Nur ein Scheindatenschutz für Hartz IV-Bezieher

Lesedauer 2 Minuten

Häufig steht für Hartz IV-Bezieher die Frage im Raum, ob und unter welchen Voraussetzungen, sich das Jobcenter eigentlich private Informationen über Vermögensverhältnisse einholen darf.

Datenschutz im Sozialrecht?

Datenschutz gibt es im Sozialrecht nur in bedingtem Maße. Leistungsträger, zu denen auch das Jobcenter gehört, verarbeiten täglich in großem Umfang Sozialdaten. Diese Verarbeitung ist zulässig und damit auch rechtmäßig, wenn die Kenntnisse dieser Daten für die Bearbeitung einer Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Im Sozialdatenschutz steht zwar, dass Daten zunächst beim Betroffenen selbst zu erheben sind, allerdings wird dieser Grundsatz von der sogenannten Mitwirkungspflicht begleitet.

Gleichzeitig ist auch festgehalten, dass die Erhebung von Sozialdaten auch ohne Mitwirkung der Betroffenen zulässig ist, wenn es die Übermittlung der erhebenden Stelle ausdrücklich vorschreibt, oder wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt. Eine solche Rechtsvorschrift steht zum Beispiel in Verbindung von Hartz IV mit der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung. Demnach ist ein automatisierter Datenabgleich zulässig, wenn überprüft werden soll, welche Daten des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Es folgt das sogenannte Kontenabrufverfahren, womit vor allem Informationen über Kapitalerträge gemeint sind. Das Jobcenter darf also in Erfahrung bringen, wo Leistungsbezieher ihre Konten führen. Sie dürfen beim Bundeszentralamt allerdings auch die Kontonummer sowie die Steuer-ID erfragen und auch, wann das Konnte eröffnet, beziehungsweise wieder geschlossen wurde. Kontostand und Umsatz sind demnach kein Gegenstand der Übermittlung.

Woher kennt das Jobcenter dann meinen Kontostand?

Dafür gibt es zwei mögliche Erklärungen. Die betroffene Person hat diese Informationen im Rahmen der Mitwirkungspflicht preisgegeben oder das Jobcenter hat eine Anfrage direkt an die Bank gesendet. Diese ist in diesem Fall zur Auskunft verpflichtet. Von der Ermächtigung, Kontoinformationen einzuholen, machen die Jobcenter viel und gern Gebrauch. Hinzu kommt, dass davon nicht nur die Hartz IV-Bezieher betroffen sind, sondern auch deren Mitbewohner, auch wenn diese keine Leistungen beziehen. Das Jobcenter begründet dies mit dem Hinweis auf die „Verpflichtung zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauches“ und dabei werde auch kein Wert daraufgelegt, ob Betroffene damit einverstanden sind oder nicht.

Das Bundessozialgericht teilt die Vorbehalte, dass dieses Vorgehen gegen das Datenschutzgesetz verstoße, nicht. Zwar seien dies durchaus intensive Eingriffe in höchstpersönliche Güter und berühre das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, aber es sei dennoch zur Bekämpfung von Datenmissbrauch notwendig. Hartz IV-Bezieher, wie auch deren Mitbewohner, müssen sich demnach auch zukünftig darauf einstellen, dass die Jobcenter Informationen über ihre Konten einholen.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...