Die Mütterrente III bringt Eltern für jedes vor 1992 geborene Kind bis zu einem halben zusätzlichen Entgeltpunkt. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das einer monatlichen Rentenerhöhung von 21,26 Euro brutto je Kind.
Da der Anspruch bereits ab dem 1. Januar 2027 gilt, die Auszahlung aber erst 2028 beginnt, erhalten viele Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner eine Nachzahlung. Bei einem unveränderten Rentenwert wären das für zwölf Monate 255,12 Euro brutto pro Kind.
“Der tatsächliche Betrag kann höher ausfallen, weil die Renten voraussichtlich zum 1. Juli 2027 erneut angepasst werden”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. “Außerdem beeinflussen der Rentenbeginn, die Zuordnung der Kindererziehungszeit und mögliche Abzüge den Auszahlungsbetrag.”
Was sich durch die Mütterrente III verändert
Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bisher bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Durch die Mütterrente III steigt dieser Zeitraum auf bis zu drei Jahre.
Die zusätzlichen sechs Monate entsprechen einem halben Entgeltpunkt. Damit werden die Erziehungszeiten für vor und nach 1991 geborene Kinder rentenrechtlich gleichgestellt.
Die Bezeichnung „Mütterrente“ kann dabei missverständlich sein. Auch Väter können die zusätzlichen Entgeltpunkte erhalten, wenn ihnen die Kindererziehungszeit im Versicherungskonto zugeordnet wurde.
Warum das Geld für 2027 erst 2028 ausgezahlt wird
Die neue Berechnung gilt ab dem 1. Januar 2027. Wegen des hohen technischen Aufwands kann die Deutsche Rentenversicherung die zusätzlichen Beträge jedoch erst 2028 in die laufenden Rentenzahlungen aufnehmen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt für Bestandsrentner eine rückwirkende Auszahlung im Januar 2028 an. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt allgemein, dass die Auszahlung im Jahr 2028 beginnt.
Die verspätete Überweisung führt somit grundsätzlich nicht zum Verlust der Ansprüche für 2027. Die bis zur technischen Umsetzung aufgelaufenen Monatsbeträge werden nachgezahlt.
So ergeben sich 255,12 Euro Nachzahlung je Kind
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Ein halber Entgeltpunkt ist deshalb derzeit 21,26 Euro brutto im Monat wert.
Wird dieser Betrag mit zwölf Monaten multipliziert, ergeben sich 255,12 Euro brutto. Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern wären es 510,24 Euro, bei drei Kindern 765,36 Euro.
Die nachfolgende Tabelle unterstellt, dass für jedes Kind der volle Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten zusteht, die Rente während des gesamten Jahres 2027 bezogen wird und der Rentenwert unverändert bleibt.
| Anzahl der vor 1992 geborenen Kinder | Zusätzliche Entgeltpunkte | Mehr Rente im Monat beim Rentenwert von 42,52 Euro | Rechnerische Nachzahlung für zwölf Monate |
|---|---|---|---|
| 1 Kind | 0,5 | 21,26 Euro brutto | 255,12 Euro brutto |
| 2 Kinder | 1,0 | 42,52 Euro brutto | 510,24 Euro brutto |
| 3 Kinder | 1,5 | 63,78 Euro brutto | 765,36 Euro brutto |
| 4 Kinder | 2,0 | 85,04 Euro brutto | 1.020,48 Euro brutto |
| 5 Kinder | 2,5 | 106,30 Euro brutto | 1.275,60 Euro brutto |
Die Werte sind Beispielrechnungen und noch keine verbindlichen Auszahlungsbeträge. Verbindlich wird die Summe erst durch den persönlichen Rentenbescheid beziehungsweise den Bescheid über die Neuberechnung.
Warum die Nachzahlung wahrscheinlich höher ausfällt
Der Rentenwert von 42,52 Euro gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Für die ersten sechs Monate des Jahres 2027 lässt sich der zusätzliche Betrag deshalb bereits berechnen.
Von Januar bis Juni 2027 entstehen bei einem Kind 127,56 Euro brutto. Für Juli bis Dezember 2027 wird der neue Rentenwert benötigt, der zum 1. Juli 2027 gilt.
Die Nachzahlung für ein Kind lässt sich daher nach folgender Formel berechnen: 127,56 Euro zuzüglich des dreifachen Rentenwerts ab Juli 2027. Die Multiplikation mit drei ergibt sich aus sechs Monaten und einem halben Entgeltpunkt pro Monat.
Steigt der Rentenwert im Juli 2027, erhöht sich auch die Nachzahlung. Die häufig genannten 255,12 Euro pro Kind sind daher eine Rechnung mit dem Rentenwert vom Juli 2026 und keine Obergrenze.
Nicht jeder Rentenbeginn führt zu zwölf Monaten Nachzahlung
Die volle Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027 setzt voraus, dass die Rente spätestens seit Januar 2027 gezahlt wird. Wer bereits vor 2027 eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezieht, erfüllt diese zeitliche Voraussetzung grundsätzlich.
Beginnt die Rente dagegen erst während des Jahres 2027, entsteht der Zahlungsanspruch frühestens ab dem Rentenbeginn. Bei einem Rentenbeginn zum 1. Juli 2027 werden deshalb nur die zusätzlichen Beträge für Juli bis Dezember nachgezahlt.
Wer erstmals ab Januar 2028 in Rente geht, bekommt keine Nachzahlung für 2027. Die zusätzlichen Kindererziehungszeiten werden dann von Beginn an in die laufende Rente einbezogen.
Die Kindererziehungszeit muss richtig zugeordnet sein
Der zusätzliche halbe Entgeltpunkt wird dem Elternteil gutgeschrieben, dem auch die bisherige Kindererziehungszeit zugeordnet wurde. In vielen Fällen ist das die Mutter, zwingend ist diese Zuordnung aber nicht.
Bei Bestandsrenten soll die Neuberechnung weitgehend automatisch erfolgen. Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III ist nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht erforderlich.
Das automatische Verfahren kann jedoch nur auf die Daten zurückgreifen, die im Versicherungskonto gespeichert sind. Fehlen Kindererziehungszeiten oder wurden sie dem falschen Elternteil zugeordnet, sollten Betroffene eine Kontenklärung veranlassen.
Wie Kindererziehungszeiten nachgetragen werden können, wird im Beitrag „Kindererziehungszeiten für die Rente auch nachträglich beantragen“ ausführlich erklärt.
Warum vom Bruttobetrag weniger ausgezahlt werden kann
Die in der Tabelle genannten Summen sind Bruttowerte. Bei gesetzlich krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Nachzahlung einbehalten werden.
Die Höhe dieser Abzüge hängt unter anderem von der Krankenversicherung, dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse und dem Pflegeversicherungsstatus ab. Privat oder freiwillig Versicherte können anders behandelt werden.
Auch steuerliche Folgen sind möglich. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, richtet sich nach dem steuerpflichtigen Rentenanteil, den übrigen Einkünften und den persönlichen Abzugsmöglichkeiten.
Die Nachzahlung kann deshalb nicht ohne Weiteres mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der am Ende zur freien Verfügung steht. Der Rentenbescheid sollte sowohl hinsichtlich der berücksichtigten Kinder als auch hinsichtlich der Abzüge geprüft werden.
Auswirkungen auf Grundsicherung, Wohngeld und Witwenrente
Die Mütterrente III ist keine eigenständige Sozialleistung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Rente. Dadurch kann sie bei einkommensabhängigen Leistungen berücksichtigt werden.
Das betrifft beispielsweise die Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt und das Wohngeld. Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass eine höhere eigene Rente Auswirkungen auf eine Witwen- oder Witwerrente haben kann.
Eine Anrechnung bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass der gesamte zusätzliche Betrag verloren geht. Freibeträge, der Zeitpunkt der Auszahlung und die jeweilige Leistungsart müssen im Einzelfall berücksichtigt werden.
Empfänger von Grundsicherung oder Wohngeld sollten den neuen Rentenbescheid zeitnah bei der zuständigen Behörde einreichen. “Ein späterer Datenabgleich kann ansonsten zu Rückforderungen führen”, warnt Anhalt.
Die Mütterrente steht nicht ausschließlich Müttern zu
Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, dem die Erziehungszeit zugeordnet wurde. Hat überwiegend der Vater das Kind erzogen und ist dies im Rentenkonto erfasst, kann er auch den zusätzlichen halben Entgeltpunkt erhalten.
Eltern konnten Kindererziehungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen untereinander aufteilen oder durch eine gemeinsame Erklärung zuordnen. Bei älteren Vorgängen sollte geprüft werden, welche Zuordnung tatsächlich gespeichert wurde.
Bei geschiedenen Ehepaaren kann die Mütterrente III außerdem Fragen zum bereits durchgeführten Versorgungsausgleich auslösen. Eine frühere Entscheidung des Familiengerichts wird nicht in jedem Fall automatisch neu berechnet.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Maria H. bezieht seit 2021 eine Altersrente und hat zwei Kinder, die 1984 und 1987 geboren wurden. Für beide Kinder sind die Kindererziehungszeiten vollständig in ihrem Versicherungskonto gespeichert.
Beim Rentenwert von 42,52 Euro erhöht die Mütterrente III ihre Rente rechnerisch um 42,52 Euro brutto im Monat. Für zwölf Monate ergäbe sich eine Nachzahlung von 510,24 Euro brutto.
Da der Rentenwert im Juli 2027 neu festgesetzt wird, dürfte der tatsächliche Betrag etwas höher liegen, sofern die Renten erneut steigen. Von der Bruttosumme können anschließend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen.
Fragen und Antworten zur Nachzahlung der Mütterrente III
1. Wie hoch ist die Nachzahlung für ein Kind?
Beim Rentenwert von 42,52 Euro ergeben sich für ein volles Jahr 255,12 Euro brutto. Da ab Juli 2027 ein neuer Rentenwert gilt, steht die endgültige Summe noch nicht fest.
2. Wie viel bekommen Rentnerinnen mit zwei Kindern?
Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern beträgt die Beispielrechnung 510,24 Euro brutto für zwölf Monate. Voraussetzung ist, dass für beide Kinder jeweils der volle zusätzliche halbe Entgeltpunkt berücksichtigt wird.
3. Wann wird die Nachzahlung überwiesen?
Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums sollen Bestandsrentner die rückwirkende Zahlung im Januar 2028 erhalten. Der genaue Betrag und der persönliche Auszahlungstermin ergeben sich aus der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung.
4. Bekommen auch Väter die Nachzahlung?
Ja, wenn ihnen die Kindererziehungszeit für ein vor 1992 geborenes Kind zugeordnet wurde. Der umgangssprachliche Begriff „Mütterrente“ schließt Väter nicht aus.




