P-Konto: Kann auch die Rente bei Schulden gepfändet werden?

Wer Schulden hat und diese nicht begleichen kann, ist im Verlauf des Verfahrens auch mit von einer Pfändung betroffen. Wer eine Rente bezieht, wird sich fragen, ob auch diese gepfändet werden darf. Wir geben Antworten.

Auch Renten dürfen gepfändet werden

Um die wichtigste Frage zu beantworten: Auch eine Rente kann gepfändet werden. Deshalb sollten Rentner und Rentnerinnen ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gemäß § 850k ZPO zulegen. Es schützt Schuldner vor einer Pfändung des Kontoguthabens.

Grundfreibetrag durch P-Konto gesichert

Der oder die Gläubiger können zwar das Konto sperren lassen. Betroffene können allerdings weiterhin über den persönlichen Guthabenfreibetrag verfügen. Dieser Grundfreibetrag liegt derzeit bei 1330,16 Euro pro Monat. Aufgrund der Rundungsvorschrift ist laut Verbraucherschützern ein Einkommen bis zu einer Höhe von 1339,99 Euro vor einer Pfändung geschützt.

Im Grundsatz kann nämlich laut der Deutschen Rentenversicherung jedes Einkommen gepfändet werden. Das gilt auch für Renten. Einkommen, dass durch Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsteht, wird wie reguläres Einkommen durch Erwerbsarbeit behandelt. Hiervon sind auch weitere Formen der Rente, wie Waisenrente, Witwenrente oder private Renten betroffen.

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Konto noch vor einem Insolvenzverfahren in ein P-Konto umwandeln

Schuldner, die Rentner sind, sollten sich deshalb schnellstmöglich ein P-Konto anschaffen. Denn auch eine Rente ist vor dem Zugriff der Schulnder nicht sicher. Nur ein P-Konto kann demnach vor dem vollen Zugriff schützen. Dazu kann das bisherige Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Banken und Sparkassen sind dazu verpflichtet, auf Antrag das Konto entsprechend umzuwandeln.

Rechenbeispiel

Wer eine monatliche Rente von insgesamt 1400 Euro bezieht, kann eine Pfändung von 60 Euro im Monat erwarten. Der Rest ist durch den Grundfreibetrag geschützt.

Damit Gläubiger einen Zugriff auf das Einkommen haben, müssen sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und im Anschluss einen Vollstreckungstitel erwirken.

Grundfreibetrag kann erhöht werden

Über den Grundfreibetrag hinaus gelten weitere Freibeträge. Unter diesen Vorraussetzungen kann der zu behaltende Betrag vor einer Pfändung im Rahmen des P-Kontos geschützt werden:

  • wenn man einer oder mehreren Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist (§850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
  • wenn man einer oder mehreren Personen Unterhalt zahlt (§850 k Abs. 2 Nr. 1a ZPO)
  • wenn Sie Sozialleistungen wie Bürgergeld für Personen entgegennehmen, denen gegenüber Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (Bedarfsgemeinschaft) (§850 k Abs. 2 Nr. 1 b ZPO)
  • wenn Sie einmalige Sozialleistungen wie Grundsicherung  erhalten (z.B. Kosten für eine Klassenfahrt oder Kostenerstattungen der gesetzlichen Krankenkasse)
  • wenn Sie Kindergeld für ihre Kinder erhalten

Beim Unterhalt erhöhen sich die Freibeträge, wenn der Schuldner Unterhaltspflichtig ist. Für die erste Person, für die man Unterhaltspflichtig ist, erhöht sich der Freibetrag um 500,62 Euro. Für die zweite bis fünfte weitere Person liegt die Erhöhung des Grundfreibetrages bei jeweils 278,90 Euro.

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