Ab 2028 könnte die gesetzliche Rente um einen verpflichtenden Kapitalbaustein erweitert werden, den Beschäftigte und Arbeitgeber zusätzlich einzahlen. Der Übergang trifft vor allem Menschen, die zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen.
Die “gesetzliche Kapitalrente”
Die gesetzliche Rente soll grundlegend umgebaut werden. Nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission soll neben die umlagefinanzierte Rente eine neue „gesetzliche Kapitalrente“ treten. Die zusätzlichen Beiträge würden dann teilweise am Kapitalmarkt angelegt und später als lebenslange Rente ausgezahlt.
Ist die Kapitalrente beschlossene Sache?
Die Kapitalrente ist bislang noch nicht beschlossen. Es handelt sich um Vorschläge der Kommission. Die Bundesregierung will diese nach eigenen Angaben zügig umsetzen und das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abschließen. Einzelheiten können sich im politischen Verfahren daher noch ändern.
Kapitalrente soll bis zu zwei Prozent des Bruttolohns kosten
Die neue Kapitalrente soll für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte verpflichtend sein. Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen ihn jeweils zur Hälfte tragen.
Nach dem Vorschlag soll der Beitrag idealerweise ab 2028 in vier Schritten steigen:
| Jahr | Gesamtbeitrag zur Kapitalrente | Anteil der Beschäftigten | Rechnerischer Arbeitnehmeranteil bei 2.000 Euro brutto |
|---|---|---|---|
| 2028 | 0,5 Prozent | 0,25 Prozent | 5 Euro monatlich |
| 2029 | 1,0 Prozent | 0,5 Prozent | 10 Euro monatlich |
| 2030 | 1,5 Prozent | 0,75 Prozent | 15 Euro monatlich |
| ab 2031 | 2,0 Prozent | 1,0 Prozent | 20 Euro monatlich |
Bei 3.000 Euro brutto läge der rechnerische Arbeitnehmeranteil ab 2031 bei 30 Euro im Monat. Wie stark das verfügbare Nettoeinkommen tatsächlich sinkt, hängt unter anderem von der späteren steuer- und beitragsrechtlichen Ausgestaltung ab.
Beschäftigte mit kleinen Einkommen zahlen in Euro weniger als Gutverdiener. Wer aber bereits auf jeden Einkauf achten muss, spürt einen (vergleichsweise kleinen) zusätzlichen Abzug sofort.
Im Gegenzug entsteht ein eigener Anspruch aus der Kapitalrente.
Das Geld soll auf individuellen Kapitalkonten landen
Für die Versicherten soll es individuelle Kapitalkonten geben. Die Beiträge würden zentral verwaltet, professionell und möglichst breit gestreut am Kapitalmarkt angelegt.
Das Kapitalkonto wäre allerdings kein frei verfügbares Depot. Nach dem Kommissionsbericht soll daraus eine lebenslange Rente gezahlt werden; vererbt werden kann das individuelle Kapitalkonto nicht. Die Kapitalrente bleibt Teil der Sozialversicherung.
Damit unterscheidet sich das Modell deutlich von einem privaten ETF-Sparplan. Versicherte könnten nicht selbst bestimmen, in welche Fonds investiert wird, und sie können das angesparte Kapital auch nicht eigenständig entnehmen.
Warum rentennahe Jahrgänge nur wenig von der Kapitalrente hätten
Kapitalgedeckte Altersvorsorge entfaltet ihre Wirkung vor allem über eine lange Ansparzeit. Wer 30 oder 40 Jahre einzahlt, kann über viele Jahre Erträge erzielen. Wer dagegen kurz nach dem geplanten Start in Rente geht, hätte nur wenige Monate oder Jahre Zeit zum Ansparen.
Rentennahe Jahrgänge müssten also bereits zusätzliche Beiträge zahlen, ihre spätere Kapitalrente dürfte zunächst aber klein ausfallen. Genau deshalb unterscheidet die Kommission beim Übergang faktisch drei Gruppen.
Gruppe 1: Rente vor 2028 – keine eigene Kapitalrente
Wer bereits vor dem geplanten Start der Kapitalrente im Ruhestand ist, hat kein eigenes Kapitalkonto aus diesem System aufgebaut. Die Rente besteht weiterhin aus der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente.
Auch heutige Bestandsrentner sollen nicht nachträglich in die Kapitalrente einbezogen werden. Das bedeutet aber nicht, dass sie von der Reformdiskussion völlig unberührt bleiben.
Wenn ab Juli 2032 wieder Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel greifen, könnten ihre Renten langsamer steigen als die Löhne. Eine nominale Kürzung der laufenden Rente ist damit nicht gemeint.
Gruppe 2: Rentenbeginn von 2028 bis 2031 – nur kurze Ansparzeit
Wer zwischen 2028 und 2031 in Rente geht, könnte bereits Beiträge zur Kapitalrente zahlen. Wegen der kurzen Ansparphase wäre der zusätzliche Rentenanspruch jedoch voraussichtlich gering.
Die Rente würde sich dann aus zwei Teilen zusammensetzen:
- der bisherigen umlagefinanzierten gesetzlichen Rente und
- einer zunächst kleinen gesetzlichen Kapitalrente.
Ein besonderer Übergangszuschlag ist für Rentenzugänge vor 2032 in den Empfehlungen nicht vorgesehen. Bis Ende 2031 soll allerdings noch die Haltelinie gelten, die das Rentenniveau bei 48 Prozent stabilisiert.
Gruppe 3: Rente ab 2032 -Übergangsfaktor soll Lücke schließen
Ab 2032 soll die bisherige Haltelinie auslaufen. Dann würde bei der Rentenanpassung wieder die reguläre Formel mit Nachhaltigkeits- und Beitragssatzfaktor greifen. Renten würden dadurch nicht automatisch gekürzt, könnten aber schwächer wachsen als die Löhne.
Für Neurentner ab 2032 schlägt die Kommission deshalb einen „Übergangsfaktor“ vor. Er soll die Lücke ausgleichen, die entsteht, wenn die Umlagerente gedämpft wird, die Kapitalrente wegen der kurzen Ansparzeit aber noch nicht genug leistet.
Für diese Gruppe könnte die Alterssicherung aus drei Bausteinen bestehen:
- der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente,
- der neuen gesetzlichen Kapitalrente und
- einem steuerfinanzierten Übergangszuschlag.
Der Übergangsfaktor soll gewährleisten, dass Umlage- und Kapitalrente beim Rentenzugang zusammen mindestens das heutige Rentenniveau erreichen. Mit zunehmender Ansparzeit und steigenden Leistungen aus der Kapitalrente soll der Zuschlag wieder abgeschmolzen werden. Die Kommission rechnet mit einer Übergangsphase bis etwa Mitte der 2040er-Jahre.
48 Prozent Rentenniveau bedeuten nicht 48 Prozent der letzten eigenen Einkünfte
Bei der Debatte um die Haltelinie entsteht leicht ein Missverständnis. Ein Rentenniveau von 48 Prozent bedeutet nicht, dass jeder Versicherte 48 Prozent seines letzten Gehalts als Rente erhält.
Das Rentenniveau ist eine statistische Rechengröße. Es vergleicht die verfügbare Standardrente eines Versicherten mit 45 Beitragsjahren und Durchschnittsverdienst mit dem verfügbaren Durchschnittsentgelt.
Die individuelle Rente richtet sich weiterhin vor allem nach den erworbenen Entgeltpunkten, den Versicherungszeiten und dem persönlichen Rentenbeginn.
Für Versicherte bleiben wichtige Fragen offen
Der Vorschlag beschreibt die Richtung, lässt für Betroffene aber noch entscheidende Details offen. Dazu gehören die konkrete Berechnung der Kapitalrente, der Umgang mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, die Folgen bei längeren Zeiten ohne Beiträge sowie die genaue Höhe des Übergangsfaktors im Einzelfall.
Auch die langfristige Rendite ist nicht garantiert. Eine breite und professionelle Anlage kann Risiken verteilen, beseitigt Schwankungen an den Kapitalmärkten aber nicht. Zugleich müssten gesetzliche Regeln verhindern, dass der Kapitalstock später für andere politische Zwecke verwendet wird.
Noch ist keine zusätzliche Zahlung fällig
Beschäftigte müssen derzeit nichts veranlassen. Es gibt noch kein beschlossenes Gesetz, keinen verbindlichen Starttermin und noch keine individuellen Kapitalrentenbescheide.
Wer zwischen 2028 und 2032 in Rente gehen möchte, sollte die weitere Gesetzgebung dennoch aufmerksam verfolgen. Erst ein verabschiedetes Gesetz wird zeigen, ab wann Beiträge tatsächlich erhoben werden, wie hoch die spätere Leistung ausfällt und wer den Übergangszuschlag in welcher Höhe erhält.




