Hartz IV: Jobcenter muss Räumungsklage zahlen

Lesedauer 2 Minuten

LSG Stuttgart: Hartz-IV-Leistungen wurden zu Unrecht ganz gestrichen

Bei steigenden Mieten geraten immer mehr Hartz IV Beziehende in die schwerwiegende Situation, die Miete nicht mehr zahlen zu können, weil das Jobcenter diese nur noch anteilig zahlt. In diesem Fall war der Kläger psychisch krank und konnte deshalb seinen “Mitwirkungspflichten” nicht mehr nachkommen. Die Behörde strich die gesamten Leistungen. Daraufhin strengte der Vermieter eine Räumungsklage an.

Jobcenter muss Miete zahlen

Kann ein Hartz-IV-Bezieher seine Miete wegen fehlender Leistungen des Jobcenters nicht bezahlen, muss die Behörde die Kosten für die vom Vermieter eingelegte Räumungsklage übernehmen. Die Gerichtskosten sind dann als einmalig anfallender Unterkunftsbedarf zu berücksichtigen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 9 AS 1742/14).

Jobcenter strich aufgrund fehlender Mitwirkung alle Hartz IV Leistungen

Im konkreten Fall erhielt ein chronisch psychisch kranker Mann seit 2005 Hartz-IV-Leistungen. 2011 forderte das Jobcenter ihn auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Die Behörde blieb ebenfalls nicht untätig. Sie bat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) um Prüfung der Erwerbsfähigkeit und stellte für den Kläger selbst einen Rentenantrag. Daraufhin wurde das Rentenverfahren eingeleitet.

Erst Monate später wieder Hartz IV Leistungen

Ab Februar strich das Jobcenter sämtliche Hartz-IV-Leistungen. Begründung: Der Mann habe seine Antragsformulare im Rentenverfahren nicht abgegeben und damit gegen seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der psychisch Kranke konnte daraufhin seine Miete nicht mehr bezahlen. Erst als er die Antragsformulare im Juni der Rentenversicherung übersandt hatte, zahlte das Jobcenter wieder Hartz-IV-Leistungen.

Lesen Sie auch:

Vermieter legte Räumungsklage ein

Doch währenddessen hatte der Vermieter wegen der Mietrückstände Räumungsklage eingelegt, diese nach Bezahlung der Mietschulden aber wieder zurückgezogen. Die bis dahin angefallenen Gerichtskosten in Höhe von 857,68 Euro wurden dem Hartz-IV-Bezieher in Rechnung gestellt.

Jobcenter muss Kosten der Räumungsklage zahlen

Das LSG entschied, dass nicht der Arbeitslosengeld-II-Empfänger, sondern das Jobcenter dafür aufkommen muss. Denn die Behörde hätte nicht einfach die Hartz-IV-Leistungen streichen dürfen. So sei gar nicht ersichtlich, warum die Antragsformulare an die DRV zur Klärung der Erwerbsfähigkeit überhaupt notwendig waren. Für die gutachterliche Stellungnahme würden gar keine Antragsformulare benötigt.

Behörde forschte nicht nach Ursachen

Das Jobcenter habe auch nicht geprüft, ob der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung überhaupt zur Abgabe der Anträge in der Lage war. Auch sei nicht geklärt, wieso die Behörde sofort sämtliche Leistungen gestrichen hat. Dabei habe der Kläger Anspruch auf Sicherung seines Existenzminimums. Das Jobcenter hätte schon begründen müssen, warum es dieses Existenzminimum aufgrund nicht erfüllter Mitwirkungspflichten nicht mehr gewährleisten will.

Das Verschulden des Jobcenters habe letztlich dazu geführt, dass die Mietrückstände aufgelaufen sind. Daher müsse die Behörde auch für deshalb angefallene Kosten – hier für die Räumungsklage – aufkommen. Die Aufwendungen müssten als einmaligen Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen. Bild: Antonioguillem-fotolia

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...