Neue Krankenkassen-Reform: Diese Leistungen sollen Rentner künftig selber zahlen

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Gesetzlich versicherte Rentner müssen sich auf höhere Eigenanteile und den Wegfall einzelner Kassenleistungen einstellen. Aus dem zunächst vorgesehenen Sparpaket ist inzwischen geltendes Recht geworden: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 verkündet und trat überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft.

Besonders betroffen sind Menschen, die regelmäßig Medikamente, Heilmittel oder Hilfsmittel benötigen. Auch beim Zahnersatz steigt der Eigenanteil ab 2027, während Cannabisblüten bereits jetzt nicht mehr über die Krankenkasse abgerechnet werden können.

Reform tritt zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft

Die Änderungen greifen nicht alle am selben Tag. Einige Leistungsausschlüsse gelten bereits seit dem 30. Juli 2026, weitere Mehrbelastungen folgen am 1. Januar 2027 und im Jahr 2028.

Das Gesetz soll die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzen und einen stärkeren Anstieg der Zusatzbeiträge verhindern. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums hätte der durchschnittliche Zusatzbeitrag ohne Gegenmaßnahmen bis 2030 auf etwa 4,8 Prozent steigen können.

Änderung Bisherige Regelung Neue Regelung Beginn
Cannabisblüten Unter gesetzlichen Voraussetzungen Kassenleistung Nur noch Privatrezept und Selbstzahlung 30. Juli 2026
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel Teilweise Erstattung möglich Aus dem gesetzlichen Anspruch ausgeschlossen 30. Juli 2026
Freiwillige Homöopathie-Leistungen Je nach Krankenkasse als Satzungsleistung Erstattung durch gesetzliche Kassen ausgeschlossen 1. Januar 2027
Arzneimittel-Zuzahlung Mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro Mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro 1. Januar 2027
Krankenhaus 10 Euro je Tag 15 Euro je Tag, höchstens für 28 Tage 1. Januar 2027
Festzuschuss beim Zahnersatz 60, 70 oder 75 Prozent der Regelversorgung 50, 60 oder 65 Prozent 1. Januar 2027
Familienversicherter Partner Unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V beitragsfrei Zuschlag von 2,5 Prozent, sofern keine Ausnahme greift 2028, bei Renten ab 1. Juli 2028

Cannabisblüten sind bereits keine Kassenleistung mehr

Seit dem 30. Juli 2026 dürfen getrocknete Cannabisblüten nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden. Dies betrifft auch Patientinnen und Patienten, deren Therapie zuvor von der Krankenkasse genehmigt worden war.

Wer die bisher verordneten Blüten weiterhin verwenden möchte, benötigt ein Privatrezept und muss die Kosten selbst übernehmen. Alternativ kann die behandelnde Praxis prüfen, ob eine Umstellung auf ein weiterhin erstattungsfähiges Cannabisarzneimittel medizinisch möglich ist.

Im Leistungskatalog bleiben Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Bei einer erstmaligen Cannabistherapie ist grundsätzlich zunächst ein cannabishaltiges Fertigarzneimittel vorgesehen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung geht nach einer rechtlichen Neubewertung davon aus, dass dieser Vorrang auch außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets gilt. Da sich die Auslegung noch nicht vollständig mit der Auffassung des GKV-Spitzenverbands deckt, empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung bei Unsicherheiten eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse.

Homöopathie wird vollständig zur Selbstzahlerleistung

Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind seit dem 30. Juli 2026 ausdrücklich vom allgemeinen Anspruch auf Arzneimittelversorgung ausgeschlossen. Ärztinnen und Ärzte können sie weiterhin verordnen, allerdings nur auf einem Privatrezept.

Ab dem 1. Januar 2027 dürfen Krankenkassen solche Mittel und Behandlungen auch nicht mehr freiwillig über ihre Satzung finanzieren. Damit entfallen Gesundheitskonten, Zuschussmodelle und besondere Versorgungsverträge, soweit sie homöopathische oder anthroposophische Angebote betreffen.

Ein Wechsel der Krankenkasse bringt bei diesen Leistungen deshalb keine Erstattung zurück. Betroffene sollten sich vor einer Behandlung schriftlich erklären lassen, welcher Teil über die Gesundheitskarte abgerechnet wird und welcher Teil privat bezahlt werden muss.

Reguläre ärztliche Untersuchungen bleiben weiterhin Kassenleistung. Der Ausschluss erfasst nicht automatisch die gesamte Behandlung in einer naturheilkundlich oder anthroposophisch ausgerichteten Arztpraxis.

Zuzahlungen steigen ab 2027 um 50 Prozent

Ab dem 1. Januar 2027 erhöht sich die gesetzliche Mindestzuzahlung von 5 auf 7,50 Euro. Der Höchstbetrag steigt von 10 auf 15 Euro.

Die Änderung betrifft unter anderem Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, Hilfsmittel und medizinisch genehmigte Fahrkosten. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel erhöht sich die monatliche Obergrenze ebenfalls auf 15 Euro.

Bei einem Krankenhausaufenthalt müssen Erwachsene künftig 15 statt 10 Euro pro Kalendertag bezahlen. Die Zahlungspflicht bleibt auf höchstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.

Weitere Einzelheiten zu den höheren Krankenkassen-Zuzahlungen ab 2027 zeigen, dass vor allem chronisch kranke Rentner mit mehreren Dauermedikamenten betroffen sein können. Eine zunächst geplante automatische jährliche Erhöhung wurde im parlamentarischen Verfahren gestrichen.

Belastungsgrenze schützt Rentner mit hohen Gesundheitskosten

Die jährliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V bleibt bestehen. Versicherte müssen höchstens zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für gesetzliche Zuzahlungen aufbringen.

Bei anerkannten schwerwiegend chronischen Erkrankungen sinkt die Grenze auf ein Prozent. Wer beispielsweise 18.000 Euro relevante Bruttoeinnahmen im Jahr hat, muss bei anerkannter chronischer Erkrankung höchstens 180 Euro an berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen tragen.

Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch. Versicherte müssen Belege sammeln und bei ihrer Krankenkasse einen Antrag stellen oder die errechnete Belastungsgrenze im Voraus einzahlen.

Der ausführliche Ratgeber zur Zuzahlungsbefreiung bei Rente und Grundsicherung erklärt das Verfahren. Eigenanteile beim Zahnersatz zählen allerdings nicht zu dieser Belastungsgrenze.

Krankenkasse bezahlt ab 2027 weniger Zahnersatz

Beim Zahnersatz wird der Festzuschuss zum 1. Januar 2027 um zehn Prozentpunkte abgesenkt. Ohne Bonusheft übernimmt die Krankenkasse künftig 50 statt 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung.

Mit einem über fünf Jahre geführten Bonusheft sinkt der Zuschuss von 70 auf 60 Prozent. Nach zehn Jahren lückenloser Vorsorge werden noch 65 statt 75 Prozent der Regelversorgung übernommen.

Die tatsächliche zusätzliche Belastung hängt vom Befund und von den Kosten der festgelegten Regelversorgung ab. Kostet die Regelversorgung beispielsweise 1.000 Euro, verringert sich der Festzuschuss in jeder Bonusstufe um 100 Euro.

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Die Härtefallregelung bleibt bestehen. Menschen mit niedrigem Einkommen können weiterhin die vollständige Übernahme der Regelversorgung beantragen; mehr dazu enthält der Beitrag zum Härtefall-Antrag beim Zahnersatz.

Wählt ein Versicherter ein Implantat, besonders hochwertigen Zahnersatz oder teurere Materialien, übernimmt die Krankenkasse auch im Härtefall nicht automatisch den gesamten Rechnungsbetrag. Vollständig abgesichert ist nur die festgelegte Regelversorgung.

Familienversicherung kann ab 2028 einen Zuschlag auslösen

Ab dem 1. Januar 2028 wird für bestimmte familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ein Zuschlag von 2,5 Prozent erhoben. Der Zuschlag wird auf die beitragspflichtigen Einnahmen des versicherten Mitglieds berechnet und von diesem allein getragen.

Bei Mitgliedern, deren Beiträge aus einer gesetzlichen Rente oder aus Versorgungsbezügen abgeführt werden, beginnt die Erhebung erst am 1. Juli 2028. Eine Beteiligung der Rentenversicherung am neuen Zuschlag ist nicht vorgesehen.

Viele ältere Ehepaare bleiben jedoch verschont. Hat der familienversicherte Partner die Regelaltersgrenze erreicht, fällt kein Zuschlag an.

Ausnahmen bestehen außerdem bei voller Erwerbsminderung, einem Grad der Behinderung von mindestens 60, Pflegegrad 3 oder höher sowie bei der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2. Auch bestimmte Familien mit Kindern und Haushalte mit Grundsicherungsgeld werden geschützt.

Die frühere Debatte über eine vollständige Abschaffung der Familienmitversicherung von Ehepartnern ist damit überholt. Beschlossen wurde keine allgemeine Abschaffung, sondern ein Zuschlag mit zahlreichen Ausnahmen.

Hautkrebs-Screening wird 2027 nicht ersatzlos gestrichen

Der gesetzliche Anspruch auf ein Hautkrebs-Screening ab 35 Jahren bleibt vorerst erhalten. Versicherte können die Untersuchung weiterhin alle zwei Jahre wahrnehmen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss soll das bestehende Programm bis Ende 2027 überprüfen. Denkbar ist anschließend eine stärkere Ausrichtung am persönlichen Erkrankungsrisiko, beschlossen ist eine Abschaffung aber nicht.

Wer eine auffällige Hautstelle, ein verändertes Muttermal, Blutungen oder anhaltenden Juckreiz bemerkt, erhält weiterhin eine medizinisch notwendige Untersuchung. Diese Abklärung ist keine freiwillige Vorsorgeleistung und darf nicht pauschal als Selbstzahlerleistung behandelt werden.

Was Rentner jetzt prüfen sollten

Rentner mit Dauermedikation sollten ihre voraussichtlichen Zuzahlungen für 2027 überschlagen und frühzeitig eine Befreiung beantragen. Besonders bei anerkannten chronischen Erkrankungen kann die Ein-Prozent-Grenze die Mehrkosten erheblich begrenzen.

Vor einer Zahnersatzbehandlung sollte der Heil- und Kostenplan von der Krankenkasse genehmigt werden. Wer wenig Einkommen hat, sollte gleichzeitig den normalen oder gleitenden Härtefall prüfen lassen.

Patienten mit einer bisherigen Cannabisblüten-Therapie benötigen möglichst schnell eine ärztlich begleitete Umstellung oder ein Privatrezept. Eine medizinische Behandlung sollte wegen der Kostenänderung nicht eigenmächtig abgebrochen werden.

Beispiel aus der Praxis

Eine 74-jährige Rentnerin erhält monatlich ein verschreibungspflichtiges Medikament. Kostete jede Verordnung bisher mindestens 5 Euro Zuzahlung, waren das 60 Euro im Jahr; ab 2027 werden daraus mindestens 90 Euro.

Zusätzlich benötigt sie eine Zahnkrone, deren Regelversorgung mit 1.000 Euro angesetzt wird. Mit einem zehnjährigen Bonusheft sinkt der Zuschuss der Krankenkasse von 750 auf 650 Euro, sodass ihr Eigenanteil um weitere 100 Euro steigt.

Ist die Rentnerin schwerwiegend chronisch krank, kann sie die Ein-Prozent-Belastungsgrenze für Arzneimittel und andere gesetzliche Zuzahlungen beantragen. Die zusätzlichen 100 Euro für den Zahnersatz fallen jedoch nicht unter diese Grenze und müssen gesondert über die Härtefallregelung geprüft werden.

Fragen und Antworten zur Krankenkassen-Reform

Ist die Krankenkassen-Reform bereits beschlossen?

Ja. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat überwiegend am folgenden Tag in Kraft. Einzelne Vorschriften beginnen erst 2027 oder 2028.

Müssen Rentner homöopathische Mittel künftig selbst bezahlen?

Ja. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind bereits aus dem allgemeinen Leistungsanspruch ausgeschlossen. Ab 2027 dürfen gesetzliche Krankenkassen sie auch nicht mehr freiwillig als Satzungsleistung finanzieren.

Zahlt die Krankenkasse weiterhin medizinisches Cannabis?

Standardisierte Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon können unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin übernommen werden. Getrocknete Cannabisblüten sind dagegen seit dem 30. Juli 2026 keine Kassenleistung mehr.

Werden Rentner automatisch von den höheren Zuzahlungen befreit?

Nein. Auch Rentner müssen die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen. Die Belastungsgrenze beträgt normalerweise zwei Prozent und bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent der berücksichtigten jährlichen Bruttoeinnahmen.

Gilt die Zuzahlungsbefreiung auch für den Zahnersatz?

Nein. Für den Zahnersatz besteht eine gesonderte Härtefallregelung nach § 55 SGB V. Menschen mit geringem Einkommen können damit weiterhin eine vollständige Übernahme der Regelversorgung erhalten.

Müssen familienversicherte Rentner-Ehepartner ab 2028 den Zuschlag bezahlen?

Nicht unbedingt. Hat der familienversicherte Ehegatte oder Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht, fällt kein Zuschlag an. Bei jüngeren mitversicherten Partnern kann der Zuschlag von 2,5 Prozent greifen, sofern keine weitere gesetzliche Ausnahme vorliegt.