Neue P-Konto Falle – Jetzt das Konto vor Zugriffen der Gläubiger schützen

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Wenn das P-Konto abläuft, ohne dass die Bank Bescheid gibt

Damit das Konto eines Schuldners durch die Gläubiger nicht über einen bestimmten Betrag gepfändet wird, gibt es die Möglichkeit, das Bankkonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Einige Banken anerkennen Bescheinigungen hierfür jedoch in bestimmten Konstellationen nur für einen gewissen Zeitraum an und warnen nicht, wenn die Zeit abgelaufen ist.

Im schlimmsten Fall haben dann die Gläubiger Zugriff auch auf das Existenzminimum der Familie, wie die Verbraucherzentrale Hamburg aktuell warnt.

Freibeträge für Ehegatten und Kinder

Das P-Konto schützt ein Teil des Einkommens vor den Pfändungsabsichten der Gläubiger. Freigestellt sind automatisch 1178,59 Euro pro Monat. Schuldner müssen aber häufig auch für den Ehepartner oder Kinder im gemeinsamen Haushalt sorgen. Dann kann der Schutzbetrag erhöht werden. Hierfür muss eine Bescheinigung der Bank vorgelegt werden.

Viele Banken anerkennen aber nur die Bescheinigungen für eine gewisse Zeit an. Läuft der Zeitraum hab, sagen manche Banken nicht Bescheid. Hat der Gläubiger das Geld einziehen lassen, ist es fast nicht mehr möglich, es zurück zu fordern.

Nachfragen wann die Bescheinigung abläuft

Aus diesem Grund sollten Kunden mit einem P-Konto immer bei ihrer Hausbank nachfragen, wann die P-Konto-Bescheinigung ausläuft, so die Experten von der Verbraucherzentrale Hamburg. Denn wenn die Bescheinigung abgelaufen ist, können Beträge über dem Sockelbetrag weggepfändet werden.

Anders ist die Lage, wenn P-Konto-Inhaber einen Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bekommen. Solche Bescheinigungen gelten im Grundsatz immer bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Wer stellt eine Bescheinigung für das P-Konto aus?

Eine Bescheingung für Freibeträge werden zum Beispiel vom Arbeitgeber, der Familienkasse oder dem Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter) ausgestellt. “Für die erste zusätzliche Person erhöht sich der Freibetrag seit Juli 2019 um 443,57 Euro, für jede weitere um jeweils 247,12 Euro”, so die Verbraucherschützer aus Hamburg.

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