Seit dem 1. Januar 2026 kennt die Pflegeversicherung einen neuen monatlichen Zuschuss von 450 Euro. Er steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu und kann damit auch Menschen zugutekommen, die kein Pflegegeld erhalten.
Die Leistung wird allerdings nur in besonderen gemeinschaftlichen Wohnformen gezahlt. Eine gewöhnliche Senioren-WG oder ambulant betreute Pflege-WG genügt dafür nicht.
Bis zu 5.400 Euro im Jahr für selbstbestimmte Pflege
Die gesetzliche Grundlage steht in § 45h SGB XI. Danach erhalten Pflegebedürftige in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag nach § 92c SGB XI monatlich 450 Euro zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.
Auf ein vollständiges Kalenderjahr gerechnet ergibt das einen Zuschuss von 5.400 Euro. Das Bundesgesundheitsministerium führt die Leistung in seiner Übersicht für 2026 für sämtliche Pflegegrade auf.
Bei den 450 Euro handelt es sich nicht um frei verfügbares Pflegegeld. Der Betrag soll dazu beitragen, die Kosten der pflegerischen Versorgung innerhalb der besonderen Wohnform zu tragen.
Pflegegrad 1 reicht allein nicht aus
Die Formulierung „ab Pflegegrad 1“ kann leicht den Eindruck erwecken, jeder Mensch mit Pflegegrad 1 könne monatlich 450 Euro beantragen. Das trifft nicht zu.
Neben dem anerkannten Pflegegrad muss die pflegebedürftige Person in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben, für die ein Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI besteht. Ohne einen solchen Vertrag gibt es den Zuschuss nach § 45h SGB XI nicht.
Wer noch keinen Pflegegrad hat oder eine Höherstufung benötigt, findet weitere Hinweise im Ratgeber Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag.
Ein normaler Pflegevertrag genügt nicht
Ein individueller Pflegevertrag zwischen Bewohner und ambulantem Pflegedienst ist kein Vertrag nach § 92c SGB XI. Auch ein Mietvertrag, ein Betreuungsvertrag oder die Bezeichnung „Pflege-WG“ belegen den Anspruch nicht.
Der besondere Vertrag wird von einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung mit den zuständigen Kosten- und Vertragspartnern geschlossen. Er muss die Versorgung der gesamten gemeinschaftlichen Wohnform nach den gesetzlichen Vorgaben regeln.
Betroffene sollten sich deshalb vom Betreiber oder Pflegedienst schriftlich bestätigen lassen, ob tatsächlich ein Vertrag nach § 92c SGB XI besteht. Die genaue Rechtsgrundlage sollte ausdrücklich genannt werden.
Was der Vertrag nach § 92c SGB XI enthalten muss
Der Vertrag muss ein Basispaket aus körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung vorsehen. Hinzukommen können Leistungen der häuslichen Krankenpflege.
Darüber hinaus muss die ambulante Pflegeeinrichtung zusätzliche Pflegeleistungen gewährleisten, die Bewohner abhängig von ihrem persönlichen Bedarf abrufen können. Angehörige, Pflegepersonen, ehrenamtlich Tätige oder andere Personen dürfen auf Wunsch in die Versorgung einbezogen werden.
Die ambulante Pflegeeinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Qualität der vereinbarten Leistungen. Vorgesehen sind außerdem ein Versorgungskonzept, eine abgesicherte Personalplanung und Regelungen zur Vergütung und Abrechnung.
Mindestens drei Pflegebedürftige müssen zusammenleben
Ein Vertrag nach § 92c SGB XI setzt voraus, dass mehr als zwei pflegebedürftige Menschen gemeinschaftlich zusammenleben. Es müssen somit mindestens drei Bewohner mit einem anerkannten Pflegegrad vorhanden sein.
Die räumliche Gestaltung muss eine selbstbestimmte Versorgung ermöglichen. Zudem muss ein Konzept bestehen, das eine qualitätsgesicherte Pflege und einen aufgabenbezogenen Personaleinsatz absichert.
Anders als beim klassischen Wohngruppenzuschlag nennt § 92c SGB XI keine Obergrenze von zwölf Bewohnern. Je größer die Wohnform ist, desto genauer wird allerdings zu prüfen sein, ob noch selbstbestimmtes gemeinschaftliches Wohnen oder bereits eine stationäre Einrichtung vorliegt.
Warum gewöhnliche Pflege-WGs nur 224 Euro erhalten
Für ambulant betreute Wohngruppen gibt es weiterhin den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI. Dieser beträgt 2026 monatlich 224 Euro und steht ebenfalls ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.
Vorausgesetzt werden eine gemeinsame Wohnung, mindestens drei pflegebedürftige WG-Mitglieder und eine gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag Pflegegeld: 2.613 Euro Anschubfinanzierung für Pflege-WGs.
Der Wohngruppenzuschlag und der neue 450-Euro-Zuschuss gehören zu unterschiedlichen Versorgungsmodellen. Die Beträge können nicht einfach zusammengerechnet werden.
| Wohn- und Versorgungsform | Monatlicher Betrag 2026 | Besonderheit |
|---|---|---|
| Gewöhnliche Wohnung ohne gemeinschaftliches Pflegekonzept | Kein Wohnformzuschuss | Allgemeine Leistungen nach dem jeweiligen Pflegegrad |
| Ambulant betreute Pflege-WG nach § 45f SGB XI | 224 Euro | Gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft |
| Gemeinschaftliche Wohnform mit Vertrag nach § 92c SGB XI | 450 Euro | Basispaket und abgesicherte Gesamtversorgung |
| Vollstationäres Pflegeheim | Kein Zuschuss nach § 45h SGB XI | Stationäre Leistungen nach § 43 SGB XI |
Was Menschen mit Pflegegrad 1 von den 450 Euro haben
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten normalerweise weder Pflegegeld noch reguläre Pflegesachleistungen. Im Alltag steht ihnen vor allem der Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Verfügung, wie der Beitrag Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat erläutert.
In einer Wohnform nach § 92c SGB XI eröffnet § 45h SGB XI stattdessen den besonderen Zuschuss von 450 Euro. Damit sollen die Kosten der abgesicherten Basisversorgung innerhalb dieser Wohnform mitfinanziert werden.
Ein zusätzliches Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI gibt es bei Pflegegrad 1 weiterhin nicht. Dieser zusätzliche Anspruch beginnt auch im neuen Wohnmodell erst mit Pflegegrad 2.
Der Entlastungsbetrag kommt nicht einfach hinzu
Die 450 Euro dürfen nicht mit sämtlichen Leistungen der gewöhnlichen häuslichen Pflege addiert werden. § 45h Absatz 3 SGB XI bestimmt gesondert, welche Ansprüche neben dem Zuschuss bestehen bleiben.
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Der allgemeine Entlastungsbetrag von 131 Euro nach § 45b SGB XI wird dort nicht als zusätzliche Leistung genannt. Betroffene sollten daher vor einem Wechsel in eine solche Wohnform schriftlich klären lassen, welche bisherigen Ansprüche enden und welche weiterlaufen.
Das ist besonders wichtig, wenn bisher Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitungen aus dem Entlastungsbetrag bezahlt werden. Ein höherer Zuschuss kann im Einzelfall durch den Wegfall anderer Nutzungsmöglichkeiten relativiert werden.
Diese Leistungen bleiben zusätzlich möglich
Menschen aller Pflegegrade können in der besonderen Wohnform weiterhin Pflegeberatung, Pflegekurse, Pflegehilfsmittel und digitale Pflegeanwendungen beanspruchen. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können 2026 bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden.
Welche Produkte darunterfallen und wie die Abrechnung funktioniert, zeigt der Beitrag Pflegehilfsmittel-Pauschale: 42 Euro monatlich, die viele nicht abrufen.
Ab Pflegegrad 2 kommen die regulären Pflegesachleistungen hinzu. Werden diese nur teilweise ausgeschöpft, kann ein anteiliges Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung gezahlt werden.
Tagespflege und Verhinderungspflege können wegfallen
Die gesicherte Basisversorgung hat Auswirkungen auf weitere Ansprüche. Nach der BMG-Broschüre zu den Pflegeleistungen 2026 bestehen in diesen Wohnformen keine Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege sowie Verhinderungspflege.
Auch Kurzzeitpflege wegen einer gewöhnlichen Krisensituation ist nicht vorgesehen. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bleibt Kurzzeitpflege lediglich für eine Übergangszeit nach einer stationären Krankenhausbehandlung möglich.
Vor einem Einzug sollte deshalb nicht allein der höhere Monatsbetrag betrachtet werden. Entscheidend ist der Vergleich des gesamten Leistungspakets mit der bisherigen Versorgung.
Der Zugang dürfte 2026 noch begrenzt sein
Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Damit besteht die neue Leistung zwar rechtlich, sie ist aber an vorhandene Vertragsstrukturen gebunden.
Ambulante Pflegeeinrichtungen sind nicht verpflichtet, einen Vertrag nach § 92c SGB XI abzuschließen. Bundesweite Empfehlungen zu Vertragsinhalt und Voraussetzungen müssen zudem erst bis zum 1. Januar 2027 erarbeitet werden.
Für 2026 dürften deshalb vor allem Wohnformen mit bestehenden Modell- oder Übergangsverträgen infrage kommen. Die bloße Möglichkeit, einen entsprechenden Vertrag künftig abzuschließen, löst noch keinen Anspruch auf 450 Euro aus.
So sollten Betroffene den Anspruch prüfen
Bewohner und Angehörige sollten zunächst beim Betreiber erfragen, ob die Wohnform über einen gültigen Vertrag nach § 92c SGB XI verfügt. Eine allgemeine Aussage wie „Wir sind eine anerkannte Pflege-WG“ reicht nicht aus.
Anschließend sollte der Zuschuss schriftlich bei der eigenen Pflegekasse beantragt werden. Dem Antrag können die Bestätigung über den Pflegegrad, die Bezeichnung der Wohnform und der Nachweis über den Vertrag nach § 92c SGB XI beigefügt werden.
Die Pflegekasse sollte zugleich erklären, ab welchem Monat der Zuschuss bewilligt wird und wie die Abrechnung erfolgt. Wird der Antrag abgelehnt, muss aus dem Bescheid hervorgehen, welche Voraussetzung nach Ansicht der Kasse fehlt.
Praxisbeispiel: Frau Schneider erhält 450 Euro statt 224 Euro
Frau Schneider ist 79 Jahre alt und hat Pflegegrad 1. Sie zieht in eine gemeinschaftliche Wohnform, in der sechs pflegebedürftige Menschen leben und ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung über einen Vertrag nach § 92c SGB XI absichert.
Die Pflegekasse bewilligt Frau Schneider monatlich 450 Euro nach § 45h SGB XI. Der Betrag wird zur Finanzierung des vereinbarten Basispakets eingesetzt und ist kein zusätzliches Taschengeld.
Würde Frau Schneider dagegen in eine gewöhnliche ambulant betreute Pflege-WG ohne Vertrag nach § 92c SGB XI ziehen, könnte sie bei erfüllten Voraussetzungen lediglich den Wohngruppenzuschlag von 224 Euro erhalten. Die Bezeichnung der Wohnform entscheidet somit nicht, sondern ihre vertragliche und pflegerische Ausgestaltung.
Häufige Fragen zur neuen 450-Euro-Leistung
Bekommen alle Menschen mit Pflegegrad 1 monatlich 450 Euro?
Nein. Pflegegrad 1 erfüllt nur eine Voraussetzung; zusätzlich muss die betroffene Person in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem gültigen Vertrag nach § 92c SGB XI leben.
Werden die 450 Euro als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt?
Der Zuschuss dient der Finanzierung einer selbstbestimmten Pflege in der besonderen Wohnform. Er ist deshalb nicht mit dem frei einsetzbaren Pflegegeld ab Pflegegrad 2 gleichzusetzen.
Reicht ein Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst aus?
Nein. Erforderlich ist ein besonderer Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI zwischen der ambulanten Pflegeeinrichtung und den zuständigen Vertrags- und Kostenträgern.
Kann man die 450 Euro mit dem Wohngruppenzuschlag von 224 Euro kombinieren?
Nein. Beide Zuschüsse gehören zu unterschiedlichen Wohn- und Versorgungsmodellen und werden nicht nebeneinander gezahlt.
Gibt es bei Pflegegrad 1 zusätzlich Pflegesachleistungen?
Nein. Der zusätzliche Sachleistungsanspruch nach § 45h Absatz 2 SGB XI gilt ausschließlich für die Pflegegrade 2 bis 5.
Wie erfährt man, ob die eigene Wohnform anerkannt ist?
Betroffene sollten sich den Vertrag nach § 92c SGB XI vom Betreiber schriftlich bestätigen lassen und anschließend eine verbindliche Auskunft ihrer Pflegekasse verlangen. Eine Werbeaussage des Anbieters oder die Bezeichnung „Pflege-WG“ genügt nicht.




