Müssen Bürgergeld-Bezieher 37 Euro für Personalausweis zahlen?

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In Deutschland besteht eine Ausweispflicht. Dieser muss immer gültig sein. Läuft der Ausweis jedoch ab, wird eine Gebühr von 37 Euro (unter 24 Jahren 22,80 Euro) für einen neuen Ausweis fällig. Eigentlich müsste eine Bedürftigkeit als Bürgergeld-Bezieher vorliegen, um eine Ermäßigung zu bekommen? So steht es doch in der Gebührenverordnung?

Ausweisgebühren im Regelsatz enthalten

Die Gebühren für den Ausweis, die verpflichtend sind, können für Bürgergeld-Beziehende sehr belastend sein, wenn man bedenkt, dass die Regelleistungen recht knapp bemessen sind. Anträge bei den Jobcentern auf Kostenübernahme werden allerdings regelmäßig abgelehnt. Die Begründung lautet, dass in den Regelleistungen 0,40 Euro zum Ansparen für den Personalausweis enthalten sind.

Gebührenverordnung sieht Ermäßigung vor

Die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung (PauswGebV) legt fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Gebühren für den Personalausweis möglich ist.

Der §1 Absatz 6 der Verordnung sieht vor, dass die Gebühr ermäßigt werden kann, wenn eine Person als bedürftig eingestuft wird.

Trotzdem erhalten Bürgergeldempfänger regelmäßig Absagen auf ihren Antrag zur Gebührenermäßigung. Der Grund dafür ist, dass die Ausweisgebühren im Regelbedarf – wie erwähnt – bereits berücksichtigt werden und somit nicht als zusätzliche finanzielle Belastung anerkannt werden.

Kaum jemand wird allerdings jeden Monat 40 Cent zur Seite legen, um dann in 10 Jahren die Gebühren für den Ausweis zahlen zu können. Wie auch, denn die Regelleistungen sind selbst für Grundnahrungsmittel nicht ausreichend, wie bereits eine unabhängige Auswertung zeigten.

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Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen OVG 5 B 3.16) hob hervor, dass die Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts von der Begriffsdefinition in der Gebührenverordnung abgegrenzt werden muss. Dabei wird deutlich, dass die Pauschalierung der Sozialleistungen durch den Regelbedarf nicht immer individuellen Notlagen gerecht wird.

So urteilte das Gericht im Jahre 2017:

1. Als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV sind Bezieher von Regelsatzleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch grundsätzlich nicht mehr anzusehen, seit der Regelsatz ab Januar 2011 einen Betrag von 0,25 €/Monat bzw. 30,00 € bezogen auf 10 Jahre regelmäßiger Gültigkeitsdauer eines Personalausweises enthält, wobei ohne Belang ist, ob die Personalausweisgebühren aus dem Regelsatz bereits vollständig angespart werden konnten.(Rn.27) (Rn.29)

Aber auch:
2. Das schließt eine Bedürftigkeitsprüfung bei Vorliegen besonderer Härtegründe nicht aus.(Rn.36)

Keine automatische Ausschließung von Gebührenbefreiung wenn Bürgergeld bezogen wird

Die Bundesregierung und die Gerichte haben in verschiedenen Stellungnahmen klargestellt, dass die Abdeckung der Kosten durch Sozialleistungen eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nicht automatisch ausschließt.

Allerdings ist die Praxis durch eine rigide Auslegung der Regelungen geprägt, wodurch Bürgergeldempfänger selten als bedürftig anerkannt werden, wenn es um die Gebühren für den Personalausweis geht.

Dennoch Antrag stellen

Betroffene sollten dennoch einen Antrag auf Kostenübernahme stellen und auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verweisen und einen individuellen Härtfall begründen. Allerdings wird in den meisten Fällen das Jobcenter den Antrag mit dem Verweis auf den Regelsatzposten dennoch ablehnen. Manche Jobcenter bieten bei Anträgen ein Darlehen an, dass dann wieder vom Regelsatz abgestottert werden muss.