Rente bei Schwerbehinderung: Wann lohnt es sich in die Altersrente zu gehen? Aktuelle Tabelle

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Für Menschen mit einer Schwerbehinderung hat der deutsche Gesetzgeber spezielle Regelungen geschaffen, die einen vorzeitigen Beginn der Rente unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen.

Diese Regelungen sind darauf ausgerichtet, Menschen, die im Arbeitsleben durch ihre Behinderung beeinträchtigt sind, einen gerechten und finanziell abgesicherten Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen.

Was ist eine Schwerbehinderung?

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn das Versorgungsamt eine Behinderung von mindestens 50 Prozent feststellt.

Menschen mit diesem Status erhalten einen Schwerbehindertenausweis, der ihnen verschiedene Vergünstigungen und Rechte gewährt.

Wichtig: Der Status der Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehen. Änderungen nach diesem Zeitpunkt haben keinen Einfluss mehr auf den bereits gewährten Rentenanspruch.

Voraussetzungen für die Rente mit Schwerbehinderung

Die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, ist an spezifische Voraussetzungen gebunden.

Die wesentlichen Kriterien sind das Geburtsjahr der betreffenden Person und die Anzahl der Versicherungsjahre.

Für einen rentenberechtigten Schwerbehinderten ist generell eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erforderlich. Zu dieser Wartezeit zählen unter anderem:

  • Beiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
  • Freiwillig gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung
  • Zeiten der Kindererziehung bis zu drei Jahre pro Kind
  • Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflegezeiten
  • Anrechnungszeiten, zum Beispiel aufgrund von Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder Krankheit
  • Berücksichtigungszeiten wie die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren

Diese verschiedenen Zeiten zu sammeln und nachzuweisen, kann komplex sein, daher ist eine frühzeitige Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen unabhängigen Rentenberater empfehlenswert.

Der Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht

Ein weiterer Irrglaube ist, dass der Besitz eines Schwerbehindertenausweises ausreicht, um früher in Rente zu gehen. Tatsächlich müssen neben dem Grad der Behinderung von mindestens 50 (GdB 50) zusätzlich mindestens 35 Versicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden.

In diese Versicherungsjahre fließen nicht nur Arbeitszeiten, sondern, wie bereits aufgeführt, auch Zeiten der Kindererziehung, Krankheitsphasen, Pflegezeiten oder der Versorgungsausgleich ein.

Altersgrenzen und finanzielle Abschläge

Die Regelungen sehen verschiedene Altersgrenzen für den Rentenbeginn vor, die je nach Geburtsjahr der Person variieren:

  • Für Jahrgänge ab 1964: Es ist möglich, ab 65 Jahren ohne finanzielle Abschläge in Rente zu gehen. Wer jedoch bereits ab 62 Jahren in Rente gehen möchte, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen.
  • Für Jahrgänge zwischen 1952 und 1963: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente steigt schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Entsprechend erhöht sich die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.

Für jeden Monat, der vor der regulären Altersgrenze in Rente gegangen wird, erfolgt ein Abschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrags, bis zu einem Höchstwert von 10,8 Prozent. Diese Abschläge sind permanent und reduzieren die Rente für den Rest des Lebens.

Zusätzliche Rentenoptionen und Erhöhungen

Neben der regulären Altersrente für Schwerbehinderte gibt es weitere Rentenarten, die spezielle Bedingungen für einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge bieten. Zum Beispiel kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden, wenn sehr lange Versicherungszeiten vorliegen.

Rentenerhöhungen, die regelmäßig stattfinden, orientieren sich an der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland. Diese Anpassungen helfen, die Kaufkraft der Renten zu erhalten. Darüber hinaus gibt es verschiedene Zuschüsse und Unterstützungsmöglichkeiten, wie den Härtefallfonds, die finanzielle Unterstützung bieten können.

Flexi-Rente und Nebenverdienste

Die Flexi-Rente ist ein relativ neues Konzept, das es Rentnern ermöglicht, weiterhin zu arbeiten und Einkommen zu erzielen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird, solange bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Dies bietet besonders für Menschen, die trotz Schwerbehinderung weiterhin teilweise arbeitsfähig sind, eine flexible Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt aufzubessern.

Rententabelle: Rente bei einer Schwerbehinderung

Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr)
1958 64 01/2022–01/2023
1959 64 + 2 03/2023–03/2024
1960 64 + 4 05/2024–05/2025
1961 64 + 6 07/2025–07/2026
1962 64 + 8 09/2026–09/2027
1963 64 + 10 11/2027–11/2028
Ab 1964 65 Ab 1/2029; immer nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Tabelle: Vorzeitiger Rentenstart für schwerbehinderte Menschen

Bei einem früheren Beginn der Rente müssen auch schwerbehinderte Rentnerinnen und Rentner Abschläge in Kauf nehmen. In der nachfolgenden Tabelle sind diese Abschläge aufgelistet.

1 Jahr früher in Rente: 3,6 Prozent Abschlag

Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr)
1959 63 + 2 03/2022–03/2023
1960 63 + 4 05/2023–05/2024
1961 63 + 6 07/2024–07/2025
1962 63 + 8 09/2025–09/2026
1963 63 + 10 11/2026–11/2027
1964 64 01/2028–01/2029

2 Jahre früher Rente: 7,2 Prozent Abschlag

Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr)
1960 62 + 4 05/2022–05/2023
1961 62 + 6 07/2023–07/2024
1962 62 + 8 09/2024–09/2025
1963 62 + 10 11/2025–11/2026
1964 63 01/2027–01/2028

3  Jahre früher Rente: 10,8 Prozent Abschlag

Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr)
1961 61 + 6 07/2022–07/2023
1962 61 + 8 09/2023–09/2024
1963 61 + 10 11/2024–11/2025
1964 62 01/2026–01/2027

Vor der Rente beraten lassen

Die Regelungen zur Rente mit Schwerbehinderung erkennen die besonderen Lebenssituationen an, denen schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben gegenüberstehen.

Daher soll es Betroffenen ermöglicht werden, früher in Rente zu gehen. Zuvor sollte man sich jedoch von einem Sozialverband wie dem Paritätischem oder dem SOVD beraten lassen.