Kündigung: Viel mehr Nachteile bei einem Aufhebungsvertrag

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Wenn sich ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer trennen will, wird der Arbeitgeber versuchen, den Mitarbeiter zu einem Aufhebungsvertrag zu überreden. Das kann aber zahlreiche Nachteile bedeuten. Denn “der Kündigungsschutz greift dann nicht mehr”, wie Rechtsanwalt Cem Altug aus Hannover betont.

Daher sollten Betroffene es sich sehr gut überlegen, ob sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen. Ein solcher Vertrag kann im Zweifel mit finanziellen Einbußen einhergehen. Wir haben einmal die Vor- und Nachteile mit einander verglichen.

Vorteile für den Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag

– Ein neuer Job steht in Aussicht und der neue Arbeitgeber möchte gern, dass Sie möglichst zeitnah anfangen. Mit einem Aufhebungsvertrag kann die Kündigungsfrist umgangen werden.

– In dem Aufhebungsvertrag können auch die Arbeitnehmer die Bedingungen aushandeln. Allerdings sollte immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Denn der Arbeitgeber wird versuchen, z.B. den eigentlichen Abfindungsanspruch zu reduzieren. Unter Umständen gehen Ihnen dabei tausende Euro verloren.

– Durch einen Aufhebungsvertrag kann einer verhaltensbedingten oder außerordentlichen Kündigung zuvor gekommen werden, da mögliche Kündigungsgründe nicht bekannt werden.

Insgesamt kann aber gesagt werden, dass Aufhebungsverträge eher dem Arbeitgeber als dem Arbeitnehmer nutzen. Denn:

Nachteile für den Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag

– Der Kündigungsschutz greift nicht. Z.B. eine Sozialauswahl findet nicht mehr statt.
– Der Betriebsrat wird zur Kündigung nicht mehr angehört.
– Besonderer Kündigungsschutz für Behinderte oder Schwangere gilt nicht mehr.
– Eine Sperrzeit wird beim Arbeitslosengeld/Hartz IV risikiert.
– Versorgungsanwartschaften in der betrieblichen Altersvorsorge können entfallen
– Es wird keine oder eine sehr viel geringere Abfindungssumme vereinbart.

Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Eine Abfindung kann im Rahmen des Aufhebungsvertrages verhandelt werden. Wie hoch diese ist, orientiert sich an der gesetzlichen Regelung zur Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1a Abs. 2 KSchG): ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit.

Arbeitgeber versuchen Abfindungsanspruch zu umgehen

Häufig versucht der Arbeitgeber aber diesen Anspruch nach unten zu drücken. Wer ein Angebot im Rahmen eines Aufhebungsvertrages von seinem Arbeitgeber erhält, sollte sich nicht zum schnellen Unterzeichnen “überreden” lassen.

Versucht der Arbeitgeber Druck auszuüben, ist es besser sich ordentlich kündigen zu lassen. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann dann eine Abfindung in angemessener Höhe erstritten werden. Denn die meisten Kündigungen genügen nicht den gesetzlichen Arbeitsschutzgesetzen.

Es ist zum empfehlen, jede Kündigung von spezialisierten Anwälten überprüfen zu lassen. Bei Arbeitnehmer.Support kann eine Kündigung abfotografiert via Handy hochgeladen werden. Im Anschluss überprüfen Fachanwälte für Arbeitsrecht, ob die Kündigung rechtswirksam ist und ob ein Abfindungsanspruch besteht.

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