Bei der geplanten Pflegereform zeichnet sich eine Verschärfung ab, die besonders Menschen mit einem Unterstützungsbedarf an der Grenze zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 treffen könnte. Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll Pflegegrad 2 künftig nicht mehr ab 27, sondern erst ab 30 Gesamtpunkten beginnen.
Wer beispielsweise bei einer Erstbegutachtung auf 29 Punkte kommt, erreicht nach dem heutigen Recht Pflegegrad 2, würde nach den geplanten Regeln jedoch nur Pflegegrad 1 erhalten.
Besonders deutlich wird die Folge beim geplanten Entlastungsbudget. Im ersten vollständigen Bezugsjahr kann allein bei dieser Geldleistung ein Unterschied von bis zu 4.053 Euro entstehen.
Pflegegrad 2 beginnt derzeit weiterhin bei 27 Punkten
Nach dem aktuell geltenden Recht wird Pflegegrad 1 ab 12,5 Gesamtpunkten festgestellt. Pflegegrad 2 beginnt ab 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten, Pflegegrad 4 ab 70 Punkten und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten.
Pflegegrad 2 steht für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Was das im Alltag bedeuten kann, zeigt unser ausführlicher Beitrag zu den Voraussetzungen für Pflegegrad 2 im Jahr 2026.
Der Referentenentwurf sieht zum 1. Januar 2027 höhere Schwellen für die ersten drei Pflegegrade vor. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sollen dagegen unverändert bleiben.
| Pflegegrad | Grenze nach geltendem Recht | Geplante Grenze nach dem PNOG-Entwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | ab 12,5 Punkten | ab 15 Punkten |
| Pflegegrad 2 | ab 27 Punkten | ab 30 Punkten |
| Pflegegrad 3 | ab 47,5 Punkten | ab 50 Punkten |
| Pflegegrad 4 | ab 70 Punkten | ab 70 Punkten |
| Pflegegrad 5 | ab 90 Punkten | ab 90 Punkten |
Damit würde künftig ein Bereich entstehen, in dem Menschen nach derzeitigen Regeln noch Pflegegrad 2 erhalten, nach den geplanten Vorschriften aber lediglich Pflegegrad 1. Betroffen wären beispielsweise Begutachtungsergebnisse zwischen 27 und weniger als 30 Punkten.
Warum drei Punkte plötzlich so viel ausmachen können
Schon heute unterscheiden sich die Ansprüche von Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 erheblich. Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld im Jahr 2026 monatlich 347 Euro, sofern die Pflege zu Hause selbst sichergestellt wird.
Der Referentenentwurf will das bisherige Pflegegeld in ein sogenanntes Entlastungsbudget überführen. Für Pflegegrad 2 sind dabei monatlich 386 Euro vorgesehen.
Wer lediglich Pflegegrad 1 erreicht, soll dieses Entlastungsbudget nicht erhalten. Genau deshalb kann der Sprung von 29 auf 30 Punkte nach dem Entwurf finanziell wesentlich stärker wirken als die geringe Punktedifferenz vermuten lässt.
Weitere geplante Einschnitte und Umbauten bei den Pflegeleistungen erläutern wir im Beitrag Pflegereform: Bestehende Ansprüche sollen entfallen.
So kommen die 4.053 Euro zustande
Die häufig genannte Summe von 4.053 Euro ist keine pauschale Kürzung für alle Menschen mit Pflegegrad 2. Sie ergibt sich aus einer besonderen Regel des geplanten Entlastungsbudgets für Personen, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten.
Nach dem Entwurf sollen Betroffene in den ersten drei Monaten zunächst nur die Hälfte des vorgesehenen Geldbetrags bekommen. Bei Pflegegrad 2 wären dies monatlich 193 Euro statt 386 Euro.
Für drei Monate ergeben sich damit 579 Euro. In den anschließenden neun Monaten würden jeweils 386 Euro gezahlt, insgesamt also weitere 3.474 Euro.
579 Euro plus 3.474 Euro ergeben 4.053 Euro im ersten vollständigen Bezugsjahr. Wer wegen eines Ergebnisses von beispielsweise 29 Punkten nur Pflegegrad 1 erhält, hätte nach dem Entwurf auf diese Geldleistung keinen Anspruch.
Die Rechnung setzt voraus, dass die häusliche Pflege entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sichergestellt ist und die Geldleistung gewählt wird. Beginnt der Anspruch erst während eines Monats, kann sich die tatsächliche Summe zusätzlich verändern.
Die ersten drei Monate bringen eine weitere Kürzung
Die geplante Verschärfung besteht deshalb aus zwei unterschiedlichen Effekten. Zunächst könnten Menschen zwischen 27 und 29,9 Punkten den Zugang zu Pflegegrad 2 vollständig verlieren.
Wer die neuen 30 Punkte erreicht und erstmals Pflegegrad 2 erhält, müsste nach dem Entwurf dennoch drei Monate lang mit einem halbierten Entlastungsbudget auskommen. Statt 386 Euro würden in dieser Anfangsphase nur 193 Euro monatlich ausgezahlt.
Gegenüber zwölf Monaten mit jeweils 386 Euro fehlen dadurch bereits 579 Euro. Auf ein vollständiges Jahr gerechnet würden bei voller Auszahlung 4.632 Euro zusammenkommen, während die geplante Anfangsregel lediglich 4.053 Euro vorsieht.
Zusätzlich könnten weitere Leistungen verloren gehen
Die Geldleistung ist nicht der einzige Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2. Schon heute beginnen zahlreiche weitergehende Ansprüche erst ab Pflegegrad 2, beispielsweise die ambulanten Pflegesachleistungen.
Aktuell stehen bei Pflegegrad 2 hierfür bis zu 796 Euro monatlich zur Verfügung. Diese Leistung wird nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt, sondern dient der Finanzierung zugelassener Pflegeleistungen.
Auch die Reform sieht unterschiedliche Budgets vor, deren Zugang vom Pflegegrad abhängt. Geplant ist unter anderem ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5.
Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen sogar bis zu 300 Euro monatlich vorgesehen sein. Das Sozialraumbudget wäre allerdings zweckgebunden und darf deshalb nicht einfach mit dem frei verfügbaren Entlastungsbudget zusammengerechnet werden.
Auch Pflegegrad 1 soll verändert werden
Wer künftig unter 30 Punkten bleibt, würde nicht einfach das heutige Leistungssystem von Pflegegrad 1 behalten. Auch dort plant das Bundesgesundheitsministerium deutliche Veränderungen.
Der heute bestehende Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll bei Pflegegrad 1 nach dem Entwurf entfallen. Stattdessen soll stärker auf Pflegebegleitung, Prävention und Unterstützung zur Stabilisierung der Selbstständigkeit gesetzt werden.
Damit wäre ein Ergebnis knapp unterhalb von 30 Punkten besonders folgenreich. Betroffene könnten nicht nur die Geldleistung für Pflegegrad 2 verpassen, sondern zugleich mit einem veränderten und stärker eingeschränkten Leistungsangebot bei Pflegegrad 1 konfrontiert werden.
Warum die Bundesregierung die Schwellen anheben will
Das Bundesgesundheitsministerium begründet die geplante Änderung mit dem starken Anstieg der Zahl pflegebedürftiger Menschen und der angespannten Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. Nach Angaben des Ministeriums liegt die Zahl der Pflegebedürftigen inzwischen bei mehr als sechs Millionen.
Die neuen Schwellen orientieren sich nach Darstellung des Ministeriums an Empfehlungen, die bereits im Jahr 2013 ausgesprochen worden waren. Durch die höheren Anforderungen soll der Anstieg der Zahl neuer Leistungsfälle gebremst und die Pflegeversicherung finanziell entlastet werden.
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Das ist für Betroffene besonders relevant, weil die Änderung nicht nur eine technische Neuberechnung darstellt. Sie entscheidet darüber, ob bestimmte Leistungen überhaupt zugänglich werden.
Nicht nur die Punktgrenzen sollen geändert werden
Die geplante Reform beschränkt sich nicht darauf, die Grenze von 27 auf 30 Punkte anzuheben. Auch Teile der Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments sollen verändert werden.
Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass eine Person, die heute exakt 29 Punkte erreicht, nach den neuen Regeln ebenfalls 29 Punkte erhalten würde. Derselbe Unterstützungsbedarf könnte aufgrund veränderter Bewertungsintervalle zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Rechnung mit 29 Punkten zeigt daher vor allem, welche Bedeutung allein die neue Schwelle haben könnte. Im konkreten Begutachtungsverfahren müsste immer geprüft werden, wie die einzelnen Einschränkungen nach dem dann gültigen Regelwerk bewertet werden.
Der tatsächliche Alltag bleibt bei der Begutachtung entscheidend
Auch künftig soll eine Diagnose allein nicht darüber entscheiden, welcher Pflegegrad anerkannt wird. Bewertet wird vor allem, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann und in welchen Bereichen regelmäßig Unterstützung erforderlich ist.
Dabei können vermeintlich kleine Formulierungen während der Begutachtung erhebliche Auswirkungen haben. Unser Beitrag über problematische Fragen bei der Pflegebegutachtung zeigt, warum Betroffene ihren tatsächlichen Hilfebedarf möglichst konkret schildern sollten.
Ein pauschales „Das schaffe ich noch“ kann ein falsches Bild vermitteln, wenn eine Tätigkeit nur unter Schmerzen, mit Hilfsmitteln oder nach erheblichem Zeitaufwand möglich ist. Ebenso sollten Angehörige deutlich machen, welche Hilfe regelmäßig notwendig ist und was ohne diese Unterstützung tatsächlich nicht funktionieren würde.
Antrag bis Ende 2026 könnte nach altem Recht beurteilt werden
Für Menschen, die bereits jetzt dauerhaft pflegebedürftig sind, enthält der Entwurf eine besonders wichtige Übergangsregel. Danach soll sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung richten.
Wird ein Erstantrag nach der derzeitigen Planung spätestens am 31. Dezember 2026 gestellt, würde deshalb noch das bisherige Recht angewendet. Das könnte auch dann gelten, wenn die tatsächliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erst im Jahr 2027 stattfindet.
Wer bereits heute einen echten Pflegebedarf hat, sollte einen notwendigen Antrag daher nicht unnötig aufschieben. Ausführlicher erklären wir die Übergangsfrage im Beitrag Pflegegrad noch 2026 beantragen oder erhöhen.
Diese Aussage gilt allerdings nur für den derzeitigen Entwurf. Solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist, können sich sowohl der Stichtag als auch andere Übergangsvorschriften noch ändern.
Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden
Wer bereits vor dem geplanten Systemwechsel einen Pflegegrad anerkannt bekommen hat, soll nicht allein wegen der neuen höheren Punktgrenzen automatisch zurückgestuft werden. Der Entwurf enthält ausdrücklich eine Übergangsregel, die den bereits bestehenden Pflegegrad schützen soll.
Auch eine spätere Neubegutachtung soll nicht allein deshalb zum Verlust des bisherigen Pflegegrades führen, weil die Punkteschwellen oder die Bewertungssystematik verändert wurden. Eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands oder der Selbstständigkeit kann dagegen weiterhin Auswirkungen auf die Einstufung haben.
Der Schutz ist besonders für Menschen wichtig, die heute beispielsweise mit 27, 28 oder 29 Punkten Pflegegrad 2 erhalten haben. Sie sollen nach dem Entwurf nicht allein deshalb auf Pflegegrad 1 zurückfallen, weil künftig 30 Punkte verlangt werden.
Bei einem zu niedrigen Gutachten kann Widerspruch wichtig werden
Schon nach geltendem Recht kommt es immer wieder vor, dass Betroffene ihren tatsächlichen Hilfebedarf im Gutachten nicht wiederfinden. Wer einen aus seiner Sicht zu niedrigen Pflegegrad erhält, sollte deshalb das Gutachten sorgfältig mit dem tatsächlichen Alltag vergleichen.
Ein Widerspruch kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Hilfen bei Körperpflege, Mobilität, Medikamenteneinnahme, Orientierung oder Tagesgestaltung gar nicht oder zu niedrig bewertet wurden. Wie Widerspruch und ein möglicher neuer Höherstufungsantrag zusammenspielen, erklären wir im Ratgeber Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag richtig verbinden.
Dass Fehler bei Begutachtungen erhebliche Folgen haben können, zeigt auch ein veröffentlichter Fall, bei dem ein Pflegegrad zunächst zu Unrecht entzogen wurde. Erst das weitere Verfahren führte zu einer erneuten Bewertung und schließlich zu Pflegegrad 3, wie wir im Beitrag Pflegegrad zu Unrecht gestrichen: Widerspruch kann sich lohnenerläutern.
30-Punkte-Grenze für viele Familien belastend
Drei Punkte wirken auf den ersten Blick wie eine geringe Veränderung. Für eine pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen können sie jedoch darüber entscheiden, ob monatliche Geldleistungen und weitere Hilfen zur Verfügung stehen.
Gerade bei häuslicher Pflege wird das Geld häufig benötigt, um zusätzliche Fahrtkosten, Unterstützung im Haushalt oder andere Belastungen abzufedern. Auch wenn die Pflegeversicherung keine Vollkostenversicherung ist, können mehrere hundert Euro monatlich für Familien einen spürbaren Unterschied machen.
Hinzu kommt, dass Menschen knapp unterhalb einer Schwelle nicht automatisch einen entsprechend geringeren Unterstützungsbedarf haben. Eine Person mit 29 Punkten kann im Alltag fast genauso stark auf Hilfe angewiesen sein wie eine Person mit 30 Punkten, die finanziellen Ansprüche könnten nach dem Entwurf dennoch deutlich auseinanderliegen.
Noch ist die Verschärfung nicht beschlossen
Die geplante 30-Punkte-Grenze sollte deshalb nicht so dargestellt werden, als würde sie bereits gelten. Derzeit beginnt Pflegegrad 2 weiterhin bei 27 Punkten.
Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Änderungen selbst als Bestandteil des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz. Im weiteren politischen Verfahren können einzelne Vorschriften verändert, gestrichen oder zeitlich verschoben werden.
Für Betroffene ist deshalb zweierlei wichtig: Wer bereits pflegebedürftig ist, sollte einen notwendigen Antrag nicht allein wegen der Reformdiskussion hinauszögern. Gleichzeitig sollte niemand davon ausgehen, dass jede derzeit diskutierte Regel ab Januar 2027 tatsächlich unverändert in Kraft tritt.
Beispiel aus der Praxis
Frau Schneider ist 76 Jahre alt und benötigt täglich Unterstützung beim Duschen, Anziehen, bei Medikamenten und bei verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt. Bei ihrer Begutachtung werden insgesamt 29 Punkte festgestellt.
Nach den derzeit gültigen Regeln erfüllt sie damit die Voraussetzungen für Pflegegrad 2. Entscheidet sie sich für Pflegegeld, kann sie 2026 monatlich 347 Euro erhalten.
Würde eine vergleichbare Erstbegutachtung nach Inkrafttreten des Entwurfs ebenfalls genau 29 Punkte ergeben, wäre nur Pflegegrad 1 erreicht. Das geplante Entlastungsbudget von 386 Euro monatlich für Pflegegrad 2 würde Frau Schneider dann nicht erhalten.
Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 wären nach dem Entwurf zunächst drei Monate lang jeweils 193 Euro und anschließend neun Monate lang jeweils 386 Euro möglich. Über zwölf volle Monate ergibt dies 4.053 Euro – genau diesen Geldbetrag könnte die höhere Schwelle in einem solchen Grenzfall ausmachen.




