Nach dem Tod des Ehepartners erhalten die Hinterbliebenen eine Witwer- oder Witwenrente. So weit, so gut. Aber nicht jeder und jede Hinterbliebene hat einen Anspruch darauf, und es gibt einiges, worum Betroffene sich kümmern müssen.
Witwenrente gibt es nur mit Antrag
Inhaltsverzeichnis
Im Unterschied zu bestimmten anderen Renten wird eine Hinterbliebenenrente nicht automatisch gezahlt. Eine Witwenrente müssen Sie als Betroffene bei der Gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.
Wo finden Sie den Antrag?
Der Antrag heißt “R 0500” und findet sich auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung. Sie müssen dem Antrag eine Sterbeurkunde sowie eine Heiratsurkunde beifügen sowie Bescheinigungen Ihres Einkommens.
Bedeutet verheiratet immer Witwenrente?
Nicht jede Ehe ergibt einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Eheleute müssen für einen solchen Anspruch mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Ausnahmen von dieser Frist sind allerdings möglich.
Sie gilt zum Beispiel nicht, wenn der oder die Verstorbene bei einem Unfall ums Leben kam.
Der oder die Verstorbene muss eine Wartezeit erfüllt haben
Damit Sie als Hinterbliebene eine Witwenrente beziehen können, muss der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenkasse als beitragsleistend gezählt worden sein.
Erst dann gibt es einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente, und damit auf eine Hinterbliebenenrente im Todesfall.
Die Witwenrente gilt für immer?
Wenn Sie eine Witwenrente beziehen, dann endet der Anspruch darauf, wenn Sie erneut heiraten, und zwar mit dem Kalendermonat der neuen Ehe. Auch bei einem Rentensplitting erlöscht ein sonst vorhandener Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Was heißt Rentensplitting?
Beim Rentensplitting bekommt ein Ehepartner auf dem Rentenkonto einen Teil der Rentenansprüche des anderen Partners gut geschrieben und kann so mit einer höheren Altersrente rechnen.
Dafür wird aber dauerhaft auf den möglichen Bezug einer Hinterbliebenenrente verzichtet.
Witwenrenten sind immer gleich bemessen?
Das stimmt nicht. Es gibt nämlich eine große und eine kleine Witwenrente. Für die große Witwenrente müssen Hinterbliebene (je nach Todesjahr des Partners) das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet haben, oder berufs- beziehungsweise erwersbunfähig sein.
In die große Witwenrente einbezogen wird: Erziehung eines eigenen minderjährigen Kindes oder eines minderjährigen Kindes des toten Partners (je nach Situation fallen darunter auch Enkel, Geschwister, Stief- und Pflegekinder). Bei Kindern mit Behinderungen gilt dies auch bei Volljährigkeit.
Bleiben die von der großen Witwenrente Betroffenen Witwer oder Witwen, dann gilt sie ein Leben lang. Bei erneuter Heirat kann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe zweier Jahreswitwenrenten gestellt werden.
Kleine Witwenrente und das Sterbevierteljahr
Die kleine Witwenrente gilt, wenn Sie unter 45 Jahre sind, keine Erwerbsminderung haben und keine Kinder erziehen. Hier erhalten Sie lediglich 25 Prozent dessen, was der oder die Verstorbene als Rente beansprucht hätte.
Außerdem bekommen Hinterbliebene im sogenannten Sterbevierteljahr, den drei Monaten nach dem Tod des Partners, dessen volle Rente ausgezahlt, auf die er oder sie Anspruch gehabt hätte.
Bekommen Sie bei Zuverdienst die volle Witwenrente?
Auch das ist ein nicht seltener Trugschluss. Die Witwenrente wird mit Ihrem Einkommen verrechnet, und die Ihnen zustehende Hinterbliebenenrente erhalten Sie nur bei zu einem Freibetrag in voller Höhe.
Alles, was über den Freibetrag hinaus geht, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.