P-Konto: Wichtiges “First-In-First Out” Prinzip bei dem Pfändungsschutzkonto

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Wer Schulden hat und auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) angewiesen ist, kann trotz der Pfändungsfreigrenzen einen gewissen Betrag auf dem Konto ansparen, ohne dass die Gläubiger darauf zugreifen können. Allerdings sind die Regeln sehr eng gefasst. Wer sie nicht beachtet, riskiert die Pfändung des Sparguthabens. Es gilt das Prinzip “first in – first out”.

Grundfreibetrag auf dem P-Konto

Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) hat, ist vor dem unberechtigten Zugriff von Gläubigern geschützt. Zumindest bis zur Höhe des Grundfreibetrags plus eventueller weiterer Freibeträge.

Was passiert aber, wenn dieser Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird? Dürfen Schuldner, die ein Pfändungsschutzkonto führen, auch ein Guthaben ansparen?

Pfändungsfreier Grundbetrag

Seit dem 1. Juli 2023 liegt der Pfändungsfreibetrag 1.402,28 Euro.

Ab dem 1. Juli 2024 gilt, dass Einkommen bis zu 1.499,99 Euro monatlich vollständig vor Pfändungen geschützt ist. Verdient eine Schuldner zwischen 1.500,00 und 1.509,99 Euro, sind 5,78 Euro monatlich pfändbar.

Hinzu kommen weitere Freibeträge, wenn der Schuldner zum Beispiel unterhaltspflichtig ist. Wenn mehr Geld auf dem Konto ist, als die Freibeträge vorsehen, bedeutet das nicht automatisch, dass die Gläubiger sofort darauf zugreifen können. Mehr zu den neuen Pfändungsfreibeträgen hier.

Sparbetrag auf die nächsten drei Monate übertragen

Wer Geld sparen möchte, kann das Guthaben aus dem monatlichen Freibetrag in die nächsten drei Monate übertragen.

Vor der Gesetzesänderung war es nur möglich, den angesparten Betrag von einem Monat auf den nächsten zu übertragen. Damit ist es nun möglich, sein Geld für größere Anschaffungen, wie z.B. eine Waschmaschine, anzusparen. Gesetzlich geregelt ist dies in § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

“So kann man auf dem P-Konto einschließlich des laufenden Monats insgesamt maximal ein geschütztes Guthaben in Höhe des vierfachen monatlichen Freibetrages ansparen”, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband in einer Mitteilung. Darüber hinaus gilt das so genannte “First In – First Out”-Prinzip.

First In – First Out Regelung beachten

“First In – First Out” ist eine ursprünglich vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte und nun vom Gesetzgeber übernommene Berechnungsregel für das Ansparguthaben auf dem P-Konto.

Dies bedeutet, dass eine Verfügung (z.B. Barabhebung, Überweisung, Lastschrift) des Kontoinhabers immer auf das nach Buchungsdatum älteste noch vorhandene Guthaben angerechnet wird.

Dadurch wird das Ansparguthaben immer vor den neueren Gutschriften verbraucht und der geschützte Zeitraum (folgende drei Monate) für die Ansparüberweisung beginnt neu.

Besser immer alles abheben

Es wird jedoch empfohlen, das Geld nicht auf dem P-Konto anzusparen, sondern sofort abzuheben, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen aufgrund von Fehlern der Banken und Sparkassen gekommen ist. Ist das Geld erst einmal an die Gläubiger überwiesen, ist es sehr schwer, es wieder zurückzubekommen.

Neuer Pfändungsschutzfreibetrag ab 1.7.2024

Die Höhe des pfändbaren Einkommens berechnet sich nach dem Gesamteinkommen. Wer ab dem 1. Juli 2024 monatlich bis zu 1 499,99 Euro verdient, dem darf nichts von seinem Einkommen gepfändet werden.

Danach geht es ab Juli in Zehnerschritten aufwärts: Von 1 500,00 bis 1 509,99 Euro sind 5,78 Euro pro Monat pfändbar, bei 1570,00 bis 1579,99 Euro schon 54,78 Euro. Bei 1640,00 Euro bis 1 649,99 Euro Gehalt werden 103,78 Euro eingezogen.

Ab 1. Juli 2024 gelten Pfändungsfreigrenzen bei einer unterhaltspflichtigen Person von 2.059,99 Euro, bei zwei unterhaltspflichtigen Personen von 2.369,99 Euro.

Ab 2060,00 Euro werden zusätzlich zu dem pfändbaren Einkommen auch beim Schuldner selbst auch Schulden eingezogen, wenn es unterhaltspflichtige Personen gibt.

Bei 2060,00 Euro bis 2069,99 Euro sind das schon 397,78 Euro, die pro Monat abgezogen werden können bei einem Einzelschuldner – oder 3,41 Euro, wenn für einen Menschen Unterhalt gezahlt wird.

Bei 2 370,00 bis 2 379,99 endet der pfändungsfreie Betrag, wenn es zwei unterhaltspflichtige Personen gibt. Dem Schuldner allein würden jetzt 614,78 Euro pro Monat abgezogen, bei einer unterhaltspflichtigen Person wären es 158,41 Euro und bei zwei unterhaltspflichtigen Personen 1,62 Euro.

Bei drei Unterhaltspersonen liegt die Freigrenze bei 2 679,99 Euro, bei vier bei 2 999,99 Euro und bei fünf bei 3 309,99 Euro.