Sachsen-Anhalt weitet Arbeitsgelegenheiten für Langzeitarbeitslose und Asylbewerber aus. Was zunächst als Forderung nach einer Gegenleistung für staatliche Unterstützung diskutiert wurde, wird seit dem 1. Juli 2026 in mehreren Landkreisen umgesetzt.
Die Initiative trägt den Namen „Bürgerarbeit“, schafft jedoch keine regulären Arbeitsplätze mit Arbeitsvertrag und Tariflohn. Genutzt werden bereits vorhandene Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II und § 5 Asylbewerberleistungsgesetz.
Für Betroffene kann die Teilnahme verpflichtend werden. Eine allgemeine Arbeitspflicht für sämtliche Arbeitslosen ist damit allerdings nicht eingeführt worden.
Modellversuch läuft seit dem 1. Juli 2026
Ministerpräsident Sven Schulze, Vertreter der Arbeitsverwaltung, der Kommunen sowie der Industrie- und Handwerkskammern unterzeichneten am 23. Juni 2026 die Vereinbarung zur Bürgerarbeit in Sachsen-Anhalt. Der Modellversuch startete wenige Tage später.
Anlass war auch das Inkrafttreten der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende am 1. Juli 2026. Was sich durch das Grundsicherungsgeld anstelle des Bürgergeldes geändert hat, betrifft daher auch die Durchsetzung von Pflichten durch die Jobcenter.
Die ersten Projekte laufen in Mansfeld-Südharz und im Burgenlandkreis. Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden außerdem im Landkreis Wittenberg und im Salzlandkreis weitere Arbeitsgelegenheiten eingerichtet.
| Landkreis | Personengruppe | Rechtsgrundlage | Umsetzung |
|---|---|---|---|
| Mansfeld-Südharz | Arbeitsmarktferne Grundsicherungsbeziehende | § 16d SGB II | Pilotregion für Arbeitsgelegenheiten |
| Burgenlandkreis | Grundsicherungsbeziehende und AsylbLG-Beziehende | § 16d SGB II und § 5 AsylbLG | Neue Ansätze und zusätzliche Maßnahmen |
| Landkreis Wittenberg | Arbeitsfähige AsylbLG-Beziehende | § 5 AsylbLG | Neue Steuerung und zusätzliche Einsatzmöglichkeiten |
| Salzlandkreis | Arbeitsfähige AsylbLG-Beziehende | § 5 AsylbLG | Ausbau der kommunalen Arbeitsgelegenheiten |
Eine erste gemeinsame Auswertung ist für November 2026 vorgesehen. Erfolgreiche Ansätze sollen anschließend auch von weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten übernommen werden.
Was unter Bürgerarbeit verstanden wird
Der Begriff „Bürgerarbeit“ kann den Eindruck erwecken, das Land habe ein neues Beschäftigungsmodell mit eigenen gesetzlichen Regeln geschaffen. Tatsächlich handelt es sich um eine gemeinsame Bezeichnung für zwei schon länger bestehende Instrumente.
Bei Beziehern des Grundsicherungsgeldes kommen Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II infrage. Sie werden umgangssprachlich weiterhin als Ein-Euro-Jobs bezeichnet, obwohl die zusätzliche Zahlung kein Stundenlohn ist und nicht zwingend einen Euro beträgt.
Bei Asylbewerbern werden Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz eingesetzt. Hier schreibt das Gesetz ausdrücklich eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je geleisteter Stunde vor.
Beide Gruppen dürfen nicht gleichbehandelt werden, weil unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten. Besonders deutlich zeigt sich das bei der Frage, wer verpflichtet werden kann und welche Leistungskürzungen bei einer Ablehnung möglich sind.
Nicht jeder Arbeitslose kann pauschal verpflichtet werden
Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II richten sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die wegen längerer Arbeitslosigkeit besondere Unterstützung benötigen. Sie sollen helfen, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.
Das Jobcenter muss im Einzelfall prüfen, ob die Arbeitsgelegenheit für die weitere Eingliederung geeignet und erforderlich ist. Eine Zuweisung allein mit der Begründung, jemand beziehe Grundsicherung und müsse deshalb eine Gegenleistung erbringen, reicht nicht aus.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit bezeichnen Arbeitsgelegenheiten als nachrangiges Instrument. Die Vermittlung in reguläre Arbeit, Ausbildung oder eine geeignete Weiterbildung hat Vorrang.
Damit ist die Initiative keine pauschale Pflicht für alle Menschen ohne Beschäftigung. Personen, die voraussichtlich direkt in einen Betrieb vermittelt werden können, sollen nicht dauerhaft in kommunalen Hilfstätigkeiten festgehalten werden.
Die Zuweisung muss genau bestimmt sein
Das Jobcenter muss den Maßnahmeträger, die Einsatzstelle, die Tätigkeit und den Arbeitsort benennen. Auch der zeitliche Umfang, die Verteilung der Arbeitszeit und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung müssen erkennbar sein.
Unklare Formulierungen wie „Hilfsarbeiten nach Bedarf“ können rechtlich problematisch sein. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil zu einer unklaren Zuweisung in eine Jobcenter-Maßnahme.
Die Arbeitsgelegenheit soll zunächst in den Kooperationsplan aufgenommen werden. Werden die dort festgehaltenen Schritte nicht eingehalten, kann das Jobcenter eine verbindliche Zuweisung als Verwaltungsakt erlassen und sie mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbinden.
Gesundheitliche Einschränkungen, notwendige Pflege, fehlende Kinderbetreuung oder andere erhebliche Hindernisse müssen bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Betroffene sollten solche Gründe frühzeitig mitteilen und möglichst belegen.
Welche Arbeiten überhaupt zulässig sind
Nach § 16d SGB II müssen die Tätigkeiten zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Reguläre Beschäftigte dürfen weder verdrängt noch durch Grundsicherungsbeziehende ersetzt werden.
Zusätzlich ist eine Arbeit grundsätzlich nur dann, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst deutlich später erledigt würde. Gesetzliche Pflichtaufgaben einer Kommune können daher nicht beliebig in Bürgerarbeit umgewandelt werden.
Die Initiative nennt kommunale Infrastruktur, Umwelt- und Naturschutz, Tourismus, Kultur, Heimatpflege, soziale Dienste, Integration, Sport und Ehrenamt als mögliche Bereiche. Denkbar sind beispielsweise zusätzliche Arbeiten in gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufbereitung gespendeter Gegenstände oder unterstützende Tätigkeiten in Vereinen.
Politisch genannte Aufgaben wie das Schneeräumen sind dagegen nicht ohne Weiteres zulässig. Schneeräumarbeiten auf Verkehrswegen gehören nach den Weisungen der Arbeitsagentur zur Verkehrssicherung und dürfen deshalb nicht als Arbeitsgelegenheit vergeben werden.
Bürgerarbeit ist kein regulärer Arbeitsplatz
Eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II begründet weder ein arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis noch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Teilnehmenden bekommen keinen üblichen Arbeitslohn und haben auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Das Grundsicherungsgeld wird weitergezahlt. Zusätzlich erhalten die Teilnehmenden eine angemessene Mehraufwandsentschädigung, deren Höhe gesetzlich nicht als bestimmter Stundenbetrag festgelegt ist.
Berücksichtigt werden sollen insbesondere zusätzliche Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Arbeitskleidung, Reinigung oder Verpflegung. Deckt eine Pauschale die tatsächlich notwendigen Ausgaben nicht ab, können Betroffene die Erstattung weiterer Kosten beantragen.
Für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten wird die Entschädigung zusätzlich zum Grundsicherungsgeld gezahlt. Für Krankheitstage, Urlaub oder andere Fehlzeiten gibt es diese Zahlung regelmäßig nicht.
Arbeitszeit und Dauer müssen individuell festgelegt werden
Eine allgemein gültige Wochenarbeitszeit schreibt § 16d SGB II nicht vor. Das Jobcenter muss den Umfang anhand der persönlichen Situation und des angestrebten Eingliederungsziels festlegen.
Die Arbeitsgelegenheit darf die Suche nach einer regulären Stelle nicht erschweren. Werden Bewerbungen, Vorstellungsgespräche oder eine mögliche Arbeitsaufnahme durch den zeitlichen Umfang praktisch verhindert, spricht dies gegen eine sachgerechte Ausgestaltung.
Innerhalb von fünf Jahren darf eine Person grundsätzlich höchstens 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Unter zusätzlichen Voraussetzungen ist eine einmalige Verlängerung um bis zu zwölf Monate möglich.
Arbeitsschutz, Unfallversicherung und die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes gelten entsprechend. Ein Urlaubsentgelt wird jedoch nicht gezahlt.
Bei einer Verweigerung können 30 Prozent gestrichen werden
Wer eine zumutbare und hinreichend bestimmte Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund nicht antritt, abbricht oder durch sein Verhalten den Ausschluss verursacht, muss mit einer Leistungsminderung rechnen. Seit Juli 2026 beträgt die Kürzung bei einer solchen Pflichtverletzung grundsätzlich sofort 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs.
Die frühere Staffelung mit zunächst 10 und anschließend 20 Prozent gilt nicht mehr. Ausführliche Informationen enthält der Beitrag über die sofortige Kürzung um 30 Prozent beim Grundsicherungsgeld.
Der Minderungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Monate. Erfüllt die betroffene Person die Pflicht nachträglich oder erklärt sie sich ernsthaft zur Teilnahme bereit, kann die Kürzung früher beendet werden, wobei sie mindestens einen Monat wirksam bleibt.
Vor einer Sanktion muss das Jobcenter eine Anhörung ermöglichen. Eine Kürzung darf außerdem nicht ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorlag oder die Minderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte verursachen würde.
Miete und Heizkosten dürfen nicht mitgekürzt werden
Die 30-Prozent-Minderung betrifft den persönlichen Regelbedarf. Die rechnerischen Leistungen für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine solche Sanktion nicht verringert werden.
Die vollständige Streichung des Regelbedarfs bei einer willentlichen Arbeitsverweigerung bezieht sich nach der seit 2026 geltenden Vorschrift auf eine tatsächlich und unmittelbar mögliche reguläre Arbeitsaufnahme. Sie darf nicht automatisch auf den Nichtantritt einer Arbeitsgelegenheit übertragen werden.
Gerade diese Abgrenzung dürfte in der Praxis zu Auseinandersetzungen führen. Die politische Bezeichnung als Pflichtjob ändert nichts daran, dass eine Arbeitsgelegenheit rechtlich eine Eingliederungsmaßnahme und kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis ist.
Für Asylbewerber gelten strengere Pflichtvorgaben
§ 5 Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte oberhalb des schulpflichtigen Alters zur Wahrnehmung einer bereitgestellten Arbeitsgelegenheit. Voraussetzung bleibt, dass die Tätigkeit zeitlich und räumlich zumutbar ausgestaltet ist.
Für jede geleistete Stunde werden 80 Cent Aufwandsentschädigung gezahlt. Weist die betroffene Person höhere notwendige Ausgaben nach, müssen diese im Einzelfall berücksichtigt werden.
Eine reguläre Beschäftigung, eine Berufsausbildung oder ein Studium können einer Zuweisung entgegenstehen. Auch gesundheitliche Gründe und andere erhebliche Hindernisse sind zu prüfen.
Bei einer unbegründeten Ablehnung können die Leistungen nach den Einschränkungsvorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes reduziert werden. Vorher muss die Behörde verständlich über diese Folge belehren.
Kritik
Kritiker befürchten, dass Kommunen liegen gebliebene Aufgaben kostengünstig erledigen lassen und dabei die Grenze zu regulärer Beschäftigung überschreiten könnten. Hinzu kommt das Risiko, dass “Teilnehmende trotz ihrer Arbeit weder einen üblichen Lohn noch zusätzliche Rentenansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis erwerben”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Was Betroffene bei einer Zuweisung prüfen sollten
Aus dem Schreiben muss hervorgehen, welche konkrete Tätigkeit an welchem Ort und zu welchen Zeiten verlangt wird. Ebenso sollten Maßnahmedauer, Einsatzstelle, Aufwandsentschädigung und das individuelle Eingliederungsziel benannt sein.
Betroffene sollten prüfen, ob die Aufgaben wirklich zusätzlich sind und ob sie ihrer gesundheitlichen sowie familiären Situation entsprechen. Zweifel und Hinderungsgründe sollten dem Jobcenter unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Gegen eine Zuweisung oder einen Minderungsbescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Weil eine Arbeitsaufnahme oder Kürzung kurzfristig bevorstehen kann, kann zusätzlich eine schnelle sozialrechtliche Beratung und gegebenenfalls ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.
Fragen und Antworten zur Bürgerarbeit in Sachsen-Anhalt
Müssen jetzt alle Arbeitslosen in Sachsen-Anhalt Bürgerarbeit leisten?
Nein. Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II richten sich vor allem an arbeitsmarktferne Leistungsberechtigte mit besonderem Unterstützungsbedarf. Das Jobcenter muss die Eignung und Notwendigkeit im Einzelfall prüfen.
Kann das Jobcenter die Teilnahme verbindlich anordnen?
Ja, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit kann durch einen konkreten Verwaltungsakt zugewiesen werden. Die Tätigkeit, der Arbeitsort, die Arbeitszeit, der Träger und die möglichen Rechtsfolgen müssen ausreichend bestimmt sein.
Wie viel Geld bekommen Grundsicherungsbeziehende für die Bürgerarbeit?
Sie erhalten weiterhin ihr Grundsicherungsgeld und zusätzlich eine Mehraufwandsentschädigung. Für diese Entschädigung gibt es im SGB II keinen bundesweit festgelegten Stundenbetrag.
Wie hoch ist die Zahlung für Asylbewerber?
Nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz beträgt die Aufwandsentschädigung 80 Cent je geleisteter Stunde. Nachgewiesene höhere notwendige Aufwendungen können zusätzlich berücksichtigt werden.
Was passiert, wenn ein Grundsicherungsbeziehender die Arbeit ablehnt?
Bei einer zumutbaren und eindeutig zugewiesenen Arbeitsgelegenheit kann der Regelbedarf grundsätzlich um 30 Prozent gemindert werden. Ein wichtiger Grund, eine außergewöhnliche Härte oder eine fehlerhafte Zuweisung können einer Sanktion entgegenstehen.




