Im Jahr 2025 stehen einige Änderungen im Bereich der Minijobs bevor, die auch Rentnerinnen und Rentner betreffen. Neben der Erhöhung der Verdienstgrenze gibt es spezielle Regelungen für die Kombination von Minijob und Rente, die von der Art der Rente abhängen.
Inhaltsverzeichnis
Minijob mit Altersrente: Unbegrenzter Hinzuverdienst
Bezieher von Altersrenten genießen den Vorteil, dass kein Hinzuverdienstlimit existiert. Das bedeutet, dass sie neben ihrer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen können, ohne dass sich dies auf die Höhe der Rentenzahlungen auswirkt. Diese Regelung macht einen Minijob für Altersrentner besonders attraktiv, da sie so gleichzeitig die volle Rente beziehen und ein zusätzliches Einkommen erzielen können.
Minijob mit Erwerbsminderungsrente: Spezielle Hinzuverdienstgrenzen
Bei Renten wegen Erwerbsminderung gelten besondere Hinzuverdienstregelungen, die sich nach der Art der Erwerbsminderungsrente richten.
Teilweise Erwerbsminderungsrente:
Im Jahr 2024 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 37.117,50 Euro. Ab 2025 ist eine Erhöhung auf 39.322,50 Euro geplant. Diese Grenze orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Volle Erwerbsminderungsrente:
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wird anhand der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Diese Bezugsgröße wird jährlich zum 1. Januar angepasst und leitet sich aus dem durchschnittlichen Einkommen aller gesetzlich Rentenversicherten ab. Aktuell liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro. Für das Jahr 2025 ist ein Anstieg auf 19.661,25 Euro vorgesehen.
Minijob und Hinzuverdienstgrenzen
Sowohl bei teilweiser als auch bei voller Erwerbsminderung ist ein Minijob mit Verdienstgrenze ohne Kürzung der Rente möglich. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssen Rentnerinnen und Rentner die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen ihrer Rentenart im Blick behalten.
Minijob mit Hinterbliebenenrente: Freibeträge beachten
Für Hinterbliebenenrentner ist ein Hinzuverdienst durch einen Minijob in vielen Fällen möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Allerdings kann es bei Hinterbliebenenrentnern, die zusätzlich zum Minijob eine eigene Rente (z. B. Altersrente) beziehen, schnell zu einer Überschreitung des festgelegten Freibetrags und somit zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente kommen.
Die aktuelle Hinzuverdienstgrenze liegt monatlich bei 1.038,05 Euro. Solange der Verdienst aus einem Minijob zusammen mit sonstigen Einkünften (z. B. Altersrente) unter diesem Freibetrag bleibt, hat dies keine Auswirkungen auf die Hinterbliebenenrente. Die nächste Erhöhung des Freibetrags ist für den 1. Juli 2025 geplant.
Zusatz für Familien:
Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat.
Mehrere Minijobs im Ruhestand: Kombination und Verdienstgrenze
Rentnerinnen und Rentner können auch mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, solange keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht. Wichtig ist dabei, die monatliche Verdienstgrenze von durchschnittlich 538 Euro in allen Minijobs zusammen nicht zu überschreiten. Liegt der Gesamtverdienst über dieser Grenze, werden alle Jobs versicherungspflichtig und gelten somit nicht mehr als Minijobs.
Zusatz für kurzfristige Beschäftigungen:
Zusätzlich zu einem Minijob mit Verdienstgrenze können Rentner auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Bei einem kurzfristigen Minijob spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle, die oben beschriebenen Hinzuverdienstgrenzen der jeweiligen Rentenarten müssen jedoch beachtet werden.
Neue Verdienstgrenze im Minijob 2025: Anpassung an den Mindestlohn
Im Jahr 2025 erhöht sich die Einkommensgrenze für Minijobs auf 556 Euro. Bisher lag diese Grenze bei 538 Euro. Diese Anpassung erfolgt aufgrund des ebenfalls steigenden Mindestlohns, der 2025 bei 12,82 Euro liegen wird.
Berechnung der Höchstgrenze:
Die Höchstgrenze für Minijobs wird anhand des Mindestlohns berechnet. Die Formel lautet: Mindestlohn multipliziert mit 130, geteilt durch drei. Das Ergebnis entspricht einem monatlichen Einkommen, das bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von zehn Stunden erzielt wird.
Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro ergibt diese Rechnung genau 555,53 Euro. Dieser Betrag wird auf 556 Euro aufgerundet.
Dynamische Anpassung an die Arbeitswelt:
Der Minijob soll grundsätzlich als eine geringfügige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von etwa zehn Stunden erhalten bleiben. Die zehn Stunden sind jedoch keine feste Vorgabe – manche Minijobber arbeiten auch zwölf Stunden pro Woche.
Umgekehrt verringert sich die Stundenzahl bei einem hohen Stundenlohn, damit die Gehaltsgrenze des Minijobs nicht überschritten wird. Maximal sind bis zu 48 Stunden pro Monat zulässig.
Auswirkungen der neuen Verdienstgrenze
Arbeitnehmer, die derzeit knapp über der Minijob-Grenze verdienen und somit sozialversicherungspflichtig sind, könnten 2025 mit der neuen Regelung konfrontiert werden. Wer beispielsweise in seinem jetzigen Job 550 Euro pro Monat verdient, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. 2025 würde diese Beschäftigung jedoch als geringfügig gelten. Wer weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleiben möchte, muss im nächsten Jahr sein monatliches Einkommen auf über 556 Euro erhöhen.
Vorteile eines Minijobs
Minijobber zahlen auf ihr Einkommen keine Steuern und keine Abgaben bei der Einkommenssteuer. Das kann vorteilhaft sein, wenn man im Hauptberuf bereits hohe Steuern zahlen muss und zusätzlich noch ein paar Stunden pro Woche hinzuverdienen möchte.
Minijob und Selbstständigkeit: Kombination und Abgrenzung
Selbstständige können keinen Minijob ausüben. Es ist jedoch möglich, im Haupt- oder Nebenberuf selbstständig tätig zu sein und gleichzeitig einen Minijob auszuüben. In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung bei Minijobs manchmal schwierig sein.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.