P-Konto: Diese Freibetragsregelung schützt vor Ablauf

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Bis vor einiger Zeit konnten Banken und Sparkassen die Laufzeiten für höhere Freibeträge auf P-Konten nach eigenem Ermessen festlegen. Dies war jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Freibetragsregel schützt nunmehr vor Ablauf.

Plötzlich war der Freibetrag auf dem Konto weg

Die betroffenen Kunden wussten nicht, dass dadurch eine Bescheinigung abläuft und sich der Freibetrag wieder auf den pfändungsfreien Grundbetrag reduziert. Das hatte für die Schuldner oft fatale Folgen. Die Freibetragsregel schützt nunmehr den pfändungsfreien Betrag vor einem vorzeitigem Ablauf.

P-Konto Freibetragsregelung

Neue Gesetzesregelung schafft mehr Sicherheit

Die gesetzliche Regelung hat sich diesbezüglich geändert. Die Bescheinigung für höhere Freibeträge auf dem P-Konto muss laut Gesetzgeber mindestens zwei Jahre gültig sein.

Außerdem müssen die Banken ihre Kunden zwei Monate im Voraus darauf hinweisen, dass sie eine neue Bescheinigung benötigen. Außerdem muss die Bank auf den Betrag hinweisen, der nach Ablauf der Bescheinigung nicht mehr pfändungsfrei ist. Die Bescheinigung ist deshalb so wichtig, damit der höhere Freibetrag nicht von Gläubigern gepfändet werden kann.

Bevor diese Regelung geschaffen wurde, sind Bescheinigungen zum Nachteil des Schuldners oft völlig überraschend abgelaufen.

Die Betroffenen kamen “oft verzweifelt zu uns in die Schuldnerberatung, weil sie Miete und Strom nicht mehr bezahlen oder ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnten”, berichtet die Schuldnerberatung Hamburg. Das Geld wurde dann bereits von den Gläubigern abgebucht.

Wann gibt es Freibeträge auf dem P-Konto?

Freibeträge stehen den Betroffenen dann zur Verfügung:

  • wenn man einer oder mehreren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist (§850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
  • wenn man einer oder mehreren Personen Unterhalt zahlt (§850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
  • wenn Sie Sozialleistungen wie Hartz IV für Personen entgegennehmen, denen gegenüber Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (Bedarfsgemeinschaft) (§850 k Abs. 2 Nr. 1 b ZPO)
  • wenn Sie einmalige Sozialleistungen wie Hartz IV erhalten (z.B. Kosten für eine Klassenfahrt oder Kostenerstattungen der gesetzlichen Krankenkasse)
  • wenn Sie Kindergeld für ihre Kinder erhalten

Wer also zum Beispiel unterhaltspflichtig ist, in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II (Bürgergeld) lebt, bestimmte andere Sozialleistungen wie Kindergeld bezieht, kann über den Grundfreibetrag hinaus weitere Freibeträge geltend machen, damit diese pfändungssicher sind. Dazu muss eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung der Bank vorgelegt werden.

Wie und wo eine solche Bescheinigung erhältlich ist, haben wir zum Beispiel hier ausführlich beschrieben.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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