Krankengeld und MiniJob: Das ändert sich ab 2026

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Ab dem 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 Euro pro Stunde. Weil die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf monatlich 603 Euro.

Der sogenannte Übergangsbereich für Midijobs beginnt damit 2026 oberhalb von 603 Euro und reicht bis 2.000 Euro.

Für Minijobberinnen und Minijobber bleibt es zugleich bei einem Grundsatz: Aus dem Minijob selbst entsteht kein Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht aber bis zu sechs Wochen.

Dürfen aber Krankengeld-Bezieher einen Minijob ausüben? Und wenn ja, auf was müssen Betroffene ab jetzt achten achten?

Was ist das Krankengeld?

Krankengeld erhalten gesetzlich Versicherte, wenn nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Höhe richtet sich nach dem sogenannten Regelentgelt: 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens, gedeckelt auf 90 Prozent des Nettoentgelts.

Maßgeblich ist also nur Einkommen, das der Beitragsberechnung in der GKV unterliegt. Diese Systematik ist in § 47 SGB V festgelegt.

Während des Krankengeldbezugs werden aus dem Krankengeld Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt; für die Krankenversicherung fallen keine Beiträge an. In der Praxis mindert das den Auszahlungsbetrag.

Minijob: Lohnfortzahlung ja, Krankengeld nein

Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei. Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung begründet keinen eigenen Krankengeldanspruch.

Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung kann daher eine Einkommenslücke entstehen, wenn keine anderweitige Absicherung besteht. Diese Rechtslage bestätigen die Minijob-Zentrale und die Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.

Minijob plus sozialversicherungspflichtiger Hauptjob

Viele Beschäftigte kombinieren einen Minijob mit einem regulären, krankenversicherungspflichtigen Hauptjob. In diesem Fall entsteht der Krankengeldanspruch über die Mitgliedschaft aus dem Hauptarbeitsverhältnis.

Für die Berechnung zählt ausschließlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt; Minijob-Einkommen erhöht das Krankengeld nicht. Hintergrund ist die gesetzliche Vorgabe, dass nur beitragspflichtiges Entgelt in die Krankengeldformel einfließt (§ 47 SGB V).

Minijob während des Krankengeldbezugs – geht das?

Grundsätzlich ist ein Minijob während des Bezugs von Krankengeld auch 2026 zulässig. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich immer auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit im Hauptjob.

Eine andere, gesundheitlich leichtere oder andersartige Beschäftigung kann zulässig sein, sofern sie die Genesung nicht gefährdet.

Krankenkassen weisen darauf hin, dass Arbeitgeber Beschäftigte nicht „trotz Krankschreibung“ zur Arbeit im Hauptjob drängen dürfen; ob daneben eine andere Tätigkeit möglich ist, hängt aber vom Krankheitsbild und der Belastung der Nebenarbeit ab.

Entscheidend ist die Vereinbarkeit mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit.

Anrechnung auf das Krankengeld

Das Krankengeld ruht, „soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten“ (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

Minijobs sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei; das dort erzielte Entgelt ist nicht beitragspflichtig zur Krankenversicherung. Daraus folgt: Einkommen aus einem Minijob wird nicht auf das Krankengeld angerechnet und löst kein Ruhen aus.

Maßgeblich sind also zwei Bausteine: die Ruhensnorm des § 49 SGB V und der krankenversicherungsrechtliche Status des Minijobs.

Bestehender Minijob vs. neuer Minijob

Besteht der Minijob bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, kann er grundsätzlich fortgeführt werden, wenn er medizinisch vertretbar ist. Wird ein neuer Minijob erst während des Krankengeldbezugs aufgenommen, prüft die Krankenkasse erfahrungsgemäß genauer, ob diese Tätigkeit mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit vereinbar ist.

Wichtig: Die Krankenkasse wird versuchen, das Krankengeld einzustellen. Daher ist es ratsam vor der Aufnahme eines Minijobs genau zu prüfen!

In beiden Konstellationen gilt: Entscheidend ist, dass die Nebenarbeit die Genesung nicht verzögert oder gefährdet. Sozialverbände betonen zudem, dass Minijob-Einkommen grundsätzlich nicht auf das Krankengeld verrechnet wird; die Krankenkasse kann aber bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachprüfen lassen.

Melde- und Mitwirkungspflichten

Wer Krankengeld bezieht, muss leistungsrelevante Änderungen unverzüglich mitteilen. Dazu zählen die Aufnahme, Fortführung oder wesentliche Änderung einer Nebenbeschäftigung sowie daraus erzielte Einkünfte.

Die Pflicht zur Mitwirkung folgt aus §§ 60 ff. SGB I und wird von Krankenkassen in ihren Formularen und Hinweisen ausdrücklich benannt. Wer nicht oder verspätet mitteilt, riskiert Rückforderungen oder ein Ruhen des Anspruchs – unabhängig davon, ob der Nebenverdienst anrechnungsfrei ist.

Was Ärztin, Arbeitgeber und Kasse sehen wollen

Praktisch empfiehlt sich, vor Aufnahme oder Fortführung eines Minijobs die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt einzubeziehen und die Krankenkasse proaktiv zu informieren.

Aus ärztlicher Sicht muss die Tätigkeit mit dem Heilungsverlauf vereinbar sein. Arbeitgeber im Hauptjob dürfen während bestehender Krankschreibung keine Arbeitsleistung verlangen; eine zulässige Nebenbeschäftigung ändert daran nichts.

Praxisbeispiel für Minijob trotz Krankengeld

Eine Sachbearbeiterin ist wegen eines Bandscheibenleidens im Bürojob arbeitsunfähig und bezieht nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung Krankengeld. Bereits vor der Erkrankung hat sie einen Minijob, in dem sie zweimal pro Woche jeweils drei Stunden eine Rezeption betreut, überwiegend sitzend und ohne Heben schwerer Lasten.

Ihre Orthopädin bestätigt schriftlich, dass diese leichte Tätigkeit den Heilungsverlauf nicht beeinträchtigt. Die Beschäftigte informiert ihre Krankenkasse über die Fortführung des Minijobs und legt die ärztliche Einschätzung vor.

Die Kasse stellt klar, dass das daraus erzielte Entgelt nicht auf das Krankengeld angerechnet wird, weil es sich um krankenversicherungsfreies Minijob-Einkommen handelt; gleichzeitig behält sie sich medizinische Nachprüfungen vor.

Die Beschäftigte übt den Minijob daher im abgesprochenen Stundenumfang aus und bezieht daneben unverändert Krankengeld aus dem Hauptarbeitsverhältnis.

Dieses Vorgehen entspricht der Rechtslage zu Ruhenstatbeständen nach § 49 SGB V sowie den Grundsätzen zur Versicherungsfreiheit im Minijob.

Ein Minijob neben dem Krankengeld ist also auch 2026 möglich, wenn die Tätigkeit ärztlich vertretbar ist und die Genesung nicht behindert. Anrechnungen oder ein Ruhen des Krankengeldes treten regelmäßig nur bei beitragspflichtigem Arbeitsentgelt auf – Minijob-Einkommen zählt in der Krankenversicherung dazu nicht. Wer Krankengeld bezieht, sollte Nebenjobs stets der Krankenkasse melden und die medizinische Unbedenklichkeit dokumentieren.

Was ändert sich 2026 konkret bei Minijobs?

Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro steigt die Minijob-Grenze auf 603 Euro im Monat. Wer dauerhaft darüber verdient, rutscht in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijob) und erwirbt damit Krankenversicherungsschutz mit Krankengeldanspruch ab der siebten Woche.

Der Übergangsbereich beginnt 2026 bei 603,01 Euro und endet weiterhin bei 2.000 Euro. Krankenkassen und Fachverlage haben die neuen Grenzen bestätigt.

Für die Leistungsseite des Krankengelds gilt zugleich unverändert die gesetzliche Berechnungslogik des § 47 SGB V.

Dass die Minijob-Grenze 2026 steigt, ändert an Anspruch, Beginn und Formel des Krankengelds nichts; es verschiebt lediglich die Schwelle, ab der eine Beschäftigung überhaupt beitragspflichtig wird – und damit, ab wann über das Arbeitsverhältnis ein gesetzlicher Krankengeldanspruch entstehen kann.

Tabelle: So steigt die Minijob-Grenze ab 2026

Datum (Stichtag) Minijob-Grenze (monatlich)
01.04.1999 630 DM (≈ 325 €)
01.04.2003 400 €
01.01.2013 450 €
01.10.2022 520 €
01.01.2024 538 €
01.01.2025 556 €
01.01.2026 603 € (voraussichtlich)

Hinweis: 2026 basiert auf der aktuell beschlossenen Mindestlohnerhöhung; die offizielle Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze erfolgt jeweils separat.

Familienversicherung, freiwillige Versicherung und Wahltarife

Wer keinen Hauptjob hat, muss unabhängig vom Minijob für eine eigene Krankenversicherung sorgen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine beitragsfreie Familienversicherung möglich; sie umfasst keinen Krankengeldanspruch.

Wer sich freiwillig gesetzlich versichert, kann zwischen dem ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch und dem allgemeinen Beitragssatz mit Krankengeld ab dem 43. Tag wählen.

Zusätzlich bieten viele Kassen Wahltarife, die die Lücke bis zum gesetzlichen Krankengeld überbrücken (z. B. Beginn ab dem 22. oder 15. Tag).

Typische Konstellationen – einordnen statt stolpern

Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, erhält bei Krankheit bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung und danach kein Krankengeld. Wer einen Hauptjob plus Minijob hat, bezieht Krankengeld über das Hauptarbeitsverhältnis; der Minijob erhöht das Krankengeld nicht und darf während der Genesung nur ausgeübt werden, wenn er medizinisch vertretbar ist.

Wer durch eine Lohnerhöhung oder mehr Stunden 2026 die neue 603-Euro-Grenze überschreitet, wird krankenversicherungspflichtig und erwirbt damit grundsätzlich einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche – sofern die Mitgliedschaft mit dem allgemeinen Beitragssatz geführt wird.

Steuern und Abzüge: was netto bleibt

Krankengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den persönlichen Steuersatz erhöhen.

Außerdem führt die Krankenkasse aus dem Krankengeld Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, was den Auszahlungsbetrag reduziert. Für die Krankenversicherung fallen während des Bezugs keine Beiträge an. Kassen und Ratgeberdienste veranschaulichen das in ihren Merkblättern und Beispielen.

Fazit

2026 bringt für Minijobs vor allem eine höhere Verdienstgrenze auf 603 Euro und damit eine klarere Abgrenzung zu Midijobs. An den Grundregeln ändert das nichts: Minijobs begründen keinen Krankengeldanspruch, wohl aber Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.

Wer mehr verdient oder den Minijob mit einem versicherungspflichtigen Hauptjob kombiniert, fällt in die GKV-Pflicht und erhält Krankengeld nach den allgemeinen Regeln.

Freiwillig Versicherte können den Krankengeldschutz über Wahltarife und die Wahl des Beitragssatzes gezielt ausgestalten. Für Beschäftigte und Arbeitgeber empfiehlt es sich, Lohnentwicklungen und die Schwellenwerte im Blick zu behalten – denn genau hier entscheidet sich, ob und ab wann Krankengeld greift.

Quellenhinweise: Techniker Krankenkasse und Haufe zu Mindestlohn/Minijob-Grenze 2026; Minijob-Zentrale und Arbeitgeberversicherung zur Lohnfortzahlung und fehlendem Krankengeldanspruch im Minijob; § 47 und § 49 SGB V zur Berechnung und Anrechnung; AOK zu Abzügen beim Krankengeld; BMG und Kasseninformationen zu Beitragssätzen und Wahltarifen.