Neue Grundsicherung: Verein startet Begleitung zum Jobcenter

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein Termin beim Jobcenter, bei der Agentur für Arbeit oder der Familienkasse kann erheblichen Stress auslösen. Seit Einführung der sog. “neuen Grundsicherung” sind die Sorgen vieler Leistungsbeziehender noch größer, weil wiederholtes Nichterscheinen zu empfindlichen Kürzungen und schließlich sogar zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs führen kann.

Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles hat deshalb in Wuppertal eine Gruppe für solidarische Ämterbegleitung gegründet. Sie unterstützt Menschen, die einen Behördentermin nicht allein wahrnehmen möchten oder während des Gesprächs Hilfe benötigen.

Begleitung soll Sicherheit beim Behördentermin geben

Nach Angaben von Tacheles Sozialhilfe können Betroffene selbst bestimmen, wie die Unterstützung aussehen soll. Die Begleitperson kann still am Gespräch teilnehmen, Notizen machen und später dabei helfen, den Gesprächsverlauf nachzuvollziehen.

Auf Wunsch darf der Beistand auch sprechen, Fragen stellen oder die betroffene Person dabei unterstützen, ihre Anliegen verständlich vorzutragen. Das kann besonders hilfreich sein, wenn Angst, gesundheitliche Einschränkungen, Sprachprobleme oder schlechte Erfahrungen mit Behörden die Kommunikation erschweren.

Das Angebot richtet sich nicht nur an Bezieher von Grundsicherungsgeld. Auch Termine bei der Agentur für Arbeit, der Familienkasse oder anderen Sozialbehörden können begleitet werden.

Warum versäumte Termine jetzt besonders gefährlich sind

Mit den seit dem 1. Juli 2026 geltenden Regeln führt das erste Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund noch nicht zu einer Kürzung. Das Jobcenter hält das Versäumnis jedoch durch einen Feststellungsbescheid fest, sodass bereits der nächste nicht entschuldigte Termin finanzielle Folgen haben kann.

Ab einem wiederholten Meldeversäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent sinken. Wie streng die neue Zählweise ausfällt, zeigt der Beitrag „Dreimal plus eins: Diese Sanktionen drohen bei versäumten Jobcenter-Terminen“.

Verfahrensstand Mögliche Folge Unterkunftskosten
Erstes unentschuldigtes Meldeversäumnis Noch keine Kürzung, das Versäumnis wird jedoch festgestellt und gezählt Werden weiter berücksichtigt
Weiteres Meldeversäumnis 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat Dürfen wegen dieser Minderung nicht gekürzt werden
Drei Termine unmittelbar nacheinander versäumt Nach Anhörung und Feststellung kann im folgenden Monat zunächst der Regelbedarf entfallen Werden im Übergangsmonat grundsätzlich noch berücksichtigt
Keine persönliche Vorsprache im Übergangsmonat Ab dem darauffolgenden Monat kann der vollständige persönliche Leistungsanspruch entfallen Auch der eigene Unterkunftsanteil kann betroffen sein

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 32 SGB II verlangen allerdings, dass ein wichtiger Grund und eine außergewöhnliche Härte geprüft werden. Ein Vorstellungsgespräch, ein unvorhergesehener Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, eine verweigerte Freistellung durch den Arbeitgeber oder eine nachgewiesene Erkrankung können das Fernbleiben entschuldigen.

Wer wegen einer Erkrankung nicht erscheinen kann, sollte das Jobcenter sofort und nachweisbar informieren. Was dabei seit Juli 2026 zu beachten ist, erläutert der Beitrag „Grundsicherung statt Bürgergeld: AU ab dem ersten Krankheitstag“.

Das Recht auf einen Beistand steht im Gesetz

Eine Begleitung zum Amt ist kein Entgegenkommen der Behörde. Nach § 13 Absatz 4 SGB X darf eine am Verwaltungsverfahren beteiligte Person zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.

Der Beistand darf sich während des Gesprächs äußern. Seine Aussagen gelten rechtlich als Äußerungen der begleiteten Person, sofern diese nicht unverzüglich widerspricht.

Deshalb sollten Betroffene und Begleitpersonen vor dem Termin genau besprechen, welche Anliegen vorgetragen werden sollen. Missverständliche oder falsche Aussagen müssen noch während des Gesprächs berichtigt werden.

Für die bloße Begleitung ist normalerweise keine schriftliche Vollmacht erforderlich. Das gemeinsame Erscheinen macht deutlich, dass die anwesende Person als Beistand teilnehmen soll.

Anders ist es, wenn jemand ohne die betroffene Person handeln, Anträge stellen oder Unterlagen entgegennehmen soll. Dann handelt es sich um eine Vertretung, für die die Behörde einen Vollmachtsnachweis verlangen kann.

Weitere Hinweise zum Unterschied zwischen Begleitung und Vertretung enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Das Recht auf einen Beistand“.

Das Jobcenter darf eine Begleitung nicht willkürlich ablehnen

Eine Behörde darf einen Beistand nicht allein deshalb ausschließen, weil dessen Anwesenheit unerwünscht ist. Eine Zurückweisung kommt nach § 13 SGB X nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen infrage, etwa bei unzulässigen Rechtsdienstleistungen oder wenn die Person zu einem sachlichen Vortrag nicht fähig ist.

Die Zurückweisung muss auch der begleiteten Person schriftlich mitgeteilt werden. Sollte ein Sachbearbeiter die Teilnahme lediglich mündlich verweigern, kann verlangt werden, die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich festzuhalten.

Eine Begleitperson muss sich ihrerseits sachlich verhalten und darf den Ablauf nicht stören. Ihre Aufgabe besteht darin, die betroffene Person zu unterstützen, Fragen zu klären und auf eine nachvollziehbare Dokumentation der Gesprächsergebnisse zu achten.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

So funktioniert die solidarische Ämterbegleitung in Wuppertal

Hilfesuchende können sich bei Tacheles melden und ihren anstehenden Termin schildern. Vor dem Behördengang sollte geklärt werden, um welches Amt es geht, wann der Termin stattfindet und welche Unterstützung gewünscht wird.

Die Begleitung kann im Gespräch zurückhaltend bleiben oder sich nach vorheriger Absprache aktiv einbringen. Entscheidend ist, dass die Wünsche und Ziele der betroffenen Person beachtet werden.

Kontakt zum Begleitteam ist per E-Mail unter Begleitung@tacheles-sozialhilfe.org oder telefonisch unter 0202 318441 möglich. Bei einem Anruf bittet der Verein darum, eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter zu hinterlassen.

Tacheles sucht auch ehrenamtliche Begleiter

Der Verein sucht zugleich Menschen, die bereit sind, andere zu Behördenterminen zu begleiten. Juristische Vorkenntnisse werden nach Angaben von Tacheles nicht vorausgesetzt.

Interessierte können selbst entscheiden, wann sie Zeit für eine Begleitung haben. Eine klare Vorbereitung bleibt dennoch wichtig, damit die unterstützte Person weiß, was die Begleitung leisten kann und wo fachkundige Sozial- oder Rechtsberatung erforderlich wird.

Begleitung ersetzt keine persönliche Vorsprache

Der Beistand kann den Termin in der Regel nicht anstelle der eingeladenen Person wahrnehmen. Wird das persönliche Erscheinen verlangt, muss die leistungsberechtigte Person selbst erscheinen, sofern kein nachweisbarer wichtiger Grund entgegensteht.

Auch Fristen, Nachweispflichten und schriftliche Anhörungen bleiben bestehen. Wer nach dem Termin einen Kürzungs- oder Feststellungsbescheid erhält, sollte prüfen, ob ein Widerspruch gegen den Grundsicherungsbescheid erforderlich ist.

Eine Begleitung kann jedoch helfen, Schreiben richtig einzuordnen, offene Fragen anzusprechen und das Ergebnis des Termins festzuhalten. Gerade in belastenden Situationen sinkt dadurch das Risiko, wichtige Angaben zu vergessen oder einer missverständlichen Darstellung nicht zu widersprechen.

Ein Angebot, das auch in anderen Städten entstehen kann

Die Wuppertaler Initiative lässt sich grundsätzlich auch andernorts aufbauen. Erwerbslosenvereine, Sozialberatungen, Nachbarschaftsgruppen und engagierte Einzelpersonen können verlässliche Kontaktwege schaffen und Begleitungen vermitteln.

Dafür braucht es klare Absprachen über Vertraulichkeit, Aufgaben und Grenzen der Unterstützung. Ebenso sollte geregelt werden, wie kurzfristige Anfragen verteilt und Begleitpersonen auf schwierige Gesprächssituationen vorbereitet werden.

Das Angebot von Tacheles zeigt, dass solidarische Unterstützung nicht erst bei einem Widerspruch oder einer Klage beginnen muss. Sie kann bereits an der Tür des Jobcenters ansetzen und verhindern, dass Menschen einer belastenden Behördensituation allein gegenüberstehen.

Praxisbeispiel: Begleitung verhindert Missverständnisse

Frau L. erhält eine Einladung des Jobcenters, in der über ihre weitere berufliche Eingliederung gesprochen werden soll. Weil sie nach einem früheren Konflikt mit der Behörde unter starken Ängsten leidet, wendet sie sich an das Wuppertaler Begleitteam.

Vor dem Termin bespricht sie mit ihrer Begleitperson, welche gesundheitlichen Einschränkungen und beruflichen Ziele angesprochen werden sollen. Im Gespräch macht der Beistand Notizen und bittet bei unklaren Aussagen um eine verständliche Erklärung.

Am Ende werden die besprochenen nächsten Schritte noch einmal zusammengefasst. Frau L. hat den Meldetermin wahrgenommen und kann später anhand der Notizen nachvollziehen, welche Unterlagen das Jobcenter tatsächlich angefordert hat.

Fragen und Antworten zur Ämterbegleitung

Darf jeder eine Begleitperson zum Jobcenter mitnehmen?

Grundsätzlich darf eine beteiligte Person nach § 13 Absatz 4 SGB X mit einem Beistand zu Verhandlungen und Besprechungen erscheinen. Das kann eine vertraute Person aus dem Freundes-, Familien- oder Bekanntenkreis oder eine ehrenamtliche Begleitung sein.

Braucht der Beistand eine schriftliche Vollmacht?

Für die gemeinsame Teilnahme an einem Gespräch ist normalerweise keine Vollmacht erforderlich. Soll die Begleitperson hingegen allein gegenüber der Behörde handeln, kann ein schriftlicher Vollmachtsnachweis notwendig werden.

Darf die Begleitperson während des Termins sprechen?

Ja, der Beistand darf sich äußern, Fragen stellen und den Vortrag unterstützen. Seine Aussagen werden der begleiteten Person zugerechnet, wenn diese nicht sofort widerspricht.