Pflegegeld kann ruhen, gekürzt oder ganz eingestellt werden

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Pflegegeld ist für viele Menschen eine wichtige Unterstützung, um die häusliche Pflege zu organisieren. Dennoch gibt es Situationen, in denen diese Leistung gekürzt, zeitweise ausgesetzt oder vollständig eingestellt werden kann.

Im Folgenden erklärt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt, wie sich bestimmte Ereignisse oder Verhaltensweisen auf das Pflegegeld auswirken können. Dabei stehen vor allem gesetzliche Vorgaben und praktische Erfahrungen im Mittelpunkt.

Verpflichtende Beratungseinsatz für den Erhalt des Pflegegeldes

In Deutschland müssen Betroffene, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, in regelmäßigen Abständen einen sogenannten Beratungseinsatz abrufen. Dieser Besuch findet dort statt, wo die pflegebedürftige Person lebt, und soll sicherstellen, dass die Pflegequalität gewährleistet ist und der Unterstützungsbedarf aktuell bleibt.

Bei Pflegegrad 2 und 3 muss dieser Einsatz alle sechs Monate, bei Pflegegrad 4 und 5 alle drei Monate erfolgen. Wird er nicht rechtzeitig durchgeführt, drohen zunächst Kürzungen um die Hälfte, begleitet von einer schriftlichen Erinnerung der Kasse.

Erfolgt der Besuch dann immer noch nicht, wird die Leistung komplett eingestellt und erst wieder aufgenommen, wenn der Beratungseinsatz nachträglich stattfindet.

Wie wirkt es sich aus, wenn die häusliche Pflege nicht sichergestellt ist?

Das Pflegegeld ist dafür vorgesehen, dass pflegebedürftige Menschen ihren Alltag zu Hause mithilfe privater oder selbst organisierter Pflegepersonen meistern können. Ist jedoch offensichtlich, dass diese Pflege nicht oder nicht ausreichend erbracht wird, kann die Pflegekasse einschreiten.

Dann kann zum Beispiel eine sogenannte „Sachleistungspflicht“ angeordnet werden. Das bedeutet, dass kein Geld mehr ausgezahlt wird, sondern die Leistungen über einen Pflegedienst oder andere professionelle Anbieter erfolgen müssen.

Wer sich weigert, kann damit rechnen, dass die Kasse die Geldleistung bis auf Weiteres einstellt, weil die Voraussetzung – die Sicherstellung häuslicher Pflege – nicht erfüllt ist.

Was geschieht, wenn der Pflegegrad aberkannt oder heruntergestuft wird?

Eine weitere Ursache für eine Kürzung oder vollständige Einstellung des Pflegegeldes kann die Änderung des Pflegegrades sein. Wenn sich der Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Person verbessert, sodass sie weniger Hilfe benötigt, kann der Medizinische Dienst bei einer Nachbegutachtung eine Herabstufung empfehlen.

In seltenen Fällen wird der Pflegegrad sogar komplett aberkannt, zum Beispiel wenn die ursprüngliche Einschränkung nicht mehr besteht. In all diesen Situationen erhalten Betroffene anschließend nur noch den Betrag, der dem neuen Pflegegrad entspricht. Wird der Pflegegrad gänzlich gestrichen, entfällt entsprechend jede Zahlung.

Welche Besonderheiten gelten bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten?
Wer für einige Zeit im Krankenhaus liegt oder in einer Reha-Maßnahme ist, behält zunächst sein Pflegegeld – allerdings nur für maximal vier Wochen. Ab dem 29. Tag des stationären Aufenthalts ruht die Geldleistung.

Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass während dieser Zeit eine andere Versorgung stattfindet, die bereits über Krankenkasse oder Pflegekasse finanziert wird.

Sobald die pflegebedürftige Person nach Hause zurückkehrt, läuft die Zahlung ab diesem Zeitpunkt wieder normal weiter. Eine rückwirkende Auszahlung für die Phase nach den ersten vier Wochen gibt es jedoch nicht.

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Inwiefern spielen Kurzzeitpflege und tageweise Verhinderungspflege eine Rolle?

Eine zeitlich befristete, stationäre Versorgung, die als Kurzzeitpflege bezeichnet wird, kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Währenddessen wird das Pflegegeld für diese Dauer zur Hälfte weitergezahlt, wobei der erste und der letzte Tag voll angerechnet werden.

Ein ähnliches Prinzip gilt bei der tageweisen Verhinderungspflege, wenn die private Pflegeperson verhindert ist, zum Beispiel wegen Urlaub oder Krankheit, und diese Abwesenheit länger als acht Stunden pro Tag andauert.

In diesem Fall wird das Pflegegeld ebenfalls für maximal sechs Wochen pro Jahr halbiert. Für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre mit den Pflegegraden 4 und 5 gelten verlängerte Zeiträume.

Warum ist die Mitwirkungspflicht für Versicherte so entscheidend?

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass pflegebedürftige Menschen die notwendigen Schritte zur Feststellung oder Überprüfung ihres Pflegegrades aktiv unterstützen müssen.

Man spricht hier von der „Mitwirkungspflicht“. Dazu gehört beispielsweise, den Termin des Medizinischen Dienstes wahrzunehmen, Einladungen zur Nachbegutachtung zu folgen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Wer sich beharrlich weigert oder wiederholt Termine unentschuldigt versäumt, kann den Anspruch auf Pflegegeld verlieren. Die Kasse informiert dabei in der Regel zunächst schriftlich und räumt eine Frist ein, bevor die Leistung tatsächlich eingestellt wird.

Wie verhält es sich mit dem Pflegegeld im Todesfall?

Kommt es zum Trauerfall, endet das Pflegegeld nicht sofort. Gesetzlich geregelt ist, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats fortläuft, in dem die pflegebedürftige Person verstirbt.

Dies kann in Einzelfällen zu Rückforderungen führen, wenn das Geld bereits im Voraus ausgezahlt wurde. Viele Angehörige erleben solche administrativen Vorgänge in ihrer Trauer als belastend, jedoch ist dies die übliche Vorgehensweise.

Eine Rückerstattung bis zum Monatsende ist normalerweise nicht notwendig, da die Regel klar festlegt, dass Pflegegeld bis zum Monatsende gezahlt wird.

Wie werden Auslandsaufenthalte außerhalb der EU berücksichtigt?

Pflegegeld wird prinzipiell nur für Personen gezahlt, die in Deutschland oder in bestimmten europäischen Ländern wohnen. Wer sich hingegen in einem Staat außerhalb der Europäischen Union aufhält, kann nur bis zu sechs Wochen im Jahr auf die Weiterzahlung setzen.

Ab der siebten Woche setzt das Pflegegeld automatisch aus. Nach der Rückkehr muss mit der Kasse geklärt werden, ob ein Nachweis über den Reisezeitraum vorliegt. Üblicherweise werden Flugtickets oder Einreisestempel im Pass als Beleg anerkannt. Dieser Schritt ist notwendig, damit die Zahlung wieder aufgenommen werden kann.

Gilt das Pflegegeld auch bei Untersuchungshaft oder einer Freiheitsstrafe?
Ein Sonderfall, der in der Praxis vergleichsweise selten ist, betrifft Personen, die in Untersuchungshaft sitzen oder eine Haftstrafe verbüßen.

Während dieser Zeit ruht das Pflegegeld, da sich die betroffene Person nicht in der eigenen Häuslichkeit aufhält und die Versorgung vom Justizvollzug organisiert wird.

Die Begründung des Gesetzgebers lautet, dass diejenigen, die nicht selbstbestimmt in ihrer Wohnung bleiben können, keinen Anspruch auf die häusliche Geldleistung haben. Ein Wiederaufleben der Zahlung setzt demnach voraus, dass die Person ihre Haft beendet und erneut in einer privaten Wohnsituation gepflegt wird.