Gilt der Kündigungsschutz auch bei einem Minijob und wenn ja, gibt es dann eine Abfindung? Diese und ähnliche Fragen haben unsere Redaktion erreicht.
Vorab: Auch im Minijob gelten die Regeln des Kündigungsschutzes und des Arbeitsrechts. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christian Lange aus Hannover erklärt, in welchen Konstellationen eine Abfindung möglich ist.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht besonders
- Bei Schwangerschaft
- Auszubildende
- Beschäftigte in Elternteilzeit
- Arbeitnehmer die schwerbehindert sind
Für diese Arbeitnehmer besteht entweder ein Kündigungsverbot oder eine Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die von einem Fachanwalt geprüft werden sollten.
Aber auch für Arbeitnehmer, die nicht zu den genannten Gruppen gehören, gilt in bestimmten Konstellationen der Kündigungsschutz.
Betrieb sollte mehr als 10 Mitarbeiter haben
In dem Betrieb, in dem Sie arbeiten, sind mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt § 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Als Minijobber müssen Sie außerdem länger als sechs Monate im selben Betrieb beschäftigt sein (§ 1 Abs. 1 KSchG). Dann gilt das Kündigungsschutzgesetz.
In Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitarbeitsplätzen gilt das Kündigungsschutzgesetz natürlich auch für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate dort beschäftigt sind“, sagt Arbeitsrechtler Lange.
Sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, greift der Kündigungsschutz leider nicht.
Das bedeutet, dass nur in sehr seltenen Konstellationen tatsächlich eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann.
“Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, sind Arbeitnehmer nicht wehrlos”, betont Rechtsanwalt der Anwalt.
Denn auch für Minijobber und reguläre Arbeitnehmer gelten bei Kündigungen grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Grundsätze.
Eine Kündigung darf nicht treuwidrig, sittenwidrig, diskriminierend sein oder gegen das Maßregelungsverbot verstoßen.
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Kündigungsgrund muss nachgewiesen sein
Arbeitgeber müssen also glaubhaft begründen können, warum eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen soll.
Eine ordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfristen und mit entsprechender Begründung aussprechen.
Kündigungsfrist bei Minijobs abhängig von Beschäftigungsdauer
Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Dauer der Beschäftigung des Minijobs ab. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen.
Die Kündigungsfrist gilt,
– 2 Jahre: 1 Monat
– 5 Jahre: 2 Monate
– 8 Jahre: 3 Monate
Aber Achtung: In Tarifverträgen können auch längere oder kürzere Kündigungsfristen für Minijobs gelten.
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung kann wirksam sein, wenn der Kündigungsgrund in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegt oder aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Befristung des Minijobs
Auch Minijobs können befristet sein. Läuft die vertraglich vereinbarte Zeit ab, endet das Arbeitsverhältnis.
Aber auch bei befristeten Arbeitsverträgen gilt das Kündigungsrecht. Wird das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber vorzeitig gekündigt, sollte die Kündigung von einem Rechtsanwalt geprüft werden.
Im Ergebnis gilt für Minijobberinnen und Minijobber das gleiche Arbeitsrecht wie für regulär Beschäftigte.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung und nach dem Kündigungsschutzgesetz, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird eine Kündigung ausgesprochen, sollte innerhalb der ersten drei Wochen mit anwaltlicher Hilfe Kündigungsschutzklage erhoben werden, sonst ist die Kündigung unwirksam”, so der Rechtsanwalt.
Auf eine Abfindung bestehe kein Rechtsanspruch, “sie kann aber auch bei Minijobs in der Regel ausgehandelt werden”.
Prüfen einer Kündigungsschutzklage
Die Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage stehen auch bei Minijobs gut. Viele Arbeitgeber begehen Fehler bei Aussprache einer Kündigung, womit die Kündigung ihre Wirksamkeit verliert.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.