Kindesunterhalt steigt ab 1. Januar 2020

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Kindesunterhalt: Neue Sätze ab 2020 und 2021

Ab ersten Januar steigen die Sätze für den Kindesunterhalt. Unterhaltspflichtig ist immer der Elternteil, der nicht im gleichen Haushalt des eigenen Kindes lebt. Der Unterhaltssatz steigt in der untersten Einkommensgruppe zwischen 15 und 21 Euro im Monat. Ab dem Jahres 2021 soll die Unterhaltssätze für Kinder nochmals steigen. Das ergab eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt der Bundesregierung.

Zum 1.1.2020 steigen die Unterhaltssätze für Kinder, die im getrennt lebenden Haushalt leben. Die Bundesregierung hat ein neues Bundesgesetzblatt hierzu veröffentlicht.

15 bis 20 EUR mehr

Der unterste Satz für Kinder unter 6 Jahren steigt auf 369 Euro. Ab 2021 soll es dann noch einmal eine Erhöhung auf 378 Euro geben. Für Kinder zwischen sechs und 11 Jahren steigt der unterste Satz auf 424 Euro. Ab 2021 steigt hier der Mindestanspruch auf 434 Euro.

Kinder ab 12 bis siebzehn Jahre haben einen monatlichen Anspruch von 497 Euro bzw. ab 2021 auf 508 Euro. Die Sätze für höhere Einkommensgruppen werden darauf aufbauend in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt.

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Unterhaltspflicht trotz Hartz IV

Bezieht der Unterhaltspflichtige Hartz IV Leistungen, wird ein sogenannter Unterhaltsvorschuss gezahlt, solange der Unterhaltspflichtige über nicht genügend Einkommen verfügt. Allerdings erlischt damit nicht die Unterhaltspflicht. Ansprüche kann das Kind auch später noch geltend machen; sie verjähren erst nach 30 Jahren. Unterhaltszahlungen werden an Hartz IV Ansprüchen angerechnet. Zumeist geht der Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger über. Dieser wird versuchen den Unterhalt beim Unterhaltspflichtigen einzufordern.

Unterhaltsvorschuss bei ausbleibenden Unterhalt

Zahlt ein Unterhaltspflichtiger nicht, springt die Unterhaltsvorschusskasse ein. Diese zahlt den Unterhalt, bis der Unterhaltsschuldner seinen Unterhalt selbst zahlt. Ein Antrag kann in den meisten Fällen beim Jugendamt gestellt werden.

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