Wenn Angehörige die Pflege zu Hause stemmen, ist das Pflegegeld die zentrale Geldleistung. Seit dem 1. Januar 2025 liegt es – je nach Pflegegrad – zwischen 347 Euro (PG 2) und 990 Euro (PG 5) pro Monat.
Wer Nachbarschaftshilfe klug einbindet, kann die verfügbare Unterstützung im Alltag deutlich ausweiten, ohne dass das Pflegegeld automatisch schrumpft. Entscheidend ist die richtige Finanzierung: anerkannte Nachbarschaftshilfe wird aus dem monatlichen Entlastungsbetrag bezahlt, der seit 2025 bei 131 Euro liegt.
Diese ist zusätzlich zum Pflegegeld gedacht und wird nach Rechnungsnachweis von der Pflegekasse erstattet.
Was „Nachbarschaftshilfe“ rechtlich bedeutet
Nachbarschaftshilfe ist in den Ländern als „Angebot zur Unterstützung im Alltag“ (AzUA) geregelt. Anerkannt werden – je nach Landesrecht – etwa ehrenamtliche Einzelpersonen, die stundenweise begleiten, einkaufen, Termine übernehmen oder aktivierende Betreuung leisten.
Körperbezogene Pflegetätigkeiten sind nicht Zweck der Nachbarschaftshilfe. In Niedersachsen etwa erfolgt die Anerkennung über das Landesamt für Soziales; Mindestvoraussetzungen sind u. a. ein Alter ab 16 Jahren, fehlende enge Verwandtschaft, keine Rolle als „Pflegeperson“ sowie persönliche Eignung.
Wichtig: Nur anerkannte Angebote lassen sich mit dem Entlastungsbetrag abrechnen.
Tabelle: Welche Nachbarschaftsleistungen sind anrechenbar?
Hier nun eine Tabelle mit typischen Leistungen, die im Rahmen der anerkannten Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag anrechenbar sind.
| Leistung | Erläuterung |
| Begleitung außer Haus | Unterstützung beim Spaziergang, Arztbesuch, zu Ämtern oder kulturellen Veranstaltungen |
| Einkäufe erledigen | Eigenständiges Einkaufen für die pflegebedürftige Person oder gemeinsames Einkaufen mit ihr |
| Haushaltsnahe Hilfen | Hilfe beim Kochen, Aufräumen, Wäschepflege oder leichten Reinigungsarbeiten |
| Alltagsorganisation | Unterstützung bei der Terminplanung, Begleitung zu Terminen, Erinnerungen an Medikamente |
| Soziale Betreuung | Gespräche, Gesellschaft leisten, Vorlesen oder gemeinsames Spielen |
| Aktivierende Tätigkeiten | Gemeinsames Backen, Gartenarbeit, Bewegungsübungen oder Gedächtnistraining |
| Entlastung von Angehörigen | Übernahme stundenweiser Betreuung, damit pflegende Angehörige Zeit für eigene Erledigungen haben |
👉 Körperbezogene Pflegetätigkeiten (z. B. Waschen, Lagern, Verbände wechseln) sind nicht Teil der Nachbarschaftshilfe und müssen von einem Pflegedienst übernommen werden.
Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat
Der Entlastungsbetrag beträgt seit 2025 bundesweit 131 Euro pro Monat beziehungsweise 1.572 Euro im Jahr.
Er wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern nach dem Kostenerstattungsprinzip gegen Vorlage von Belegen erstattet. Unverbrauchte Mittel können in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres rückwirkend abgerufen werden – ein wichtiger Spielraum, wenn Leistungen erst später organisiert werden.
Da der Entlastungsbetrag eine eigenständige Leistung ist, mindert seine Nutzung das Pflegegeld nicht.
Pflegegeld sichern: So vermeiden Sie Kürzungen
Das Pflegegeld sinkt nur, wenn im selben Monat Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes genutzt werden (Kombinationsleistung) oder wenn Sachleistungsbudget über den Umwandlungsanspruch in Alltagshilfen umgewidmet wird. In beiden Fällen wird das Pflegegeld proportional zum Sachleistungsanteil gekürzt. Wer Nachbarschaftshilfe ausschließlich über den Entlastungsbetrag finanziert, wahrt daher sein volles Pflegegeld.
Mehr Spielraum durch den „Umwandlungsanspruch“ – mit Preis
Neben den 131 Euro monatlich lässt sich der Topf für anerkannte Alltagshilfen aufstocken, indem bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistungen in Leistungen zur Unterstützung im Alltag „umgewandelt“ werden.
Das erhöht die finanzielle Reichweite spürbar, wird aber wie Sachleistung behandelt – das anteilige Pflegegeld reduziert sich entsprechend. Wer also maximalen Alltags-Support braucht, gewinnt netto an Leistung, muss aber den Pflegegeld-Abschlag einkalkulieren.
Verhinderungspflege stundenweise nutzen – Pflegegeld bleibt unberührt
Fällt die Pflegeperson gelegentlich aus, können Pflegebedürftige stundenweise Verhinderungspflege organisieren.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es hierfür zusammen mit der Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.
Erfolgt die Vertretung weniger als acht Stunden pro Tag, bleibt das Pflegegeld für diese Tage in voller Höhe bestehen; nur der Geldtopf wird belastet.
Das ist ein zusätzlicher Hebel, um Nachbarschaftshilfe oder andere Vertretungen gezielt einzubauen, ohne das Pflegegeld anzutasten.
Anerkennung, Abrechnung, Nachweise: So klappt es in der Praxis
In der Praxis führen drei Weichenstellungen zum Erfolg. Erstens muss die helfende Person beziehungsweise das Angebot im jeweiligen Bundesland als AzUA anerkannt sein – sonst erstatten Pflegekassen keine Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag.
Zweitens erfolgt die Abrechnung entweder direkt durch den anerkannten Anbieter mit der Pflegekasse oder im Kostenerstattungsweg durch die Pflegebedürftigen.
Drittens sollten Rechnungen und Tätigkeitsnachweise sauber geführt werden. Landesportale – am Beispiel Niedersachsen – stellen Formulare und Ansprechpartner bereit.
Pflichttermine im Blick behalten
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss die gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbesuche zu Hause einhalten: halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, quartalsweise bei Pflegegrad 4 und 5.
Werden diese Termine wiederholt verpasst, darf die Pflegekasse das Pflegegeld zunächst zur Hälfte kürzen und im Wiederholungsfall befristet aussetzen. Wer Nachbarschaftshilfe einsetzt, sollte die Beratungsnachweise daher rechtzeitig organisieren.
Rechenbeispiel: So bleibt das Pflegegeld unangetastet
Angenommen, eine Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhält 599 Euro Pflegegeld. Wird eine anerkannte Nachbarschaftshelferin ausschließlich über den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat finanziert, bleibt das Pflegegeld vollständig bestehen.
Erst wenn zusätzlich Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen oder Sachleistungen per Umwandlungsanspruch in Alltagshilfen verschoben werden, reduziert sich das Pflegegeld im Verhältnis der Sachleistungsnutzung.
Typische Stolpersteine – und wie Sie sie vermeiden
Nicht jede freundliche Nachbarschaftsleistung ist automatisch erstattungsfähig. Der Bundesgesetzgeber und die Länder verlangen Qualifizierung beziehungsweise Anerkennung, damit Leistungen abrechenbar sind. Wer Hilfe „privat“ ohne Anerkennung einkauft, bleibt auf den Kosten sitzen.
Auch gilt: Nachbarschaftshilfe umfasst keine körperbezogene Pflege; dafür sind Pflegedienste zuständig. Schließlich sollten Pflegebedürftige prüfen, ob sie ungenutzte Entlastungsbeträge rückwirkend geltend machen können und ob der Umwandlungsanspruch zur Aufstockung sinnvoll ist – trotz möglicher Kürzung des Pflegegelds.
Steuern und Recht: Was Helfende wissen sollten
Einnahmen von Nachbarschaftshelfenden sind grundsätzlich in der Steuererklärung anzugeben.
Je nach Konstellation können Vergütungen als Ehrenamtspauschale oder andere Freibeträge ganz oder teilweise steuerfrei sein; maßgeblich sind Tätigkeit, Träger und Landesrecht. Wer Nachbarschaftshilfe anbietet, sollte sich vorab bei Finanzamt oder Steuerberatung zu den individuellen Pflichten beraten lassen.
Mit legalen Tricks mehr aus dem Pflegebudget machen
Nachbarschaftshilfe ist kein „Bonus-Pflegegeld“, aber ein wirksamer Verstärker: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich finanziert anerkannte Alltagshilfen zusätzlich und ohne automatische Kürzung des Pflegegelds.
Wer darüber hinaus den Umwandlungsanspruch nutzt, erweitert den Spielraum abermals – mit der Folge einer anteiligen Kürzung des Pflegegelds, die sich gegen den Mehrwert abwägen lässt. Zusammen mit stundenweiser Verhinderungspflege, die das Pflegegeld unberührt lässt, entsteht ein flexibles Baukastensystem. Entscheidend sind Anerkennung und korrekte Abrechnung – dann lässt sich die häusliche Pflege finanziell spürbar stabilisieren.




