Für behinderte Menschen, die kein Anrecht auf den bekannten blauen Parkausweis haben und deswegen oft Nachteile im Alltag haben, gibt es seit einiger Zeit gute Nachrichten. Der eingeführte Gleichstellungs-Parkausweis ermöglicht eine Parkerleichterung für besondere Gruppen Schwerbehinderter.
Die orange Parkerleichterung gibt dem Inhaber Sonderrechte, mit denen er in bestimmten Zonen eine Parkerlaubnis erhält, die ohne den Ausweis zu teilweise erheblichen Strafen führen würde.
Wir geben euch einen Überblick, ob Ihr für den Ausweis berechtigt seid, wie ihr ihn beantragen könnt und welche Sonderrechte für euch gelten.
Inhaltsverzeichnis
Wie kann man den Ausweis beantragen
Um den orangefarbenen Ausweis zu beantragen, müsst ihr euch direkt an die für euch zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden.
Vorher solltet ihr jedoch die Anforderungen für einen erfolgreichen Antrag prüfen. Für einen erfolgreichen Antrag müsst ihr mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Erkrankung an Morbus-Crohn bzw. Colitis-Ulcerosa mit mindestens GdB 60
- Ihr habt das Merkzeichen G und B und einen GdB von mindestens 80 wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen
- Doppeltes Stoma mit einem GdB von mindestens 70 und Auswirkungen auf die Gehfähigkeit
- Merkzeichen G und B und einen GdB von mindestens 70 wegen der
- Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen und einen GdB von mindestens 50 wegen Funktionsstörung des Herzens und der Atmungsorgane
Feststellung des Bedarfs
Wenn bei euch eine Erst- oder Neufeststellung nach dem 1. Oktober 2001 vom Versorgungsamt erfolgt ist, dann solltet ihr bereits im Besitz einer Zusatzbescheinigung sein, die ihr der Straßenverkehrsbehörde vorlegen könnt.
Wenn ihr nicht im Besitz dieser Bescheinigung seid, stellte die Behörde ein Amtshilfeersuchen beim Versorgungsamt, um eure Angaben zu bestätigen.
Wichtig zu wissen: Es wird dabei keine Prüfung durch das Versorgungsamt ausgelöst.
Sonderrechte für Behinderte mit Gleichstellungs-Parkausweis
Der Ausweis soll Menschen helfen, die eine starke Bewegungseinschränkung und dabei keinen Anspruch auf den blauen Parkausweis haben. Wichtig zu beachten ist, dass dieser Ausweis euch grundsätzlich nicht berechtigt auf ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen zu parken. Der Ausweis ermöglicht euch jedoch in vielen Bereichen ein umfangreiches Sonderparkrecht.
Ausnahmen mit Parkscheibe
Für einige Ausnahmen wird eine Parkscheibe benötigt, falls ihr keine besitzt, solltet ihr sie unbedingt anschaffen.
- Für folgende Ausnahmen müsst ihr eine Parkscheibe besitzen:
- Parken bis zu drei Stunden bei eingeschränktem Halteverbot
- Bewohnerparkplätze bis zu 3 Stunden nutzen
- Verlängerte Parkzeit für bestimmte Halteverbotszonen
Ohne Ankunftshinweis Anspruch auf folgende Ausnahmen:
- An Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
- In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb von gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr behindern
- An Orten, wo das Parken durch die Schilder 314 (Beginn eines Parkplatzes) und 315 (Ende eines Parkplatzes) der StVO erlaubt ist und zusätzlich ein Schild die Parkzeit begrenzt, ist es verboten, länger als die angegebene Parkdauer zu parken.
- In Fußgängerzonen während der zum Be- und Entladen ausgewiesenen Zeiten zu parken
Allgemeine Regelungen zum Gleichstellungsausweis
Für die Nutzung des Ausweises gelten einige Regelungen, die zwingend eingehalten werden müssen. Bei Nichtbeachtung können für euch erhebliche Konsequenzen drohen.
Es ist insbesondere wichtig, den Parkausweis immer im Original im Fahrzeug zu haben. Eine Kopie könnte als Urkundenfälschung betrachtet und mit einer hohen Strafe geahndet werden. Außerdem ist der Ausweis immer personen- und nicht fahrzeuggebunden.
Es ist legitim, den Ausweis zu benutzen, um den Inhaber von einem Ort abzuholen, oder ihn dort abzusetzen.
Wenn man jedoch den Ausweis nutzt, ohne den Inhaber zu befördern, kann das bei wiederholten Fehlverhalten zu Entzug des Ausweises führen.
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Unterschiede im Ausland und pro Bundesland
Der Hinweis, dass Schwerbehinderten-Parkplätze nicht genutzt werden dürfen, gilt nicht für jedes Bundesland, in Berlin und Brandenburg dürfen Inhaber des Ausweises auch auf diesen Flächen parken.
Im Ausland gilt der Ausweis generell nicht, ebenso wenig könnt ihr einen reservierten Parkplatz am Wohnort oder dem Arbeitsplatz mit ihm beantragen.
Wenn in zumutbarer Entfernung eine Parkmöglichkeit vorhanden ist, dürfen die Ausnahmen nicht in Anspruch genommen werden.
Es gilt eine Maximalparkdauer von 24 Stunden für alle Bereiche, in denen keine grundsätzliche zeitliche Einschränkung besteht.
Wenn ihr euch an diese Regelungen haltet und der Ausweis immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegt, habt ihr eine echte Erleichterung im Alltag und eine gute Alternative zum blauen Parkausweis.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.