Künftig nur noch 3 Jahre Privatinsolvenz – mit einigen Auflagen

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Zeit der Insolvenz soll deutlich reduziert werden – mit Auflagen

Die Bundesregierung plant eine Reform Restschuldbefreiung. Schuldner, die eine Privatinsolvenz anmelden mussten, sollen schneller schuldenfrei werden. Die Gesetzesreform sei inzwischen in Planung.

Restschuldbefreiung soll von sechs auf drei Jahre reduiziert werden

Wer in eine finanzielle Schieflage geraten ist, soll nach dem Bekunden der Bundesregierung schneller wieder schuldenfrei sein. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Frist der Restschuldbefreiung für Verbraucher von sechs auf drei Jahre reduziert wird. Somit wird die Zeit der Verbraucherinsolvenz von sechs auf drei Jahre gesenkt.

Möglich macht dies eine neue EU-Richtlinie. Nach Angaben der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) schreibt die EU “eine Verkürzung für unternehmerisch tätige Personen ausdrücklich vor”. Gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) sagte die Ministerin, dass die Neuregelungen auch für Personen gelten sollen, die eine Privatinsolvenz beantragen mussten.

Schrittweise Einführung

Allerdings werden die Neuregelungen zunächst schrittweise eingeführt, so dass auch die Entschuldungfristen erst nach und nach gekürzt werden. Die schrittweise Senkung soll verhindern, dass Schuldner erst später eine private Insolvenz anmelden, um ihre Schulden verkürzt loszuwerden.

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Gelten die Regeln nicht für Ewerbslose?

Lambrecht betonte jedoch, dass Schuldner sich eine Restschuldbefreiung “verdienen müssen”. Hierzu müssen sie “ihren Pflichten im Restschuldbefreiungsverfahren hinreichend nachkommen”, betonte Lambrecht. Es sollen weiterhin umfangreiche “umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten” gelten.

Für Erwerbslose könnte es schwierig werden, den Pflichten nachzukommen. Schuldner sollen nämlich vorweisen, dass sie “einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder beweisen, dass sie sich intensiv um eine reguläre Arbeitsstelle bemühen.” Was das im Einzelnen bedeutet, bleibt abzuwarten.

Restschuldbefreiung mit reduzierter Zeit schon jetzt möglich – aber unmöglich zu erreichen

Schuldner können bereits heute eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren erreichen. Das setzt allerdings voraus, dass alle Verfahrenskosten und auch mindestens 35 Prozent der Forderungen der Gläubiger erfüllt sind. Das können allerdings nur weniger als 2 Prozent der Schuldner überhaupt erreichen, wie eine Analyse des Bundesministeriums zeigte. Zudem zeigte die Studie, dass die häufigsten Gründe für eine Privatinsolvenz unvorhergesehene Ereignisse sind. Dazu gehören eigene schwere Erkrankungen oder Krankheiten von nahen Angehörigen, Scheidungen oder Hartz IV.

Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz begrüßt die Entscheidung

„Wir begrüßen die europäische Entscheidung sehr“, sagt Kai Henning, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Sprecher der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz in der Arbeitsgemeinschaft.

Anwälte raten dennoch zum Abwarten

Wegen der Verkürzung von heute 5 bzw 6 auf 3 Jahre kann es bei einem Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung passieren, dass das Verfahren länger dauert. Daher empfehlen Anwälte, mit dem Insolvenzantrag noch abzuwarten, bis zur Änderung der Rechtslage in Kraft getreten ist. Weil aber die Bundesregierung genau das verhindern will, sollten Verbraucher sich an einen fachkundigen Anwalt wenden, um die Rechtslage genau zu erörtern.

Bei der Entscheidung, ob man einen Insolvenzantrag jetzt oder später stellt, gibt es folgendes zu beachten:

  • Wann die verkürzte Regel in Deutschland umgesetzt wird, ist vollkommen unklar. Zwar muss der Gesetzgeber die Neuregelung innerhalb von 2 Jahren umsetzen, allerdings kann es auch sein, dass dieser Zeitraum tatsächlich voll ausgenutzt wird. Somit haben Schuldner eventuell durchs Abwarten keine Zeit und Geld gespart.
  • Es können schwere Konsequenzen durch Ausweitung der Ausnahmetatbestände in § 302 InsO enstehen.
  • Wird die Gesetzesregel sehr zeitnah umgesetzt (was eher unwahrscheinlich ist) und werden keine Zusatzbelastungen für Schuldner installiert, kann der ursprüngliche Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen werden, um sogleich einen Antrag unter der Geltung der 3-Jahresfrist zu stellen. Hierfür ist allerdings die Hilfe eines versierten Anwalts nötig.

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