Rente: Rentenabfindung nutzen wenn die eigene Witwenrente wegfällt

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Bei Wiederverheiratung entfällt die bisherige Witwenrente. Es gibt jedoch eine Starthilfe für die neue Ehe, um den Verlust der Hinterbliebenenrente auszugleichen. Wer hat Anspruch auf eine Rentenabfindung und wie hoch ist diese? Diese und andere Fragen werden in diesem Artikel beantwortet.

Bei der Rentenabfindung handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung nach einer Witwen- oder Witwerrente, wenn der Bund der Ehe erneut geschlossen wird. Hier bietet der deutsche Gesetzgeber eine einmalige Abfindung als “Starthilfe” an. Viele Berechtigte lassen diesen Anspruch jedoch verfallen, weil sie ihn nicht kennen.

Voraussetzungen für den Erhalt einer Rentenabfindung

Die Grundlage für den Anspruch auf eine Rentenabfindung ist der Wegfall einer bestehenden Geschiedenen- oder Witwenrente durch eine erneute Heirat.

Dies betrifft sowohl heterosexuelle als auch gleichgeschlechtliche Eheschließungen.

Wichtig: der Anspruch auf diese Rentenabfindung besteht nicht, wenn die Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder eine Erziehungsrente bezogen wurde.

Antragstellung und benötigte Unterlagen

Der Antrag auf die Rentenabfindung erfolgt formlos. Notwendig für die Bearbeitung sind die Versicherungsnummer des verstorbenen Partners und eine Kopie der neuen Heiratsurkunde.

Die Unterlagen können es der Rentenversicherung ermöglichen, den Anspruch zügig zu prüfen und über die Gewährung der Abfindung zu entscheiden. Die Unterlagen sollten also gleich mit dem formlosen Antrag anbei gesendet werden, um keine Zeit zu verlieren.

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Berechnung der Rentenabfindung

Die Höhe der Rentenabfindung ist grundsätzlich das 24-Fache der durchschnittlichen monatlichen (Geschiedenen-)Witwen- oder Witwerrente, die im letzten Jahr vor dem Wegfall der Rente bezogen wurde. Dabei wird der Rentenbetrag nach Einkommensanrechnung, jedoch vor Abzug der Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen.

Wie hoch ist die Rentenabfindung?

Ein praktisches Beispiel zeigt die Berechnung: Lea K., Witwe seit Oktober 2021, erhielt bis März 2023 eine große Witwenrente. Bei ihrer Wiederheirat im März 2023 endete der Rentenanspruch, und die Abfindung wurde auf Basis der letzten zwölf Monate berechnet, in denen sie eine durchschnittliche Witwenrente von 540 Euro bezog. Ihre Abfindung errechnete sich somit auf 12.960 Euro.

Sonderfall: Kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente, die maximal für 24 Monate gezahlt wird, hat besondere Regelungen bezüglich der Abfindung. Hier wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der regulären Bezugsdauer als Abfindung ausgezahlt.

Ein Beispiel: Rosa P. erhält seit 1. Oktober 2021 eine kleine Witwenrente. Am 30. September 2023 endet die 24-monatige Bezugsdauer. Rosa P. heiratet aber am 4. Mai 2023 wieder.

Damit hatte sie 20 Monate Anspruch auf ihre kleine Witwenrente. Ihre Abfindung beträgt somit das Vierfache der monatlichen Durchschnittsrente des letzten Jahres.

Keine automatisch gewährte Abfindung

Die Rentenabfindung muss beantragt werden, da die Deutsche Rentenversicherung die “kleine Starthilfe” nicht automatisch zahlt. Bei der Berechnung muss zwischen kleiner und großer Witwenrente unterschieden werden. Weitere Informationen zur Gewährung der sog. Rentenabfindung erteilt die Deutsche Rentenversicherung.