Die meisten Arbeitnehmer merken, dass irgendetwas nicht stimmt und eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ansteht. Diese 5 Tipps helfen, um eine Abfindung zu erzielen.
Achten Sie auf die Stimmung in ihrem Betrieb
Irgend etwas stimmt in der Firma nicht mehr. Das spüren Arbeitnehmer. Wenn die ersten Entlassungen inm Betrieb folgen, ist es ratsam, sich vorzubereiten.
Denn während die meisten Arbeitnehmer sich eher wenig mit dem Arbeitsrecht auskennen, nutzen viele Arbeitgeber genau diese Ahnungslosigkeit aus.
Daher ist es wichtig, sich vorzubreiten und nicht gleich “klein beizugeben”. Denn “unter Umständen verlieren Arbeitnehmer damit hohe Abfindungssummen”, wie Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover bestätigt.
Diese Tipps sind dafür gedacht, nicht gleich den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich vorzubereiten.
1. Zeitnah Kündigungsschutzklage erheben
Ein Großteil der Kündigungen verstoßen gegen das Kündigungsschutzgesetz. Daher ist es ratsam, zügig eine Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.
Wer innerhalb von 3 Wochen nach Kündigung keine Kündigungsschutzklage einreicht, kann trotz fehlerhafter Kündigung nur in besonderen Fällen auch im Nachhinein eine Klage einreichen.
Entweder kann eine Wiedereinstellung erreicht werden oder man einigt sich auf eine Abfindung. “Meistens wird im Rahmen einer Vorverhandlung bereits eine Abfindung vereinbart”, so der Anwalt.
Auch die Gegenseite kann sehr genau einschätzen, wie hoch das Risiko bei einem Klageverfahren ist.
Um allerdings eine Klage einzureichen, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht eingeschaltet werden. Nur dieser kennt die Tricks der Arbeitgeber und kann den Fehler in der Kündigung finden.
Eine Klage muss inhaltlich vorbereiten sein, damit sich die Chancen auf eine Abfindung deutlich erhöhen.
Viele Gekündigte denken, sie könnten gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nichts erreichen. Das Gegenteil ist der Fall.
Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer und der Kündigungsschutz ist in Deutschland sehr weit gefasst.
Das Kündigungsschutzgesetz ist stark auf die Rechte der Arbeitnehmer ausgerichtet, so dass viele Arbeitgeber vor Kündigungen regelrecht Angst haben.
Deshalb werden oft auch Aufhebungsverträge dem Betroffenen vorgelegt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sollte allerdings nicht leichtsinnig unterschrieben werden. Die Aussicht auf eine hohe Abfindung ist im Rahmen einer Kündigungsschutzklage meistens viel höher.
2. Eine Abfindung muss ausgehandelt werden
Manche denken, es gäbe einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, wenn man gekündigt wird. Das stimmt allerdings nicht. Vielmehr wird eine Abfindung in der Höhe als Ausgleich ausgehandelt.
Die Chancen steigen, wenn die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sind, dass die Kündigung vor einem Arbeitsgericht zu Fall gebracht wird. Je größer das Risiko des Arbeitgebers ist, vor Gericht zu verlieren, um so höher fällt auch die ausgehandelte Abfindungssumme aus.
Entweder wird sich vor Gericht auf eine Abfindung geeinigt oder es wird vorgerichtlich bereits ein Abwicklungsvertrag mit Abfindung geschlossen.
Im Gegenzug lässt dann der Gekündigte die Klage fallen und akzeptiert gegen Zahlung einer Abfindung die Kündigung. In den meisten Fällen ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer “vergiftet”, so dass eine Abfindung für beide Seiten der bessere Weg ist.
Merke: In den Sozialplänen größerer Firmen sind Abfindungsbeträge meistens vorgesehen.
In vielen Fällen ist diese Summe allerdings deutlich geringer, als die, die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ausgehandelt werden könnte.
Daher ist es auch hier ratsam, diese Summe von einem Anwalt überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Klage bei dem Arbeitsgericht einzureichen.
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3. Umgehend Arbeitslos melden
Konnte eine Abfindungssumme verhandelt werden und die Kündigung wird rechtswirksam, sollten sich Betroffene zeitnah Arbeitssuchend melden.
Denn dann kann Arbeitslosengeld 1 bezogen werden. Ist das Arbeitslosengeld 1 geringer, als das Existenzminimum, kann auch zusätzlich Bürgergeld beantragt werden.
In jedem Fall ist eine rechtzeitige Meldung bei der Arbeitsagentur sinnvoll, um nahtlos Arbeitslosengeld beziehen zu können. Am besten ist, sich gleich nach Erhalt der Kündigung Arbeitslos zu melden.
Wird die Meldung zu spät abgegeben, droht eine Sperrzeit. Das bedeutet, das Arbeitslosengeld wird dann eine Woche später erst ausgezahlt. Der eigentliche Betrag wird auch nicht später aufgerechnet.
4. Kündigung zurückweisen
Häufig wird in großen Betrieben eine Kündigung von einer Person unterschrieben, die oftmals nicht dazu berechtigt ist. Häufig sind dies Personalleiter oder Abteilungs- bzw. Teamleiter. “Wenn dem so ist, sollte schnell ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktiert werden”, so Rechtsanwalt Christian Lange.
Klare Indizien sind:
– Die Kündigung wurde nicht vom Geschäftsführer oder Prokuristen unterschrieben
– Es wurde keine Vollmacht für den Unterzeichner der Kündigung schriftlich vorgelegt
Ein Anwalt kann dann zwar die Kündigung im Ergebnis nicht verhindern, allerdings kann so auf eine ordentliche Kündigung bestanden werden. Für den Betroffenen kann so unter Umständen noch ein Monat mehr Beschäftigungszeit/Gehalt erreicht werden. Zudem hat der Anwalt mehr Zeit sich auf die Klage vorzubereiten.
5. Nichts unterschreiben
Das Wichtigste zum Schluss: Unterschreiben Sie grundsätzlich nichts! Viele Chefs versuchen, dass das Kündigungsschreiben bzw. der Erhalt der Kündigung unterschrieben wird.
Hierzu ist niemand verpflichtet! Auch ein Auflösungsvertrag sollte nie ohne vorige rechtliche Prüfung unterschrieben werden.
Manche Arbeitgeber werden versuchen Sie unter Druck zu setzen. “Sonst bekommen Sie nichts”, heißt es häufig von Seiten des Arbeitgebers. Davon sollte man sich aber nicht einschüchtern lassen!
Oft gehen durch unbedachte Unterschriften Ansprüche verloren, da nicht selten Arbeitgeber sogenannte Abtretungsklauseln in die Kündigung mit einfügen.
Diese bedeuten, dass der Gekündigte zum Beispiel auf offene Urlaubstage, Überstunden oder Zuschläge mit Unterzeichnung verzichtet. Das wirkt sich negativ auf Sie aus, da dann diese geldwerten Ansprüche verloren gehen.
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