Rente: Gericht schließt Schlupfloch – Kein Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung möglich

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Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat am 23.07.2024 in einem richtungsweisenden Urteil (Az. L 14 KR 129/24) entschieden, dass der kurzfristige Bezug einer Teilrente nicht ausreicht, um von einer privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.

Das Urteil behandelt einen Fall, in dem ein Rentner versucht hatte, durch den vorübergehenden Bezug einer Teilrente die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu schaffen.

Vorübergehender Teilrentenbezug und Antrag auf Familienversicherung

Der Kläger, 69 Jahre alt und seit 2008 privat krankenversichert, befindet sich seit Juli 2019 im Ruhestand. Nachdem er seine selbstständige Tätigkeit aufgegeben hatte, bezieht er eine Rente der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente. Zum 1. September 2021 beantragte er bei der Rentenversicherung, vorübergehend nur eine Teilrente zu beziehen.

Mit diesem reduzierten Einkommen lag er unter der für die Familienversicherung geltenden Einkommensgrenze. Daraufhin stellte er bei der Krankenkasse seiner Ehefrau den Antrag auf Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung. Nach eigenen Angaben wollte der Rentner nach drei bis vier Monaten wieder die volle Rente beziehen, jedoch weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.

Ablehnung durch die Krankenkasse und Klageweg

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie begründete die Entscheidung damit, dass die Teilrente nur vorübergehend bezogen werde und daher nicht die Grundlage für eine dauerhafte Aufnahme in die Familienversicherung sein könne. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze müsse das gesamte Jahreseinkommen berücksichtigt werden, einschließlich der deutlich höheren Vollrente, die der Kläger zeitnah wieder erhalten werde.

Die daraufhin eingereichte Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin blieb erfolglos. Das Gericht stufte das Verhalten des Klägers als missbräuchlich ein und entschied, dass die kurzzeitige Wahl einer Teilrente nicht den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung eröffne.

Entscheidung des Landessozialgerichts: Prognose des Gesamteinkommens entscheidend

Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte diese Auffassung und stellte klar, dass der Bezug einer Teilrente für nur wenige Monate nicht ausreicht, um die Voraussetzungen für eine Familienversicherung zu erfüllen. Entscheidend sei eine Prognose des durchschnittlichen Einkommens über einen Zeitraum von zwölf Monaten.

Dabei müsse sowohl die gegenwärtige Teilrente als auch die geplante Vollrente einbezogen werden. Nur wenn dieses Durchschnittseinkommen unter der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt, wäre eine Familienversicherung möglich.

Missbrauch soll verhindert werden

Das Gericht hob hervor, dass diese strenge Auslegung notwendig sei, um den Missbrauch der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung zu verhindern. Die beitragsfreie Familienversicherung diene dazu, bedürftige Familienangehörige zu entlasten. Diese Entlastung solle jedoch nur denen zugutekommen, die auch langfristig auf Unterstützung angewiesen sind.

Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das Urteil ist bis jetzt nicht rechtskräftig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Der Fall hat Relevanz vor dem Hintergrund einer möglichen Gesetzesänderung, die explizit verhindern soll, dass Rentner durch den kurzzeitigen Bezug einer Teilrente in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.

Kurzzeitige Rentenreduzierung kein Schlupfloch in die gesetzliche Versicherung

Das Urteil unterstreicht, dass eine vorübergehende Verringerung der Rente nicht ausreicht, um dauerhaft von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.

Entscheidend ist das prognostizierte Einkommen auf Jahresbasis. Wer eine langfristige Absicherung in der gesetzlichen Familienversicherung anstrebt, kann dies nicht durch kurzfristige Maßnahmen erreichen.