Konto noch vor einem Insolvenzverfahren in ein P-Konto umwandeln

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Eine Umwandlung eines Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt bis zur Freibetragsgrenze vor den Pfändungsabsichten der Gläubiger. Aber kann das P-Konto auch im privaten Insolvenzverfahren helfen?

Vorweg: Wer sein reguläres Konto nicht in ein P-Konto vor dem Insolvenzverfahren umwandelt, verliert sein gesamtes Guthaben auf dem Konto, da dieses dann an den Insolvenzverwalter abgeführt wird! Das passiert auch dann, wenn das Guthaben z.B. aus Sozialleistungen wie Hartz IV oder Sozialhilfe entstanden ist!

Eine Girokonto kann im Insolvenzverfahren vollständig gepfändet werden

Wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wirkt das auf ein reguläres Konto wie eine Pfändung. Der Insolvenzverwalter hat nämlich Verfügungsrecht bei einem normalen Girokonto, das nicht in ein P-Konto umgewandelt ist. Nur ein P-Konto ist demnach insolvenzfest, wie die Verbraucherzentrale Bund hinweist.

Vor dem Insolvenzverfahren das Konto in ein P-Konto umwandeln

Auch wenn noch keine Pfändung des Kontos vorliegt, sollte schon vor dem Insolvenzverfahren das bestehende Konto bei der Bank in ein P-Konto umgewandelt sein.

Nur so kann das Guthaben auf dem Konto vor dem Zugriff der Gläubigern geschützt werden, weil der Schuldner im Rahmen der Freibeträge (Stichwort: Freibeträge) weiter über das Guthaben verfügen kann.

Muss der Insolvenzverwalter das P-Konto freigegeben werden?

Immer wieder fragen Betroffene, ob der Insolvenzverwalter erst das P-Konto für den Schuldner freigeben muss. Auch wenn das immer wieder Banken fordern.

Laut § 36 Abs. 1 Satz 3 InsO muss der Insolvenzverwalter das P-Konto nicht freigeben! Der Kontoinhaber hat im Rahmen seiner Freibeträge vollen Zugriff auch ohne Zustimmung des Verwalters.

Was passiert mit den alten Pfändungen?

Was aber passiert mit alten Pfändungen auf dem P-Konto? Werden diese bei der Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch unwirksam? Die Antwort ist Nein. Betroffene müssen sich weiterhin selbst aktiv kümmern.

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Wenn nämlich eine Restschuldbefreiung stattfand, bewirkt dies nicht automatisch auch ein Erlöschen der im Insolvenzverfahren offen gebliebenen Forderungen. “Sondern nur, dass diese nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können”, mahnt die Verbraucherzentrale.

Wurde eine Kontopfändung in die Wege geleitet, führt dies zur “öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Kontos”. Trotz einer Restschuldbefreiung gilt diese dann weiterhin. Aus diesem Grund können weiterhin Beträge an die Gläubiger überwiesen werden, die zuvor gepfändet hatten.

Schuldner sollten daher alte Pfändungen extra beseitigen. Daher sollten Schuldner sich an die Pfändungsgläubiger wenden, auf die Restschuldbefreiung verweisen und um eine Zurücknahme der Pfändung bitten.

Aber: Es besteht keine Pflicht für die Insolvenzgläubiger die Pfändung zurückzunehmen! Daher sollte bei Misslingen der Bitte eine sog. “Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO” bei Gericht erhoben werden. Bei privaten Gläubigern ist das Amtsgericht zuständig. Bei Pfändungen öffentlicher Gläubiger wie das Finanzamt das Verwaltungsgericht (§167 VwGO).

Wichtig: Konnte eine Restschuldbefreiung noch nicht in die Wege geleitet werden, sollte an ein Kontowechsel gedacht werden. Diese Möglichkeit sollte jedoch mit einer Schuldnerberatungsstelle erörtert werden!

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