Wer erst kürzlich eingestellt und sogleich wieder eine Kündigung erhalten hat, kann unter bestimmten Vorraussetzungen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung erwirken oder sogar den Job retten.
Wer in der Probezeit gekündigt wird, für den gilt im Grundsatz nicht der Kündigungsschutz. Eine Abfindung kann erwirkt werden, wenn die Kündigung unwirksam war, bestätigt Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover. Wie eine unwirksame Kündigung trotz Kündigung in der Probezeit erkannt werden kann, erklärt RA Lange.
Mit einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit will sich der Arbeitgeber absichern. Entsprechen die Leistungen des Arbeitnehmers nicht den Erwartungen des Arbeitgebers, so kann eine Kündigung ohne Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen werden.
Probezeit muss immer im Arbeitsvertrag aufgeführt sein
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“Nach § 622 Abs. 3 BGB darf allerdings eine solche Probezeit maximal sechs Monate andauern”, sagt Rechtsanwalt Christian Lange. “Dabei muss die Probezeit immer im Arbeitsvertrag zuvor vereinbart sein. Enthält der Arbeitsvertrag keine Probezeit, so besteht diese auch nicht”, so Lange.
Darf also ein Arbeitgeber immer einen Arbeitnehmer ohne Grund in der Probearbeitszeit kündigen? Zunächst einmal können Arbeitgeber und Arbeitnehmer laut § 622 Abs. 3 BGB die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen nutzen, um zu kündigen, sagt Lange. “Eine Kündigung auch in der Probezeit muss jedoch nicht immer rechtswirksam sein”.
Dann ist eine Kündigung innerhalb der Probezeit unwirksam
Der Chef muss gegenüber dem Gekündigten zunächst einmal nicht begründen, warum er oder sie innerhalb der Probezeit kündigt. Das ist so, weil das Kündigungsschutzgesetz oft in der Probezeit nicht greift.
Allerdings kann die Kündigung auch aus anderen Gründen angreifbar sein. So ist zu prüfen, ob die Zustellung der Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit zugestellt wurde.
Es kann sein, dass das Kündigungsschutzgesetz in der Probezeit greift. Das ist der Fall, wenn:
1. Ein Anwalt prüfen, ob ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
2. Ist die Arbeitnehmerin schwanger, Mutter im Mutterschutz oder in der Elternzeit, greift das Kündigungsschutzgesetz.
3. Eine nicht konforme Unterzeichnung erfolgt, weil die Kündigung nicht in Schriftform mit Originalunterschrift erfolgte, ist die Kündigung ebenfalls nicht wirksam. Unterschriften müssen ebenfalls im Original erfolgen. Initialen oder Abkürzungen sind hier nicht genug.
4. Wurde der Betriebsrat nicht angehört, ist ebenfalls die Kündigung in der Proebzeit anzufechten, so der Anwalt.
5. Wurde keine Probezeit im Arbeitsvertrag vereinbart, so gilt die Probezeit auch nicht.
Kündigung sollte immer überprüft werden
Anwalt sollte Arbeitsvertrag prüfen
Es lohnt sich daher immer das Kündigungsschreiben genau zu untersuchen und Formfehler zu finden. Auch wer einen besonderen Kündigungsschutz aus erwähnten Gründen hat, sollte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht einfach hinnehmen.
Eine Kündigungsschutzklage kann auf Wiedereinstellung pochen. Ist die Kündigung nicht rechtens, kann der Anwalt z.B. eine Abfindung erwirken.
Viele Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Daher ist es ratsam, zügig eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Kurze Fristen beachten
Wer innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung keine Kündigungsschutzklage einreicht, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur in besonderen Fällen auch im Nachhinein eine Klage einreichen.
Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung. “Meistens wird im Rahmen einer Vorverhandlung bereits eine Abfindung vereinbart”, so der Anwalt.
Auch die Gegenseite kann sehr genau einschätzen, wie hoch das Risiko bei einem Klageverfahren ist. Um allerdings eine Klage einzureichen, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Nur dieser kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann den Fehler in der Kündigung finden.
Eine Klage muss inhaltlich vorbereiten sein, damit sich die Chancen auf eine Abfindung deutlich erhöhen.
Viele Gekündigte denken, sie könnten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nichts erreichen. Das Gegenteil ist der Fall. Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer und der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weit gefasst.
Das Kündigungsschutzgesetz ist stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet, so dass viele Arbeitgeber vor Kündigungen regelrecht Angst haben.
Auch Aufhebungsverträge immer prüfen
Deshalb werden oft auch Aufhebungsverträge dem Betroffenen vorgelegt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte allerdings nicht leichtsinnig unterschrieben werden. Die Aussicht auf eine hohe Abfindung ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage meistens viel höher.
Krank in der Probezeit
Wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit krank wird, erhält dieser normal sein Gehalt. Das Arbeitsverhältnis muss allerdings mindestens 4 Wochen bestehen. Ist das nicht so, springt die Krankenkasse ein und zahlt ein Krankengeld. Auch hier muss geprüft werden, ob eine Kündigung rechtens ist, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist.
Kostenfreie Ersteinschätzng
Bei Arbeitnehmer.Support können Betroffene kostenfrei eine Ersteinschätzung erhalten und die mögliche Höhe einer Abfindung online berechnen.