem Hin- und Her Ausgleichen zwischen verschiedenen Versicherungssystemen. Wurden Zahlungen noch nicht ausgezahlt, auf die ein Anspruch besteht, wird vorerst nicht gekรผrzt.
Zweitens wird die Rente nicht gekรผrzt, wenn der ehemalige Partner oder die geschiedene Partnerin, die einen Anrecht auf einen Ausgleich hรคtte, gestorben ist und auรerdem hรถchstens 36 Monate lang Rente aus dem vereinbarten Versorgungsausgleich bezog.