Ein langwieriger Krankheitsprozess kann die Rückkehr in den Beruf verzögern und erfordert häufig Reha-Maßnahmen sowie eine stufenweise Wiedereingliederung.
Doch was passiert, wenn diese Wiedereingliederung aufgrund erneuter Arbeitsunfähigkeit verschoben werden muss? Das Sozialgericht Koblenz hat in einem Fall aus Siegen entschieden, wann die Rentenversicherung weiterhin Übergangsgeld zahlen muss.
Reha-Maßnahme und geplante Wiedereingliederung
Die Klägerin, eine 52-jährige Frau, erhielt nach einer medizinischen Rehabilitation, die vom 20. Februar bis zum 20. März 2019 dauerte, Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Nach Abschluss der Reha war eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben geplant, die am 16. April 2019 beginnen sollte.
Der Arbeitgeber der Klägerin stimmte dieser Maßnahme zu. Kurz vor dem geplanten Start verschlechterte sich jedoch der Gesundheitszustand der Frau erneut, sodass sie am 11. April 2019 die Wiedereingliederung auf unbestimmte Zeit verschieben musste. Dies teilte sie der Rentenversicherung mit, unterstützt durch ein ärztliches Attest.
Rechtsstreit um Übergangsgeld
Nach der Reha war die Klägerin ohne eigenes Einkommen und forderte, dass die Rentenversicherung weiterhin Übergangsgeld zahlt, da die Wiedereingliederung nicht wie geplant stattfinden konnte.
Die Rentenversicherung lehnte dies ab, mit der Begründung, dass Übergangsgeld nur gezahlt werde, wenn die Wiedereingliederung unmittelbar auf die Reha folge. Da die Klägerin die Wiedereingliederung nicht angetreten hatte, sah die Rentenversicherung keinen Anspruch auf weiteres Übergangsgeld.
Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin
Das Sozialgericht Koblenz entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass der Bescheid der Rentenversicherung rechtswidrig war. Nach dem Gesetz müsse die Rentenversicherung Übergangsgeld auch dann zahlen, wenn die Wiedereingliederungsmaßnahme aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht unmittelbar durchgeführt werden könne und der Versicherte daran keine Schuld trage.
Übergangsgeld soll die finanzielle Absicherung während der Wiedereingliederung sicherstellen und wird gewährt, solange die Maßnahme erforderlich ist, auch wenn sie nicht sofort durchgeführt werden kann.
Wichtige Erkenntnisse für Betroffene
Das Urteil verdeutlicht, dass die Rentenversicherung Übergangsgeld auch dann zahlen muss, wenn eine geplante Maßnahme aufgrund von gesundheitlichen Gründen verschoben wird, solange der Versicherte an der Verzögerung keine Schuld trägt.
Für Betroffene ist es wichtig, eine klare medizinische Dokumentation über die Notwendigkeit der Verschiebung und die gesundheitlichen Umstände vorzulegen, um ihren Anspruch auf Übergangsgeld zu wahren.
Das Sozialgericht betonte, dass die Planung einer Wiedereingliederung ausreicht, um den Anspruch auf Übergangsgeld zu sichern, auch wenn diese aufgrund von Arbeitsunfähigkeit verschoben werden muss.
Ab dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin von der Unfähigkeit, die Wiedereingliederung anzutreten, erfuhr, hätte sie sich um alternative finanzielle Absicherung bemühen müssen.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.