Ein Vermieter aus dem Raum Kassel soll mehr als 1.000 Euro Wasser- und Abwassergebühren begleichen, obwohl die Forderungen durch den Verbrauch einer früheren Mieterfamilie entstanden sind. Besonders brisant ist der Fall, weil die Mietparteien eigene Wasserzähler hatten und ihre Gebühren direkt mit dem Versorger abrechneten.
Wie die Hessische/Niedersächsische Allgemeine berichtet, verlangt die Stadt Kassel dennoch 1.066 Euro vom früheren Hauseigentümer. Möglich wird das durch die kommunalen Satzungen für Trinkwasser und Abwasser.
Warum der Vermieter trotz eigener Wasserzähler zahlen soll
Der betroffene Vermieter Jochen Stiegel besaß bis vor Kurzem ein Mehrfamilienhaus im Kasseler Stadtteil Wehlheiden. In einer seiner Wohnungen lebte zwischen 2023 und 2025 eine Mutter mit ihren drei Kindern, die laut Bericht Bürgergeld bezog.
Für die Wohnung existierte ein eigener Wasserzähler. Deshalb rechnete die Familie den Wasserverbrauch unmittelbar mit dem Versorger ab und nicht über die gewöhnliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters.
Dem Eigentümer waren die offenen Beträge nach eigenen Angaben deshalb zunächst nicht bekannt. Erst Ende Mai erhielt er einen Heranziehungsbescheid der Stadt Kassel über insgesamt 1.066 Euro für noch offene Trinkwasser- und Abwassergebühren.
Zu diesem Zeitpunkt war die frühere Mieterin laut Bericht bereits seit rund zehn Monaten ausgezogen. Der Eigentümer hatte das Mehrfamilienhaus inzwischen ebenfalls verkauft.
Kasseler Satzung erlaubt Zugriff auf den Eigentümer
Die Forderung beruht nicht allein auf dem Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieterin. Ausschlaggebend ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Stadt.
Nach § 20 der Kasseler Wasserversorgungssatzung gehört zunächst der sogenannte Anschlussnehmer zum Kreis der Gebührenpflichtigen. Als Anschlussnehmer gelten unter anderem Grundstückseigentümer.
Gleichzeitig kann auch derjenige gebührenpflichtig sein, der tatsächlich Wasser aus der öffentlichen Versorgung entnimmt. Damit können Eigentümer und Bewohner nebeneinander als Gebührenschuldner in Betracht kommen.
Die Satzung enthält außerdem eine für den Fall besonders wichtige Bestimmung: Gibt es mehrere Gebührenpflichtige, haften diese als Gesamtschuldner. Die Stadt kann ihre Forderung deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegenüber einem Grundstückseigentümer geltend machen.
Auch beim Abwasser gibt es eine gesamtschuldnerische Haftung
Ähnlich sieht es bei den Abwassergebühren aus. Nach der Kasseler Abwassersatzung können neben dem Anschlussnehmer auch Personen gebührenpflichtig sein, die tatsächlich Abwasser in die öffentliche Anlage einleiten.
Auch dort bestimmt die Satzung, dass mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner haften. Zusätzlich ruhen bestimmte Abwassergebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Damit unterscheidet sich die Situation deutlich von einer gewöhnlichen privaten Rechnung. Dass der Verbrauch innerhalb einer vermieteten Wohnung entstanden ist, bedeutet nicht automatisch, dass die Stadt ausschließlich gegen die Bewohner vorgehen darf.
Direkte Abrechnung schützt Vermieter nicht automatisch
Gerade die getrennten Wasserzähler dürften bei vielen Eigentümern den Eindruck erwecken, mit Zahlungsrückständen der jeweiligen Mietpartei nichts mehr zu tun zu haben. Der Kasseler Fall zeigt jedoch, dass diese Annahme bei kommunalen Gebühren gefährlich sein kann.
Die direkte Abrechnung regelt zunächst, wer die laufenden Zahlungsaufforderungen erhält. Sie beseitigt aber nicht automatisch eine zusätzliche öffentlich-rechtliche Haftung des Grundstückseigentümers, wenn die örtliche Satzung eine solche Haftung vorsieht.
Vermieter sollten deshalb nicht nur prüfen, wie Wasser und Abwasser im Mietvertrag abgerechnet werden. Ebenso wichtig ist ein Blick in die kommunalen Gebühren- und Versorgungssatzungen des jeweiligen Wohnortes.
Die Rechtslage kann sich von Kommune zu Kommune unterscheiden. Der Kasseler Fall lässt sich deshalb nicht ohne Prüfung auf sämtliche Vermieter in Deutschland übertragen.
Stadt Kassel fordert jedes Jahr Eigentümer zur Zahlung auf
Nach Angaben der Stadt gegenüber der HNA handelt es sich bei solchen Heranziehungsbescheiden nicht um einen einmaligen Sonderfall. Die Zahl entsprechender Verfahren liege jedes Jahr im niedrigen dreistelligen Bereich.
Nach Darstellung der Stadt werde zunächst versucht, die offenen Forderungen beim jeweiligen Mieter beziehungsweise Wasserverbraucher einzuziehen. Erst wenn diese Bemühungen erfolglos blieben, werde auf den Grundstückseigentümer zurückgegriffen.
Für Eigentümer kann das trotzdem überraschend kommen. Gerade bei einer unmittelbaren Abrechnung zwischen Mieter und Versorger bekommen sie Zahlungsrückstände möglicherweise über längere Zeit überhaupt nicht mit.
Warum die Stadt das Wasser nicht einfach abstellt
Die Kasseler Wasserversorgungssatzung sieht bei nicht beglichenen Gebühren unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine Einstellung der Versorgung vor. Eine Wassersperre ist aber kein Automatismus.
Nach Angaben der Stadt gegenüber der HNA komme eine Unterbrechung selbst bei länger andauernden Zahlungsrückständen in solchen Fällen normalerweise nicht in Betracht. Die Heranziehung des Grundstückseigentümers werde stattdessen als weniger einschneidende Möglichkeit angesehen.
Das passt zu der hohen Bedeutung einer funktionierenden Wasserversorgung in bewohnten Wohnungen. Auch Vermieter dürfen Wasser bei Mietschulden keineswegs nach Belieben abstellen, wie der Beitrag „Kalte Kündigung: Darf der Vermieter Strom und Wasser abstellen?“ ausführlicher erläutert.
Kann der Vermieter das Geld von der früheren Mieterin zurückverlangen?
Dass die Stadt den Eigentümer zur Zahlung heranzieht, bedeutet nicht automatisch, dass dieser wirtschaftlich endgültig auf den Kosten sitzen bleiben muss. Nach Angaben der HNA verwies die Stadt den betroffenen Vermieter darauf, seine Forderung gegenüber der früheren Mieterin geltend zu machen.
Ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch besteht, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Kosten die Bewohnerin zu tragen hatte, welcher Zeitraum betroffen ist und ob die Forderung korrekt berechnet wurde.
Selbst ein bestehender Anspruch bedeutet außerdem noch nicht, dass sich das Geld tatsächlich einziehen lässt. Ist die frühere Mietpartei nicht zahlungsfähig, kann der Eigentümer trotz eines Anspruchs zunächst auf der Zahlung gegenüber der Stadt sitzen bleiben.
Wasserkosten beim Bürgergeld: Die Kosten gehören nicht einfach zum normalen Regelbedarf
Bei der sozialrechtlichen Einordnung ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich. Haushaltsstrom muss bei SGB-II-Leistungen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden, Wasser- und Abwasserkosten gehören dagegen normalerweise zu den Aufwendungen für Unterkunft.
§ 2 der Betriebskostenverordnung nennt sowohl die Kosten der Wasserversorgung als auch die Kosten der Entwässerung ausdrücklich als Betriebskosten. Werden solche Aufwendungen mietvertraglich geschuldet und sind sie angemessen, können sie im Rahmen der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.
Das gilt auch für Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gegen-Hartz hat die Einzelheiten im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter muss Betriebskostenabrechnung zahlen – Urteil“ ausführlich dargestellt.
Die pauschale Aussage, ein Bürgergeldempfänger müsse gewöhnliche Wasser- und Abwassergebühren generell aus seinem Regelbedarf finanzieren, greift deshalb zu kurz. Anders sieht es insbesondere beim gewöhnlichen Haushaltsstrom aus.
Direkte Wasserrechnung sollte dem Jobcenter vorgelegt werden
Wer SGB-II-Leistungen bezieht und Wasser oder Abwasser unmittelbar an einen Versorger zahlen muss, sollte entsprechende Gebührenbescheide und Abschlagsforderungen dem Jobcenter vorlegen. Entscheidend ist dabei, ob die Forderungen tatsächlich als Unterkunftskosten anzuerkennen sind und ob sie in angemessener Höhe entstehen.
Probleme können entstehen, wenn Unterkunftsleistungen zwar bewilligt werden, das Geld aber nicht beim Vermieter oder einem anderen Zahlungsempfänger ankommt. Das SGB II ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an einen Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten.
Eine solche Direktzahlung kann insbesondere bei wiederkehrenden Zahlungsproblemen helfen, weitere Schulden zu vermeiden. Betroffene sollten sich allerdings frühzeitig an ihr Jobcenter wenden und nicht erst reagieren, wenn bereits größere Rückstände entstanden sind.
Nachzahlungen können vom Jobcenter übernommen werden
Auch eine nachträgliche Betriebskostenforderung ist bei SGB-II-Beziehenden nicht automatisch aus dem laufenden Lebensunterhalt zu zahlen. Unterkunftskosten können auch dann einen zusätzlichen Bedarf auslösen, wenn sie als Nachzahlung fällig werden.
Wer eine entsprechende Rechnung erhält, sollte sie deshalb möglichst schnell beim Jobcenter einreichen. Weitere Hinweise zu typischen Problemen finden Betroffene im Beitrag „Nebenkostenabrechnung: Diese 5 häufigen Fehler kosten Mieter hunderte Euro“.
Auch eine fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Abrechnung sollte nicht einfach akzeptiert werden. Vor einer Zahlung sollte geklärt werden, welche Kosten tatsächlich geschuldet werden und welcher Zeitraum betroffen ist.
Der Bürgergeldbezug allein erklärt die Schulden nicht
Der betroffene Eigentümer äußerte gegenüber der HNA nach dem Vorfall Zweifel daran, künftig noch an Bürgergeldbeziehende vermieten zu wollen. Aus einem einzelnen Zahlungsausfall lässt sich jedoch nicht ableiten, dass SGB-II-Beziehende generell ein höheres Risiko für Vermieter darstellen.
Nach Aussage der Stadt weiß die mit der Gebührenerhebung befasste Behörde im Regelfall nicht einmal, ob ein Schuldner Sozialleistungen erhält. Sie wendet sich wegen offener Wasserforderungen auch nicht selbst an das Jobcenter.
Für Vermieter dürfte es deshalb sinnvoller sein, Zahlungswege und Abrechnungsverfahren möglichst transparent zu gestalten. Bei bekannten Problemen kann gemeinsam mit dem Mieter geprüft werden, ob Unterkunftskosten direkt an einen Empfangsberechtigten gezahlt werden können.
Fragen und Antworten zu offenen Wassergebühren bei Mietwohnungen
1. Muss ein Vermieter immer für unbezahlte Wasserrechnungen seines Mieters aufkommen?
Nein. Ob ein Vermieter von der Kommune herangezogen werden kann, richtet sich unter anderem nach der örtlichen Satzung und der konkreten Abrechnungssituation. Der Kasseler Fall kann deshalb nicht automatisch auf alle Städte und Gemeinden übertragen werden.
2. Schützt ein eigener Wasserzähler den Vermieter vor Forderungen?
Nicht zwingend. Auch bei einem eigenen Zähler und einer direkten Rechnung an den Bewohner kann eine kommunale Satzung zusätzlich den Grundstückseigentümer als Gebührenpflichtigen erfassen.
3. Warum kann die Stadt Kassel vom Eigentümer Geld verlangen?
Die Kasseler Wasser- und Abwassersatzungen sehen mehrere mögliche Gebührenpflichtige vor. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften sie nach den Satzungen als Gesamtschuldner.
4. Muss ein Bürgergeldempfänger Wasser aus dem Regelbedarf bezahlen?
Gewöhnliche Wasser- und Abwasserkosten sind im Regelfall den Unterkunftskosten zuzuordnen und nicht mit gewöhnlichem Haushaltsstrom gleichzusetzen. Bei SGB-II-Leistungen können angemessene Unterkunftskosten nach § 22 SGB II berücksichtigt werden.
5. Was sollte ein SGB-II-Beziehender bei einer hohen Wassernachzahlung tun?
Die Rechnung beziehungsweise der Gebührenbescheid sollte möglichst schnell beim Jobcenter eingereicht werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die Forderung korrekt ist und tatsächlich Unterkunftskosten betrifft.




