Nach Kündigung: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld mit Bürgergeld überbrücken

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Wer selbst seine Arbeitsstelle kündigt, ohne einen schwer wiegenden Grund nachzuweisen, wird zeitweise beim Arbeitslosengeld I gesperrt. Diese Sperre kann zwölf Wochen betragen oder sogar 24 Wochen. Es ist möglich, für diese Sperrfrist Bürgergeld zu beantragen – auch das ist aber mit Strafen verbunden.

Bürgergeld in der Sperrfrist

Bei einer Eigenkündigung wird das Arbeitslosengeld I in der Regel zwölf Wochen gesperrt. Das gilt auch beim Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags. Sind die Betroffenen jetzt hilfsbedürftig nach den Definitionen des Bürgergelds, können Sie dieses beantragen, bis sie ALG I erhalten.

Wie lange wird das Arbeitslosengeld I gesperrt?

Bei Eigenkündigung wird das Arbeitslosengeld I regulär zwölf Wochen gesperrt. In besonderen Härtefällen kann diese Zeit auf sechs Wochen gekürzt werden. Sie kann aber auch über die zwölf Wochen hinaus festgesetzt werden.

Die Sperrzeit erstreckt sich nämlich auf ein Viertel der Anspruchsdauer des ALG I. Wer sich durch lange Arbeit einen Anspruch auf 24 Monate ALG I erarbeitet hat, kann also eine Sperrzeit von 24 statt 12 Wochen erhalten.

Eigenkündigung gilt als Pflichtverletzung

Zwar sind auch bei Eigenkündigung und Bürgergeld in der Sperrfrist dieselben Bezüge gültig – zum Beispiel Regelsatz, Karenzzeit, Miete, Heizkosten und Vermögen – wie bei anderen Betroffenen.

Eine Eigenkündigung ohne validen Grund wird indessen ebenso wie ein Aufhebungsvertrag als versicherungswidrig behandelt. Das Bürgergeld wird zwar nicht völlig gesperrt, die Betroffenen werden aber ebenfalls bestraft. Die Hilfebedürftigkeit wird als selbst verschuldet bewertet.

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Es gibt weniger Geld

Die Strafe besteht darin, weniger Leistungen auszuzahlen. Wer das Bürgergeld neu beantragt und wegen Eigenkündigung in der Sperrfrist vom ALG I ist, begeht aus Sicht des Gesetzes sowie der Jobcenter den ersten Regelverstoß.

Ein erster Regelverstoß wird regulär mit zehn Prozent Kürzung der Leistungen bestraft. Das sind bei 563 Euro im Regelsatz des Bürgergeldes 56,30 Euro weniger im ersten Monat, den die Betroffenen Bürgergeld bekommen.

Danach werden 30 Prozent gestrichen

Problematischer als die 56,30 Euro (die Betroffene frisch nach der Kündigung eines regulären Arbeitsverhältnisses oft besser kompensieren können als nach langer Abhängigkeit von Sozialleistungen) ist die „Vorstrafe“.

Begehen die Betroffenen aus Sicht des Jobcenters weitere Pflichtverletzungen, dann sind die nächsten Strafen härter. Bis zu 30 Prozent vom Regelsatz können jetzt abgezogen werden – und der volle Regelsatz ist so berechnet, dass er ein Existenzminimum gewährleisten soll.

Was gilt als Pflichtverletzung?

Als Pflichtverletzung gilt es den Jobcentern zum Beispiel, die aktive Mitarbeit zu verweigern, Termine nicht einzuhalten oder sich nicht auf vorgeschlagene Stellen zu bewerben. Bei den Sozialgerichten stapeln sich Fälle, in denen Jobcenter vermeintliche Pflichtverletzungen inflationär und fälschlich bestrafen.

Besser früher als später

Bei einer Eigenkündigung können Sie recht sicher mit einer Sperrfrist für das ALG I von zwölf Wochen rechnen. Deshalb sollten Sie frühzeitig Bürgergeld beantragen, denn dieses wird erst ab dem Monat des Antrags gezahlt. Sollten Sie dann wider Erwartens keine Sperre für das ALG I bekommen, entfällt lediglich ein Anspruch auf Bürgergeld.