Statt Abfindung bei Kündigung: Meist mehr Nachteile beim Aufhebungsvertrag

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Will sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen, wird er versuchen, den Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen. Doch das kann viele Nachteile haben. Denn “der Kündigungsschutz greift dann nicht mehr”, wie Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover betont.

Betroffene sollten sich daher gut überlegen, ob sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Im Zweifelsfall kann ein solcher Vertrag mit finanziellen Einbußen verbunden sein. Wir haben die Vor- und Nachteile einmal gegenübergestellt.

Vorteile für den Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag

– Eine neue Stelle ist in Aussicht und der neue Arbeitgeber möchte, dass Sie so schnell wie möglich anfangen. Mit einem Aufhebungsvertrag kann die Kündigungsfrist umgangen werden.

– Im Aufhebungsvertrag kann der Arbeitnehmer auch die Bedingungen aushandeln.

Allerdings sollte immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Denn der Arbeitgeber wird z.B. versuchen, den eigentlichen Abfindungsanspruch zu reduzieren. Unter Umständen gehen dabei Tausende von Euro verloren.

– Durch einen Aufhebungsvertrag kann eine verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung vermieden werden, da mögliche Kündigungsgründe nicht bekannt werden.

Insgesamt ist der Aufhebungsvertrag aber eher für den Arbeitgeber als für den Arbeitnehmer von Vorteil.

Denn:

Nachteile für den Arbeitnehmer bei einem Aufhebungsvertrag

– Der Kündigungsschutz findet keine Anwendung. Es findet z.B. keine Sozialauswahl mehr statt.
– Der Betriebsrat wird vor der Kündigung nicht mehr angehört.
– Der besondere Kündigungsschutz für Behinderte oder Schwangere greift nicht mehr.
– Es droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld/Bürgergeld.
– Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung können entfallen.
– Es wird keine oder eine wesentlich geringere Abfindung vereinbart.

Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag

Im Rahmen des Aufhebungsvertrages kann eine Abfindung vereinbart werden. Ihre Höhe orientiert sich an der gesetzlichen Regelung für Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen (§ 1a Abs. 2 KSchG): ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.

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Arbeitgeber versuchen Abfindungsanspruch zu umgehen

Häufig versucht der Arbeitgeber jedoch, diesen Anspruch nach unten zu drücken. Wer vom Arbeitgeber ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag erhält, sollte sich nicht zu einer schnellen Unterschrift “überreden” lassen.

Wenn der Arbeitgeber versucht, Druck auszuüben, ist es besser, sich ordentlich kündigen zu lassen. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann dann eine angemessene Abfindung erstritten werden. Denn die meisten Kündigungen entsprechen nicht den gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen.

Es ist daher immer zum empfehlen, jede Kündigung von spezialisierten Anwälten überprüfen zu lassen.