Neue P-Konto Bescheinigung fürs Pfändungsschutzkonto gilt jetzt

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Seit dem 01. Juli 2024 traten neue Regelungen für die Pfändungsfreigrenzen und den Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in Kraft.

Hierfür wurden neue P-Konto-Bescheinigungen zur Vorlage erstellt, die wir hier zum Download bereitstellen. Mit dem Formular können nicht pfändbare Beträge geltend gemacht werden.

Neue P-Konto Formulare gültig ab 1. Juli 2024

Der Arbeitskreis Girokonto und Zwangsvollstreckung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert.

Wichtig: Die aktualisierten Formulare und Kundeninformationen zum P-Konto sind ab dem 01. Juli 2024 gültig.

Diese Dokumente dürfen zudem nicht verändert werden und sind rechtlich geschützt. Banken sind verpflichtet, die neuen Freibeträge bei bestehenden Bescheinigungen eigenständig anzupassen.

Schutz des P-Kontos nach § 850k ZPO

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist eine besondere Form des Girokontos, die es Schuldnern ermöglicht, einen bestimmten Betrag ihres Einkommens vor Pfändungen zu schützen.

Diese Schutzfunktion basiert auf § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) und ist für Personen gedacht, die durch Pfändungen bedroht sind. Das P-Konto schützt das persönliche Existenzminimum, indem es sicherstellt, dass ein Grundfreibetrag nicht an Gläubiger abgeführt werden kann.

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 01. Juli 2024

Mit dem 1. Juli 2024 werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Diese Anpassung bedeutet, dass Schuldner mehr ihres Einkommens behalten können, ohne dass es gepfändet wird.

Bis zum 30. Juni 2024 gelten die alten Freibeträge, die ab dem 1. Juli 2024 durch die neuen erhöhten Beträge ersetzt werden.

Neue Pfändungsfreigrenzen

Seit dem 1. Juli 2024 gilt, dass Einkommen bis zu 1.499,99 Euro monatlich vollständig vor Pfändungen geschützt ist. Verdient eine Person zwischen 1.500,00 und 1.509,99 Euro, sind 5,78 Euro monatlich pfändbar.

Dieser Betrag steigt in Zehnerschritten an: Bei einem Einkommen von 1.570,00 bis 1.579,99 Euro beträgt der pfändbare Anteil 54,78 Euro, und bei einem Gehalt von 1.640,00 bis 1.649,99 Euro werden 103,78 Euro gepfändet.

Lesen Sie dazu: Komplette Pfändungstabelle gültig ab 1. Juli 2024

Zweck der Freibeträge

Die Pfändungsfreibeträge dienen nicht nur dem Schutz des Existenzminimums, sondern sollen auch sicherstellen, dass Schuldner weiterhin motiviert sind, erwerbstätig zu bleiben.

Würde das gesamte Erwerbseinkommen gepfändet, gäbe es für viele keinen Anreiz mehr, weiterhin zu arbeiten. Daher sind die Freibeträge ein wichtiger Bestandteil des Pfändungsschutzes.

Teilweise Pfändung über dem Grundfreibetrag

Auch über dem Grundfreibetrag hinaus wird das Einkommen nicht vollständig gepfändet. Nach § 850c Abs. 3 ZPO bleiben drei Zehntel des Nettogehalts unpfändbar.

Für die erste unterhaltspflichtige Person sind zusätzlich zwei Zehntel des Einkommens geschützt, und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel.

Somit bleibt bei fünf Unterhaltspflichtigen insgesamt nur noch ein Zehntel des Nettoeinkommens oberhalb des Grundfreibetrags pfändbar.

Pfändungsüberschuss und rechtliche Rahmenbedingungen

Gläubiger können sich an den Arbeitgeber des Schuldners wenden, um das Einkommen direkt pfänden zu lassen. Ein Pfändungsbeschluss verpflichtet den Arbeitgeber, den gepfändeten Teil des Lohns direkt an den Gläubiger zu überweisen. Der Schuldner erhält dann nur noch den Pfändungsfreibetrag.

Rechtliche Einschränkungen

Der Pfändungsschutz bei Erwerbseinkommen basiert auf drei Säulen:

  1. Grundfreibetrag nach § 850 Abs. 1 ZPO.
  2. Erhöhter Freibetrag für unterhaltspflichtige Personen nach § 850c Abs. 2 ZPO.
  3. Vollstreckungsbestimmungen für Einkommen über den Freibeträgen.

Diese Regelungen sorgen dafür, dass ein Teil des Einkommens vor Pfändungen geschützt bleibt, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern.

Pfändbares und nicht pfändbares Einkommen

Pfändbares Einkommen

Zum pfändbaren Einkommen gehören alle Nettoeinnahmen wie Lohn, Gehalt, Altersrente, Arbeitslosengeld und Bürgergeld. Vor der Berechnung des pfändbaren Betrags werden Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen.

Nicht pfändbares Einkommen

Nicht pfändbar sind bestimmte Zulagen des Arbeitgebers wie betriebliche oder tarifliche Zusatzversorgungen, Urlaubsgeld, Vergütungen für Mehrarbeit oder vermögenswirksame Leistungen. Diese Beträge bleiben vollständig im Besitz des Schuldners und sind vor Pfändungen geschützt.