Pflegegeld und Entlastungsbetrag steigen ab 2025 deutlich – Neue Pflegegeldtabelle

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Ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft. Sie betreffen sowohl die Höhe des Pflegegeldes je nach Pflegegrad als auch strukturelle Anpassungen.

Welche Änderungen gibt es beim Pflegegeld und den Pflegesachleistungen?

Eine der wichtigsten Anpassungen betrifft das Pflegegeld und die sogenannten Pflegesachleistungen in ihrer Höhe.

Das Pflegegeld wird monatlich an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, die ihre Pflege privat organisieren, etwa durch Angehörige oder Freunde. Pflegesachleistungen hingegen decken die Kosten für professionelle ambulante Pflegedienste.

Pflegegeld steigt ab 2025 – Tabelle

Ab dem 1. Januar 2025 steigen diese Beträge wie folgt:

Pflegegrad Pflegegeld 2024 (€) Pflegegeld 2025 (€) Erhöhung (€)
2 316 347 31
3 545 599 54
4 728 800 72
5 901 990 89

Pflegegeld:

  • Pflegegrad 2: von 316 € auf 347 €
  • Pflegegrad 3: von 545 € auf 599 €
  • Pflegegrad 4: von 728 € auf 800 €
  • Pflegegrad 5: von 901 € auf 990 €

Pflegesachleistungen:

  • Pflegegrad 2: bis zu 796 €
  • Pflegegrad 3: bis zu 1.497 €
  • Pflegegrad 4: bis zu 1.859 €
  • Pflegegrad 5: bis zu 2.299 €

Ab dem Jahr 2028 sollen diese Beträge regelmäßig an die Inflationsrate angepasst werden, um die Kaufkraft der Leistungen zu sichern.

Wie verändern sich die Zuschüsse für Pflegeheime und teilstationäre Pflege?

Vollstationäre Pflege (Pflegeheime):

Die Zuschüsse für die Pflege im Heim steigen ab 2025 an. Die Höhe der Leistungszuschläge bleibt dabei an die Aufenthaltsdauer im Pflegeheim gekoppelt.

Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):

Auch hier gibt es Erhöhungen. Ab Pflegegrad 2 werden höhere Beträge für die Betreuung in Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen gewährt. Leistungen für Pflegegrad 1 bleiben weiterhin ausgenommen, da die meisten Leistungen erst ab Pflegegrad 2 gelten.

Was ändert sich beim Entlastungsbetrag und den Pflegehilfsmitteln?

Der Entlastungsbetrag, der allen Pflegegraden zusteht, wird von 125 € auf 131 € pro Monat angehoben. Dieser Betrag kann für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie eine Putzkraft oder einen Einkaufsservice, genutzt werden.

Für Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen steigt der monatliche Zuschuss von 40 € auf 42 €.

Welche Neuerungen gibt es bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Eine wichtige Reform ist die Zusammenführung der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget. Bisher waren die beiden Leistungen voneinander getrennt und nur eingeschränkt übertragbar.

Ab dem 1. Juli 2025 stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein flexibles Gesamtbudget in Höhe von 3.539 € zur Verfügung, das je nach Bedarf eingesetzt werden kann.

Was gilt für ambulant betreute Wohngruppen?

Menschen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben, profitieren ebenfalls von höheren Zuschüssen. Der pauschale Zuschlag steigt von 214 € auf 224 € pro Monat. Dieser Betrag kann beispielsweise genutzt werden, um eine Pflegekraft für die Wohngruppe zu finanzieren.

Wie hoch sind die Zuschüsse für Wohnumfeldverbesserungen?

Für Umbauten, die eine Pflege zu Hause erleichtern, steigen die Zuschüsse ab 2025:

  • Einzelpersonen: von 4.000 € auf 4.180 €
  • Wohngruppen mit mehr als vier Pflegebedürftigen: von 16.000 € auf 16.720 €

Was ist die Heimpauschale für Menschen mit Behinderungen?

Pflegebedürftige in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen erhalten ab Pflegegrad 2 einen Zuschlag zur Finanzierung des Heimentgelts. Dieser Betrag wird von 266 € auf 278 € erhöht.

Steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung?

In den Medien wurde über mögliche Beitragserhöhungen in der Pflegeversicherung ab 2025 spekuliert. Konkrete Beschlüsse des Bundesgesundheitsministeriums liegen hierzu jedoch noch nicht vor.