Wer Schulden hat und eine Familie ernähren muss, wird sich fragen, ob auch das Kindergeld gepfändet werden kann.
Die Antwort vorweg: Grundsätzlich kann auch das Kindergeld gepfändet werden. Darauf weist Rechtsanwalt Dr. Timo Gansel hin.
Allerdings kann es durch ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geschützt werden. Außerdem sind neben dem Grundfreibetrag weitere Freibeträge möglich.
Kein grundsätzlicher Schutz für das Kindergeld
Das Kindergeld ist also nicht grundsätzlich vor einer Kontopfändung geschützt. Wer verhindern will, dass das Kindergeld gepfändet wird, muss sein normales Konto bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln.
Eltern von Kindern unter 18 Jahren (in manchen Fällen auch unter 25 Jahren) erhalten einen monatlichen Betrag von 250 Euro pro Kind.
Das Geld wird monatlich auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Hat ein Gläubiger eine Pfändung beantragt, wird das Konto gepfändet – befindet sich das Kindergeld auf diesem Konto, wird es zusammen mit dem Ersparten gepfändet.
Der Insolvenzverwalter wird nur den Gesamtbetrag des Kontos betrachten und den erforderlichen Betrag einziehen.
Er unterscheidet nicht zwischen Lohn, Gehalt oder Kindergeld. Das Kindergeld ist also nicht vor Pfändung geschützt.
Ein Beispiel: Ein alleinerziehender Vater erhält monatlich 250 Euro Kindergeld für seine Tochter. Trotz mehrfacher Mahnungen hat er seine Rechnungen nicht bezahlt, so dass die Gläubiger sein Konto pfändeten.
Dabei wurde nicht zwischen Lohn und Kindergeld unterschieden: Es wurde der Schuldenberg eingezogen – dabei wurde auch ein Teil des Kindergeldes gepfändet.
So kann eine Pfändung von Kindergeld verhindert werden
Um eine Pfändung des Kindergeldes zu vermeiden, empfiehlt der Gansel folgende Vorgehensweise:
- Ein Pfändungsschutzkonto einrichten
Wer eine Kontopfändung befürchtet, sollte sich so schnell wie möglich ein P-Konto einrichten. P-Konto steht für Pfändungsschutzkonto: Damit ist im Grunde ein ganz normales Bankkonto gemeint, das jedoch vor Pfändungen geschützt ist. Geld, das sich auf einem P-Konto befindet, kann also nicht gepfändet werden.
Die pfändungsgeschützten Freibeträge bei einem P-Konto haben sich zum 1. Juli 2023 erhöht. Diese Summe verbleibt auf dem P-Konto, auch wenn es zu einer Pfändung kommt:
- Grundfreibetrag seit 1. Juli 2023: monatlich 1.410 Euro
Die Freibeträge decken das monatliche Kindergeld ab. Wenn das Kindergeld auf ein P-Konto überwiesen wird, dann ist es vollständig vor einer Pfändung geschützt.
- Einrichtung eines P-Kontos
Betroffene können ein P-Konto nicht selbst einrichten, sondern müssen ihre Bank beauftragen. Die Bank ist verpflichtet, ein P-Konto einzurichten. Es müssen hierfür keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. In den meisten Fällen verläuft die Einrichtung eines P-Kontos unkompliziert: Ein bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umwandelt werden oder es wird ein neues Konto als P-Konto eingerichtet. Der Antrag ist kostenlos.
- Freibeträge auf dem P-Konto erhöhen
Wenn Kinder versorgt werden oder Unterhalt gezahlt werden muss, ist es in der Regel möglich, den Grundfreibetrag zu erhöhen. Verbraucher müssen der Bank allerdings nachweisen, warum der übliche Freibetrag nicht reicht, zum Beispiel mit Bescheinigungen von der Familienkasse.
Bescheinigungen zur Erhöhung der Freibeträge können ausgestellt werden von:
- Sozialleistungsträger, Familienkassen
- Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen
- Rechtsanwälte und Steuerberater
- Arbeitgeber
Wenn das Kindergeld bereits gepfändet wurde
Ein P-Konto kann bis zu vier Wochen rückwirkend eingerichtet werden. Das bedeutet: Wenn ein P-Konto eingerichtet ist, dann ist das Geld, das im letzten Monat gepfändet wurde, nicht ganz verloren.
Tipp: Richten Sie zunächst ein P-Konto ein und lassen Sie sich die Aktivierung mit einer P-Kontobescheinigung bestätigen. Jetzt können Sie einen Antrag an das Insolvenzgericht stellen und das gepfändete Kindergeld zurückfordern.
Diesem Antrag sollten Sie unbedingt beilegen:
- P-Kontobescheinigung
- Nachweisen über den Erhalt des Kindergeldes
- Nachweis über die Pfändung
Kindergeld und Kinderzuschlag
Seit Januar 2023 ist das Kindergeld auf 250 Euro pro Kind gestiegen. Es gibt keine Beträge mehr, die von der Anzahl der Kinder abhängig sind.
Eltern, die bereits Kindergeld erhalten, müssen auch keinen Antrag auf die Erhöhung stellen: Sie bekommen die 250 Euro monatlich ganz automatisch von der Familienkasse überwiesen.
Unter Umständen besteht die die Möglichkeit, einen Kinderzuschlag zu erhalten. Anspruchsberechtigte können bis zu 250 Euro pro Kind als Kinderzuschlag bekommen.
Dieser Zuschlag richtet sich an Familien mit geringem Einkommen und wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt. Die genaue Höhe hängt vom Einkommen und von den Lebensumständen ab.
Was darf gepfändet werden und was nicht?
Was darf von Gläubigern bei Schuldnern gepfändet werden:
- Geld auf Konten, also Stundenlohn und Gehalt, ebenso Wertgegenstände, Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld
Was darf nicht gepfändet werden:
- Pfändungsgeschützte Freibeträge, Sozialversicherungsabgaben, Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Überstunden
Grundsätzlich darf das Einkommen des Schuldners gepfändet werden. Dazu zählen Stundenlohn, monatliches Gehalt, aber auch Rentenbezüge oder Witwenrente — und eben auch das Kindergeld.
Ganz oder teilweise pfändbar sind auch Bezüge wie Arbeitslosengeld I, Bürgergeld und Geld aus Lebensversicherungen.
Nicht pfändbar sind hingegen die oben näher beschriebenen nicht pfändbaren Freibeträge, sowie Sozialversicherungsabgaben und betriebliche Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder eine Vergütung von Überstunden.
- Über den Autor
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.