Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren steht vor einer der größten Veränderungen seit ihrer Einführung. Die Alterssicherungskommission empfiehlt ausdrücklich, den vorgezogenen Renteneintritt ohne Abschläge für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Noch ist daraus aber kein Gesetz geworden.
Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin nach dem geltenden Recht beanspruchen.
Unklar ist dagegen, welche Jahrgänge bei einer späteren Reform geschützt werden. Gerade Versicherte ab dem Jahrgang 1964 sollten deshalb ihre bisherige Ruhestandsplanung nicht als endgültig gesichert ansehen.
Die Rente nach 45 Jahren ist noch nicht abgeschafft
Nach § 38 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 45 Jahren erreicht haben. Für ältere Geburtsjahrgänge gelten übergangsweise niedrigere Altersgrenzen.
Der Jahrgang 1962 kann diese Rente nach geltendem Recht mit 64 Jahren und acht Monaten erhalten. Beim Jahrgang 1963 sind es 64 Jahre und zehn Monate, während ab dem Jahrgang 1964 das Alter von 65 Jahren gilt.
Die oft verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb inzwischen in die Irre. Tatsächlich konnten nur deutlich ältere Jahrgänge diese Rentenart bereits mit genau 63 Jahren abschlagsfrei beziehen.
Mehr zu den derzeit geltenden Altersgrenzen zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964 nach dem aktuellen Rentenrecht“.
Warum die Rentenkommission die bisherige Regel abschaffen will
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für eine weitreichende Reform der Alterssicherung vorgelegt. Empfehlung 6 lautet ausdrücklich, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Damit würde eine lange Versicherungszeit allein künftig nicht mehr ausreichen, um vor der regulären Altersgrenze ohne Rentenabschlag auszuscheiden. Gleichzeitig empfiehlt die Kommission, den frühestmöglichen Beginn der Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben.
Damit könnten Beschäftigte gleich doppelt betroffen sein. Die bisherige abschlagsfreie Möglichkeit nach 45 Jahren könnte wegfallen, während auch die Alternative mit Abschlägen später beginnen würde.
Die Bundesregierung hat die Empfehlungen bislang nicht vollständig in geltendes Rentenrecht umgesetzt. Bis zu einer Gesetzesänderung gelten daher weiterhin die heutigen Regelungen.
Diese Jahrgänge sollten jetzt besonders genau hinsehen
Wie stark einzelne Versicherte betroffen sein könnten, hängt davon ab, wann ein neues Gesetz in Kraft tritt und welche Übergangsbestimmungen beschlossen werden. Eine feste Aussage wie „Jahrgang 1966 ist geschützt und Jahrgang 1967 ist betroffen“ ist derzeit nicht möglich.
Die folgende Tabelle zeigt deshalb bewusst die bestehende Rechtslage und nicht ein bereits feststehendes neues Rentenrecht. Für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren sind die angegebenen Abschläge die möglichen Höchstwerte bei einem Beginn genau mit 63 Jahren.
| Geburtsjahr | Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren heute | Regelaltersgrenze | Rente mit 63 nach 35 Jahren heute |
|---|---|---|---|
| 1962 | 64 Jahre + 8 Monate | 66 Jahre + 8 Monate | bis zu 13,2 % Abschlag |
| 1963 | 64 Jahre + 10 Monate | 66 Jahre + 10 Monate | bis zu 13,8 % Abschlag |
| 1964 | 65 Jahre | 67 Jahre | bis zu 14,4 % Abschlag |
| 1965 | 65 Jahre | 67 Jahre | bis zu 14,4 % Abschlag |
| 1966 | 65 Jahre | 67 Jahre | bis zu 14,4 % Abschlag |
| 1967 und später | 65 Jahre | 67 Jahre | bis zu 14,4 % Abschlag |
Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt für Versicherte ab Jahrgang 1964 die heutige Altersgrenze von 65 Jahren bei 45 Versicherungsjahren. Diese Rentenart kann außerdem nicht einfach früher mit einem Abschlag bezogen werden.
Besonders aufmerksam sollten deshalb die Jahrgänge ab 1964 sein. Angehörige des Jahrgangs 1964 werden nach der heutigen Regelung erst 2029 beziehungsweise abhängig vom Geburtstag Anfang 2030 die Altersgrenze für diese Rentenart erreichen.
Beim Jahrgang 1965 liegt der entsprechende Zeitpunkt hauptsächlich im Jahr 2030, beim Jahrgang 1966 im Jahr 2031. Je weiter der geplante Rentenbeginn in der Zukunft liegt, desto stärker kann sich eine neue gesetzliche Übergangsbestimmung auswirken.
Auch die Jahrgänge 1962 und 1963 sollten die Reform verfolgen
Die Jahrgänge 1962 und 1963 stehen deutlich näher vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn. Daraus darf jedoch noch keine pauschale Garantie abgeleitet werden, dass jeder Angehörige dieser Jahrgänge von jeder denkbaren Neuregelung ausgeschlossen wäre.
Entscheidend wären Stichtage und Schutzbestimmungen eines späteren Gesetzes. Wer bereits einen konkreten Rententermin geplant hat, sollte deshalb den weiteren Gesetzgebungsprozess verfolgen.
Das gilt besonders für Versicherte mit Altersteilzeit, Aufhebungsvertrag oder einer anderen langfristigen Vereinbarung zum Ausscheiden aus dem Beruf. Hier kann eine Verschiebung des Rentenbeginns eine finanzielle Lücke verursachen.
Fünf Jahre Übergangszeit sind im Gespräch
In der politischen Debatte wurde inzwischen eine längere Übergangszeit gefordert. Die SPD-Rentenpolitikerin Annika Klose sprach sich Mitte August 2026 für einen Zeitraum von fünf Jahren aus und verwies dabei auf den Schutz des Vertrauens von Menschen, die ihre Altersvorsorge seit Jahren auf die geltenden Regeln ausgerichtet haben.
Diese fünf Jahre sind allerdings bislang keine gesetzlich festgelegte Frist. Noch steht weder fest, von welchem Datum eine solche Frist berechnet würde, noch welche Geburtsjahrgänge dadurch tatsächlich geschützt wären.
Deshalb wäre beispielsweise die Aussage voreilig, der Jahrgang 1966 sei wegen einer fünfjährigen Übergangsfrist automatisch sicher. Erst die konkrete gesetzliche Formulierung könnte beantworten, ob auf Geburtsjahr, Rentenbeginn, Abschluss eines Altersteilzeitvertrages oder einen anderen Stichtag abgestellt wird.
Inzwischen wächst der politische Widerstand
Dass die Abschaffung tatsächlich genau nach der Empfehlung der Kommission umgesetzt wird, ist ebenfalls nicht sicher. Innerhalb der Regierungsparteien gibt es inzwischen deutlichen Widerstand gegen ein vollständiges Ende der bisherigen Regelung.
Der Arbeitnehmerflügel der SPD fordert beispielsweise den Erhalt der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Auch Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat erkennen lassen, dass die SPD einem Erhalt nicht entgegenstehen würde, falls auch die Union von der Abschaffung abrückt.
Versicherte sollten deshalb weder davon ausgehen, dass die bisherige Rente garantiert bestehen bleibt, noch davon, dass ihre Abschaffung bereits feststeht. Im August 2026 befindet sich die politische Auseinandersetzung weiterhin in Bewegung.
Welche Ersatzmodelle diskutiert werden, zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „Rente mit 63 vor dem Aus: Diese drei Modelle könnten folgen“.
Was nach einer Abschaffung an die Stelle der bisherigen Rente treten könnte
Die Rentenkommission möchte den früheren Ruhestand nicht für sämtliche Betroffenen vollständig ausschließen. Vorgeschlagen wird unter anderem ein erleichterter Zugang für rentennahe Menschen, die ihren über längere Zeit ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht mehr ausüben können.
Damit wäre der Zugang allerdings nicht mehr allein von der Dauer des Versicherungslebens abhängig. Eine gesundheitliche Prüfung würde zusätzlich darüber entscheiden, ob ein früherer Rentenbeginn möglich ist.
Für einen gesunden Beschäftigten, der beispielsweise mit 17 Jahren eine Ausbildung begonnen und mit 62 bereits 45 Versicherungsjahre erreicht hat, wäre dies kein gleichwertiger Ersatz. Gerade diese Gruppe könnte durch die Abschaffung erheblich länger arbeiten oder eine Altersrente mit Abschlägen wählen müssen.
45 Versicherungsjahre bedeuten nicht automatisch 45 Arbeitsjahre
Ein häufiger Irrtum betrifft bereits die Voraussetzung der heutigen Rentenart. Für die 45-jährige Wartezeit werden nicht ausschließlich Zeiten einer normalen Beschäftigung berücksichtigt.
Unter anderem können Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, bestimmte Pflegezeiten sowie Zeiten des Wehr- und Zivildienstes berücksichtigt werden. Auch bestimmte Zeiten mit Krankengeld und anderen Sozialleistungen können hinzukommen.
Besondere Vorsicht ist bei Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenbeginn nötig. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn wird für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht.
Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld II oder früherer Arbeitslosenhilfe werden nicht ohne Weiteres für diese Wartezeit berücksichtigt. Wer knapp an der Grenze von 45 Jahren liegt, sollte daher nicht allein anhand seines ersten Arbeitstages rechnen.
Versicherungsverlauf jetzt prüfen
Wer innerhalb der kommenden Jahre in Rente gehen möchte, sollte seinen Versicherungsverlauf bereits jetzt auf Lücken prüfen. Besonders Beschäftigungszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten und länger zurückliegende Versicherungszeiten können über das Erreichen der 45 Jahre entscheiden.
Ab dem Alter von 55 Jahren erhalten Versicherte regelmäßig eine ausführliche Rentenauskunft. Darin lässt sich erkennen, welche Rentenansprüche bereits bestehen und welche Versicherungszeiten gespeichert sind.
Eine Kontenklärung ist gerade bei der aktuellen Reformdiskussion sinnvoll. Wer erst wenige Monate vor dem geplanten Rentenbeginn feststellt, dass beispielsweise mehrere Versicherungsmonate fehlen, hat deutlich weniger Möglichkeiten zu reagieren.
Altersteilzeit kann zum finanziellen Problem werden
Besonders sensibel sind bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge. Viele dieser Verträge wurden so gestaltet, dass das Ende der Beschäftigungsphase unmittelbar in den Beginn der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren übergeht.
Verschiebt sich der Rentenbeginn, kann zwischen dem Ende der Zahlungen aus der Altersteilzeit und dem tatsächlichen Rentenstart eine Versorgungslücke entstehen. Politisch wird deshalb über einen besonderen Schutz bereits abgeschlossener Vereinbarungen gesprochen, eine endgültige gesetzliche Lösung gibt es bisher aber nicht.
Wer bereits einen solchen Vertrag unterschrieben hat, sollte prüfen, welcher Rentenbeginn darin vorausgesetzt wurde. Auch Regelungen für den Fall einer späteren Änderung der gesetzlichen Altersgrenzen können wichtig werden.
Eine Rente mit Abschlägen bleibt nach heutigem Recht eine Alternative
Fällt die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren irgendwann tatsächlich weg, bedeutet dies nicht automatisch, dass Versicherte bis 67 arbeiten müssen. Nach dem derzeit geltenden Recht gibt es beispielsweise die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren.
Sie kann bereits mit 63 Jahren begonnen werden. Für jeden Monat vor der persönlichen abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft von der Rente abgezogen.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 können dadurch bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren bis zu 14,4 Prozent Abschlag entstehen. Der Abschlag verschwindet nicht mit dem 67. Geburtstag, sondern bleibt grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs bestehen.
Allerdings will die Rentenkommission auch diese Möglichkeit verändern. Nach ihrer Empfehlung soll der früheste Beginn künftig erst mit 64 statt mit 63 Jahren möglich sein.
Beschäftigte sollten nicht vorschnell ihren Arbeitsplatz aufgeben
Allein wegen der politischen Diskussion sollte derzeit niemand vorschnell kündigen oder einen Rentenantrag stellen. Ein Kommissionsvorschlag begründet noch keinen neuen gesetzlichen Rentenanspruch und beseitigt auch keinen bestehenden Anspruch.
Sinnvoller ist es, mehrere Szenarien durchzurechnen. Neben der heutigen Rente nach 45 Versicherungsjahren können die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder andere Übergangslösungen infrage kommen.
Auch Wertguthaben können es ermöglichen, früher aus der tatsächlichen Arbeit auszuscheiden, obwohl die Altersrente erst später beginnt. Wie dieses Modell funktioniert, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Aus für die Rente mit 63: So können Arbeitnehmer dennoch früher aussteigen“.
Praxisbeispiel: Jahrgang 1964 hat mit 65 Jahren geplant
Thomas ist Jahrgang 1964 und hat früh mit seiner Ausbildung begonnen. Mit 65 Jahren würde er nach heutiger Rechtslage die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllen und könnte die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen.
Seine reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren. Würde er nach heutigem Recht stattdessen bereits mit 63 über die Altersrente für langjährig Versicherte in den Ruhestand gehen, wären bei einem vier Jahre vorgezogenen Beginn bis zu 14,4 Prozent dauerhafter Abschlag möglich.
Bei einer errechneten Bruttorente von 2.000 Euro entspräche ein Abschlag von 14,4 Prozent zunächst 288 Euro im Monat. Die Ausgangsrente würde damit rechnerisch nur noch 1.712 Euro brutto betragen, wobei spätere Rentenanpassungen auf der gekürzten Grundlage erfolgen.
Thomas sollte deshalb derzeit nicht davon ausgehen, dass seine abschlagsfreie Rente mit 65 bereits verloren ist. Ebenso wenig sollte er darauf vertrauen, dass sein Rentenbeginn im Jahr 2029 unabhängig von der Reformdiskussion garantiert unverändert bleibt.
Fazit: Für Jahrgänge ab 1964 wird der Vertrauensschutz entscheidend
Die Rente nach 45 Versicherungsjahren ist im August 2026 weiterhin geltendes Recht. Die Rentenkommission hat ihre Abschaffung empfohlen, doch über Zeitpunkt, Übergangsbestimmungen und mögliche Ausnahmen wird weiterhin gestritten.
Besonders aufmerksam sollten die Jahrgänge ab 1964 sein, weil ihr geplanter abschlagsfreier Rentenbeginn erst ab 2029 liegt. Aber auch die Jahrgänge 1962 und 1963 sollten bestehende Altersteilzeit-, Aufhebungs- und Ruhestandspläne auf mögliche Folgen einer Reform überprüfen.
Eine politisch diskutierte Übergangszeit von fünf Jahren schafft bislang noch keinen individuellen Anspruch. Erst ein beschlossenes Gesetz wird zeigen, welche Versicherten tatsächlich nach den bisherigen Bedingungen in Rente gehen dürfen.
Weitere Informationen zum möglichen Schutz einzelner Jahrgänge finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Reform bei der Rente: Diese Jahrgänge haben noch einen Vertrauensschutz“.
Fragen und Antworten zur möglichen Abschaffung der Rente nach 45 Jahren
1. Ist die Rente nach 45 Versicherungsjahren bereits abgeschafft?
Nein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht weiterhin und ist gesetzlich geregelt. Die Alterssicherungskommission hat ihre Abschaffung empfohlen, doch diese Empfehlung allein ändert das SGB VI nicht.
2. Kann der Jahrgang 1964 weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen?
Nach dem derzeit geltenden Recht ja, sofern die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Ob eine spätere Reform diese Möglichkeit für den Jahrgang 1964 verändert, hängt von Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen des späteren Gesetzes ab.
3. Ist eine fünfjährige Übergangsfrist bereits beschlossen?
Nein. Eine fünfjährige Übergangszeit wurde unter anderem von der SPD-Rentenpolitikerin Annika Klose gefordert, ist aber noch keine gesetzliche Regel. Deshalb lässt sich daraus derzeit auch keine sichere Grenze zwischen geschützten und betroffenen Jahrgängen ableiten.
4. Was passiert, wenn die Rente nach 45 Jahren abgeschafft wird?
Nach den Empfehlungen der Rentenkommission soll ein früherer Rentenbeginn ohne Abschläge allein wegen einer langen Versicherungszeit entfallen. Andere Rentenarten könnten bestehen bleiben, wobei zugleich vorgeschlagen wurde, das früheste Alter für die Altersrente nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben.
5. Zählt Arbeitslosengeld zu den 45 Versicherungsjahren?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren unmittelbar vor dem geplanten Beginn dieser Altersrente wird jedoch grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers entstanden ist.
6. Was sollten Versicherte jetzt unternehmen?
Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf prüfen, fehlende Zeiten klären und mehrere mögliche Rententermine berechnen lassen. Eine vorschnelle Kündigung oder ein vorgezogener Rentenantrag allein aus Angst vor der Reform ist dagegen nicht sinnvoll, solange die endgültigen gesetzlichen Bestimmungen noch nicht feststehen.




